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Document 32022R0750

Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/619

ABl. L 138 vom 17.5.2022, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/750/oj

17.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/750 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2022

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission (2) ist unter anderem festgelegt, welche Kategorien der auf Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP), Japanischer Yen (JPY) und US-Dollar (USD) lautenden OTC-Zinsderivate der Clearingpflicht unterliegen. Zu diesen Kategorien gehören eine auf EUR lautende Kategorie, deren Referenzzinssatz der Euro Overnight Index Average (EONIA) ist, sowie mehrere auf GBP, JPY oder USD lautende Kategorien, deren Referenzzinssatz der London Inter-Bank Offered Rate (LIBOR) ist; die Referenzsätze EONIA und LIBOR werden demnächst eingestellt.

(2)

Der EONIA-Administrator (das Europäische Geldmarktinstitut) hat die Einstellung des EONIA für Ende 2021 angekündigt. Der LIBOR-Administrator (die ICE Benchmark Administration) hat für Ende 2021 auch die Einstellung des GBP LIBOR, des JPY LIBOR und bestimmter USD LIBOR-Werte angekündigt, während alle verbleibenden USD LIBOR-Werte bis Juni 2023 veröffentlicht werden. Am 5. März 2021 hat die Finanzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs bestätigt, dass kein Administrator mehr LIBOR-Werte bereitstellen wird oder diese nicht mehr repräsentativ sein werden. Zusätzlich dazu haben die Kommission, die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde (EZB-Bankenaufsicht), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie die Gegenparteien nachdrücklich dazu anhalten, so bald wie möglich, spätestens aber ab dem 31. Dezember 2021 bei neuen Verträgen keinerlei LIBOR-Wert — auch keine USD LIBOR-Werte — als Referenzzinssätze mehr zu verwenden.

(3)

Nach dem 31. Dezember 2021 werden Gegenparteien somit keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem EONIA, GBP LIBOR oder JPY LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen können, da diese dann eingestellt sind, und wird von ihnen erwartet, dass sie keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem USD LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen. Somit werden an diesem Tag bei Derivaten mit dem EONIA, GBP LIBOR oder JPY LIBOR als Referenzzinssatz weder Volumen noch Liquidität vorhanden sein und werden diese Geschäfte auch nicht durch zentrale Gegenparteien (CCPs) gecleart. Am selben Tag sollte auch bei Derivaten mit dem USD LIBOR als Referenzzinssatz keine wesentliche Liquidität mehr vorhanden sein. Daher werden die Derivatekategorien, die derzeit der Clearingpflicht unterliegen und für die der EONIA, der GBP LIBOR oder der JPY LIBOR die Referenzzinssätze sind, zwei der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Bedingungen für die Clearingpflicht (nämlich ein ausreichendes Maß an Liquidität und Clearing durch eine zugelassene oder anerkannte CCP) nicht mehr erfüllen; Derivatekategorien, die derzeit der Clearingpflicht unterliegen und für die der USD LIBOR der Referenzzinssatz ist, werden eine der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen für die Clearingpflicht (nämlich ein ausreichendes Maß an Liquidität) nicht mehr erfüllen. Daraus folgt, dass diese Kategorien von der Clearingpflicht ausgenommen werden sollten.

(4)

Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer haben an Ersatzzinssätzen für diese Währungen gearbeitet, insbesondere an der Entwicklung neuer risikofreier Zinssätze, die nun als Referenzwerte für Finanzinstrumente und -kontrakte verwendet werden. Konkret werden der Euro Short-Term Rate (€STR), der Secured Overnight Financing Rate (SOFR), der Sterling Overnight Index Average (SONIA) und der Tokio Overnight Average Rate (TONA) für EUR, USD, GBP bzw. JPY erstellt. Mit Blick auf den OTC-Derivatemarkt bedeutet dies, dass nun OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem €STR, SOFR, SONIA oder TONA als Referenzzinssatz von Gegenparteien gehandelt und durch bestimmte CCPs gecleart werden.

(5)

Der ESMA wurde mitgeteilt, für welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten, deren Referenzzinssatz der €STR, SOFR, SONIA oder TONA ist, bestimmte CCPs eine Clearing-Erlaubnis erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMA die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMA nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten, für die einige dieser risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen, der Clearingpflicht unterliegen sollten. Diese Kategorien sollten daher in den Geltungsbereich der Clearingpflicht aufgenommen werden.

