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Document 32020D1829

    Beschluss (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens

    ABl. L 409 vom 4.12.2020, p. 28–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1829/oj

    4.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 409/28


    BESCHLUSS (EU) 2020/1829 DES RATES

    vom 24. November 2020

    über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates (1) geschlossen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107/ENDGÜLTIG des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92)39/ENDGÜLTIG über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zur Verwertung (im Folgenden „OECD-Beschluss“) in der Union umgesetzt. Auf die in der Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren wird in verschiedenen Rechtsakten der Union Bezug genommen, beispielsweise in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (3)

    Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.

    (4)

    Auf ihrer für Juli 2021 geplanten 15. Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens Vorschläge zu Änderungen der Anlagen II, IV, VIII und IX des Übereinkommens, die von der Union oder anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgelegt werden, prüfen.

    (5)

    Es sollte im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung von Anlage IV des Übereinkommens vorlegt werden, um eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird, zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass auch Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen, um Überschriften und Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV B) zu verstehen ist, um die Beschreibungen der Verfahren entsprechend den seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 verzeichneten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen zu aktualisieren und zu präzisieren und durch die Einführung von Auffangbestimmungen sicherzustellen, dass alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen.

    (6)

    Die in Anlage IV des Übereinkommens enthaltenen Beschreibungen der „Entsorgungsverfahren“ sind allgemein gehalten und eine weitere Präzisierung könnte förderlich sein. Die Union sollte daher die Ausarbeitung von Erläuterungen oder Leitlinien durch die Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen, um den Inhalt dieser Verfahren weiter zu präzisieren, oder einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen. Diese Erläuterungen oder Leitlinien sollten Präzisierungen und Beispiele für die betreffenden Verfahren enthalten und nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden. Die Erläuterungen oder Leitlinien sollten vorzugsweise angenommen werden, bevor die Änderungen der Anlage IV des Übereinkommens in Kraft treten.

    (7)

    Die Ziele der Vorschläge zu Anlage IV des Übereinkommens sind: sicherzustellen, dass die einschlägigen Kontrollmechanismen des Übereinkommens uneingeschränkt anwendbar sind und somit, im Falle ihrer Annahme, die Kontrolle der Verbringung von Abfällen verbessern würden; die Verhinderung illegaler Verbringungen zu erleichtern; die Rechtsklarheit zu verbessern und zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Auslegung der Entsorgungsverfahren durch die Vertragsparteien des Übereinkommens zu gelangen; sowie die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung auf globaler Ebene zu unterstützen und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beizutragen.

    (8)

    Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Anlage IV des Übereinkommens sollten im Namen der Union Vorschläge zur Änderung der Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anlagen II und IX des Übereinkommens unterbreitet werden, da sich diese auf ein bestimmtes Entsorgungsverfahren in der Anlage IV des Übereinkommens beziehen.

    (9)

    Anschließend von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf die Liste der Entsorgungsverfahren in Anlage IV des Übereinkommens, die Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten, die derzeit in den Anlagen VIII und IX des Übereinkommens aufgeführt sind, und neue vorgeschlagene Einträge zu solchen Abfällen in Anlage II (Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen) des Übereinkommens sollte die Union grundsätzlich unterstützen, sofern damit dieselben Ziele erreicht werden können wie mit dem Vorschlag der Union zu Anlage IV des Übereinkommens.

    (10)

    Es ist zweckmäßig, auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt (Änderungen der Anlagen des Übereinkommens) für die Union bindend ist und sich auf den Geltungsbereich und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG, auswirkt.

    (11)

    Es ist angezeigt, die derzeitige Situation hinsichtlich der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufrechtzuerhalten und daher das Kontrollsystem, das sich aus der möglichen Aufnahme von Einträgen in Anlage II des Übereinkommens ergibt, für solche Verbringungen nicht zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Union, soweit erforderlich und unbeschadet der nach Artikel 11 des Übereinkommens übermittelten Notifizierung, die in dem OECD-Beschluss festgelegten Verfahren anwenden‘ um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des EWR infolge der Annahme von Änderungen von Anlage II des Übereinkommens keiner zusätzlichen Kontrolle unterworfen wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   In Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge der Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) sowie in Bezug auf die Vorschläge zur Änderung der Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens betreffend Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten verfolgt die Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien folgende Ziele:

