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Document 32023D1034

    Beschluss (EU) 2023/1034 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

    ST/8784/2023/INIT

    ABl. L 139 vom 26.5.2023, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1034/oj

    26.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/47


    BESCHLUSS (EU) 2023/1034 DES RATES

    vom 22. Mai 2023

    über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen.

    (3)

    Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 14. Tagung vom 23. bis 28. Oktober 2023 annehmen. Das Sekretariat des Übereinkommens hat den Vertragsparteien des Übereinkommens mitgeteilt, dass etwaige Änderungsvorschläge gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens bis zum 26. Mai 2023 zu übermitteln sind. Die Union kann als Vertragspartei des Übereinkommens solche Vorschläge einreichen.

    (4)

    Die Aufnahme des Ostsee-Schweinswals, Phocoena phocoena (nur die Ostseepopulation), in Anhang I des Übereinkommens wäre aufgrund seines Status als vom Aussterben bedrohte Art wissenschaftlich fundiert und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt.

    (5)

    Die Union sollte daher einen solchen Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens einreichen. Die Kommission sollte den Vorschlag dem Sekretariat des Übereinkommens zuleiten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Hinblick auf die 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten legt die Union einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zwecks Aufnahme des Ostsee-Schweinswals, Phocoena phocoena (nur die Ostseepopulation), vor.

    (2)   Die Kommission leitet den in Absatz 1 genannten Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens zu.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. BUSCH


    (1)  ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 11.

    (2)  Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).


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