(6)

Im Allgemeinen benötigen unterschiedliche Gegenparteien unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing ihrer clearingpflichtigen OTC-Zinsderivate zu treffen. In diesem Fall hatten sie jedoch Zeit, sich auf die Umstellung auf die neuen Referenzzinssätze und die geplante Einstellung von EONIA, EUR LIBOR, GBP LIBOR und JPY LIBOR Ende 2021 vorzubereiten, was auch in Bezug auf ihre Clearingvereinbarungen gilt. Bei Gegenparteien, die bereits der Clearingpflicht unterliegen und OTC-Zinsderivate in EUR oder GBP clearen, erfordert das Clearing von Kategorien, bei denen die neuen risikofreien Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden, keine wesentlichen Änderungen an ihren Clearingkontrakten oder -prozessen. Wenn Gegenparteien Vereinbarungen für das Clearing von auf EUR oder GBP lautenden OTC-Zinsderivaten geschlossen haben, erfordert das Clearing von OTC-Zinsderivaten, für die die risikofreien Zinssätze als Referenzzinssatz dienen, keine völlig neuen Clearingvereinbarungen, wie dies der Fall war, als die auf diese Währungen lautenden OTC-Zinsderivaten erstmals von ihnen gecleart werden mussten. Da das Clearing von Derivaten, bei denen die neuen risikofreien Zinssätze als Referenzzinssätze dienen, Teil einer umfassenderen Vorbereitung auf die Umstellung von EONIA und LIBOR auf neue Referenzzinssätze ist, ist zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung dieser Verpflichtung keine zusätzliche Übergangsphase erforderlich. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Kategorien von OTC-Zinsderivaten, bei denen die risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen und die auf EUR und GBP lauten, sollten am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam werden.

(7)

Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung der Kommission, der ESMA, der EZB-Bankenaufsicht und der EBA, in der die Gegenparteien nachdrücklich dazu angehalten wurden, so bald wie möglich, spätestens aber ab dem 31. Dezember 2021 in neuen Kontrakten keine LIBOR-Werte mehr als Referenzzinssätze zu verwenden, mussten die Gegenparteien unter anderem in Bezug auf ihre Clearingvereinbarungen die Einstellung des USD LIBOR planen. Die Erwägung, dass Gegenparteien, die über Vereinbarungen zum Clearing der auf eine bestimmte Währung lautenden OTC-Zinsderivate verfügen, diese Clearingvereinbarungen in einer relativ kurzen Umstellungszeit an das Clearing von OTC-Zinsderivaten anpassen können, bei denen die risikofreien Zinssätze in derselben Währung als Referenzzinssätze dienen, gilt auch für USD; allerdings führen hier zusätzliche Elemente dazu, dass die entsprechenden Vorbereitungen für den USD weniger weit fortgeschritten sind. Insbesondere haben die CCPs noch nicht mitgeteilt, wann sie beim Clearing von OTC-Zinsderivaten vom derzeit verwendeten USD LIBOR auf SOFR als Referenzsatz umstellen werden, und es ist auch noch nicht klar, wie die Clearingpflicht für diese Derivate auf dem Inlandsmarkt angepasst werden soll. Aufgrund dieser erhöhten Komplexität benötigen die Gegenparteien mehr Zeit, um sich auf die Clearingpflicht bei OTC-Zinsderivaten vorzubereiten, bei denen der risikofreie Zinssatz in USD als Referenzsatz dient, und es bedarf einer zusätzlichen Übergangsphase, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Kategorie von OTC-Zinsderivaten, bei der der risikofreie Zinssatz in USD als Referenzsatz dient, sollten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam werden.

(8)

Die Einstellung von EONIA, GBP LIBOR und JPY LIBOR ist für Ende 2021 geplant, sodass es ab dem 3. Januar 2022 nicht mehr möglich sein wird, OTC-Zinsderivate, bei denen die genannten Sätze als Referenzsätze dienen, zu handeln oder zu clearen. Ebenso wird von den Gegenparteien im Anschluss an die gemeinsame Erklärung der Kommission, der ESMA, der EZB-Bankenaufsicht und der EBA, in der diese nachdrücklich dazu angehalten wurden, so bald wie möglich, spätestens aber ab dem 31. Dezember 2021 bei neuen Kontrakten keine LIBOR-Werte mehr als Referenzzinssätze zu verwenden, erwartet, dass sie ab dem 3. Januar 2022 keine OTC-Zinsderivate mit dem USD LIBOR als Referenzzinssatz mehr handeln oder clearen. Stattdessen handeln oder clearen die Gegenparteien ab dem 3. Januar 2022 andere OTC-Zinsderivate, insbesondere solche, bei denen die risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.1 und D.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. Mai 2022.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.3 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. August 2022.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 1b wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:

a)

30. Juni 2022, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder

b)

späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:

i)

60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht;

ii)

das Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 1b und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, am 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst;

b)

Die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

„ANHANG

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivaten

Tabelle 1

Kategorien von Basisswaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.1.1

Basis

Euribor

EUR

28D-50Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 2

Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.2.1

Fixed-to-Float

Euribor

EUR

28D-50Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 3

Kategorien von Forward Rate Agreements

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.3.1

FRA

Euribor

EUR

3D-3Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 4

Kategorie von Overnight-Index-Swaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

A.4.2

OIS

FedFunds

USD

7D-3Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

D.4.1

OIS

€STR

EUR

7D-3Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

D.4.2

OIS

SONIA

GBP

7D-50Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

D.4.3

OIS

SOFR

USD

7D-3Y

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


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