    a)

    sicherzustellen, dass die einschlägigen Kontrollmechanismen des Übereinkommens uneingeschränkt anwendbar sind, um die Kontrolle der Verbringung von Abfällen zu verbessern und die Verhinderung illegaler Verbringungen zu erleichtern,

    b)

    die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung auf globaler Ebene zu unterstützen und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beizutragen, und

    c)

    die Rechtsklarheit zu verbessern und zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Auslegung der von Anlage IV des Übereinkommens erfassten „Entsorgungsverfahren“ durch die Vertragsparteien zu gelangen.

    (2)   Zur Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele unterbreitet die Union einen Vorschlag zur Änderung der Anlage IV des Übereinkommens zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, um:

    a)

    in Anlage IV eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird, und Klarzustellen, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass auch Verfahren abgedeckt sind, die vor der Anwendung anderer Verfahren erfolgen,

    b)

    in Anlage IV Überschriften und Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV B) zu verstehen ist, und

    c)

    die Beschreibungen der Verfahren in Anlage IV entsprechend den seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 verzeichneten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen zu aktualisieren und zu präzisieren und durch die Einführung von Auffangbestimmungen in Anlage IV sicherzustellen, dass alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen.

    Ein ausführlicher Vorschlag zur Änderung der Anlage IV des Übereinkommens ist in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses enthalten.

    (3)   Die Union unterbreitet Vorschläge zur Änderung der Einträge zu Kunststoffabfällen in den Anlagen II und IX des Übereinkommens zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens. Ausführliche Vorschläge zu diesen Änderungen sind in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses enthalten.

    (4)   Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens.

    (5)   Die Union schlägt vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Erläuterungen oder Leitlinien ausarbeitet, die nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden, um Präzisierungen und Beispiele für die von Anlage IV des Übereinkommens erfassten Entsorgungsverfahren zu erstellen, oder sie wird einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen.

    Artikel 2

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VII und IX des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union Änderungen der Vertragsparteien des Übereinkommens unterstützen kann, sofern diese dazu beitragen, die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Ziele der Union zu verwirklichen, in Bezug auf:

    a)

    die in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren,

    b)

    neue vorgeschlagene Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten in Anlage II (Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen) des Übereinkommens, und

    c)

    die Einträge zu Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten, die derzeit in den Anlagen VIII und IX des Übereinkommens aufgeführt sind.

    Artikel 3

    Präzisierungen des Standpunkts gemäß den Artikeln 1 und 2 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 4

    Werden die neuen Einträgen zu nicht gefährlichen Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten in Anlage II des Übereinkommens auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen, so unternimmt die Union, soweit erforderlich und unbeschadet der nach Artikel 11 des Übereinkommens übermittelten Notifizierung, die nach dem OECD-Beschluss erforderlichen Schritte‘ um sicherzustellen, dass die derzeitigen Kontrollen für die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des EWR unberührt bleiben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 2020

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


    ANHANG

    TEIL I

    Vorschlag im Namen der Europäischen Union zur Änderung der Anlage IV des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

    (Vorschlag für eine Neufassung der Anlage IV)

    ANLAGE IV (1)

    Entsorgungsverfahren

    Es gibt zwei Kategorien von Entsorgungsverfahren: Verwertungsverfahren und Nichtverwertungsverfahren. Abschnitt A enthält die Nichtverwertungsverfahren und Abschnitt B die Verwertungsverfahren.

    Diese Anlage gilt zudem sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B für Entsorgungsverfahren, die vor der Anwendung von anderen in dem jeweiligen Abschnitt beschriebenen Verfahren erfolgen (2).

    Diese Anlage gilt für alle Entsorgungsverfahren, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und unabhängig davon, ob sie als umweltverträglich gelten.

