Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0250

    Verordnung (EU) 2023/250 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ST/5271/2023/INIT

    ABl. L 32I vom 4.2.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/250/oj

    4.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 32/1


    VERORDNUNG (EU) 2023/250 DES RATES

    vom 4. Februar 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

    (3)

    Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 (4) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

    (4)

    Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 (5) angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

    (5)

    Am 4. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/252 angenommen. Mit diesem Beschluss werden zwei zusätzliche Preisobergrenzen in Form eines Preises je Barrel eingeführt: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem Preis oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen; die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“) und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse („oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis“).

    (6)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 wird für Schiffe, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden, eine Übergangsfrist von 55 Tagen eingeführt.

    (7)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen.

    (8)

    Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (9)

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „e)

    ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.“.

    2.

    Absatz 11 erhält folgende Fassung:

    „(11)   Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

    Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

    Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  ABl. L 32 I vom 4.2.2023.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

    (4)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

    (5)  Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).


    Top