    A.   Nichtverwertungsverfahren

    Ein Nichtverwertungsverfahren ist ein Verfahren, das nicht der Verwertung dient, auch wenn es zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

    D20

    Ablagerung in von der Umgebung isolierten oberirdisch angelegten Deponien

    D21

    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung von Flüssigkeiten oder Schlämmen in Gruben, Becken oder Absetzbecken bzw. Sedimentationsbecken)

    D22

    Ablagerung auf nicht unter D20 und D21 fallenden Flächen (z. B. dauerhafte oberirdische Lagerung)

    D23

    Dauerhafte unterirdische Lagerung (z. B. Lagerung in Behältern in einem Bergwerk)

    D24

    Ablagerung auf nicht unter D23 fallenden Flächen (z. B. Verpressung in Bohrlöcher, Salzdome von natürlichen Hohlräumen)

    D25

    Behandlung von Flächen vor Ort (z. B. biologischer Abbau oder biologische bzw. chemische Behandlung)

    D26

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D27

    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    D28

    Freisetzung in die Atmosphäre (z. B. Ableitung von komprimierten oder verflüssigten Gasen)

    D29

    Nicht unter R 24 in Abschnitt B fallende thermische Behandlungen (z. B. Verbrennung)

    D30

    Nicht unter D20 bis D29 fallende Nichtverwertungsverfahren

    D31

    Biologische Behandlung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D32

    Vermischung, einschließlich Vermengung, vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D33

    Manuelle Behandlung (z. B. Trennen), nicht unter D32 fallende mechanisch-physikalische Behandlung(z. B. Trennen, Zerkleinern, Verdampfen, Trocknen, Autoklavieren), chemisch-physikalische Behandlung (z. B. Lösungsmittelextraktion), chemische Behandlung (z. B. Neutralisierung, chemisches Ausfällen) oder Immobilisierung (z. B. Stabilisierung und Verfestigung) vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D34

    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D35

    Nicht unter D31 bis D34 fallende Behandlungen vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D36

    Vorübergehende Lagerung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    B.   Verwertungsverfahren

    Ein Verwertungsverfahren ist ein Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

    R20

    Vorbereitung zur Wiederverwendung (z. B. Prüfung, Reinigung, Reparatur, Aufarbeitung)

    R21

    Recycling organischer Stoffe (z. B. mechanisch-physikalische Behandlung, chemische Behandlung)

    R22

    Recycling von Metallen und Metallverbindungen (z. B. Schmelzen, Hydrometallurgie, mechanisch-physikalische Behandlung)

    R23

    Nicht unter R22 fallendes Recycling anorganischer Stoffe (z. B. mechanisch-physikalische Behandlung, chemische Behandlung)

    R24

    Thermische Behandlung mit dem Hauptergebnis der Energieerzeugung (z. B. Verbrennung)

    R25

    Nicht unter R20 bis R24 fallende Verwertungsverfahren

    R26

    Biologische Behandlung vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    R27

    Vermischung, einschließlich Vermengung, vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    R28

    Manuelle Behandlung (z. B. Trennen), nicht unter R27 fallende mechanisch-physikalische Behandlung (z. B. Trennen, Zerkleinern, Verdampfen, Trocknen, Autoklavieren), chemisch-physikalische Behandlung (z. B. Lösungsmittelextraktion), chemische Behandlung (z. B. Neutralisierung, Ausfällen) vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    R29

    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    R30

    Nicht unter R26 bis R29 fallende Behandlungen vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    R31

    Vorübergehende Lagerung vor Anwendung eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren

    TEIL II

    Vorschläge im Namen der Europäischen Union zur Änderung der Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

    In Anlage II des Übereinkommens in zwei Fußnoten des Eintrags Y48 und in Anlage IX des Übereinkommens in zwei Fußnoten des Eintrags B3011 werden die Formulierung „Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (R21 in Anlage IV Abschnitt B)“ durch die Formulierung „Recycling organischer Stoffe (z. B. mechanisch-physikalische Behandlung, chemische Behandlung) (R21 in Anlage IV Abschnitt B)“ und die Formulierung „Verfahren R3“ durch die Formulierung „Verfahren R21“ ersetzt.

    Diese Änderungen werden mit Wirksamwerden der Änderung der Anlage IV des Übereinkommens wirksam.


    (1)  Die Änderungen dieser Anlage treten am [Datum [drei] [vier] Jahre nach Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien] in Kraft.

    (2)  Siehe die Verfahren D31 bis D36 in Abschnitt A und die Verfahren R26 bis R31 in Abschnitt B.


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