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Document 32019R0363

Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7658

ABl. L 81 vom 22.3.2019, p. 85–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/363/oj

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/363 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn Gegenparteien Transaktionsregistern oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden, sollte diese Meldung in einem harmonisierten Format erfolgen, um die Erfassung, die Aggregierung und den Vergleich zwischen Transaktionsregistern zu erleichtern. Um die Kosten für die meldenden Gegenparteien möglichst gering zu halten, sollte das Format für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften soweit möglich mit dem für die Meldung von Derivatekontrakten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebenen Format übereinstimmen. Daher wird in dieser Verordnung das Format aller zu meldenden Felder vorgeschrieben und werden die Meldungen durch Verweis auf eine in der Finanzbranche weitverbreitete ISO-Norm vereinheitlicht.

(2)

Das globale System der Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“) wurde mittlerweile vollständig umgesetzt, sodass jede Gegenpartei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts juristische Personen in ihren Meldungen ausschließlich anhand dieses Systems benennen sollte. Damit Gegenparteien das LEI-System wirksam in Anspruch nehmen können, sollten sie sicherstellen, dass die Referenzdaten ihrer LEI gemäß den Bedingungen eines akkreditierten LEI-Emittenten (lokale operative Stelle) verlängert werden. Derzeit wird daran gearbeitet, auch Zweigniederlassungen juristischer Personen durch das globale LEI-System zu erfassen. Bis diese Systemänderung abgeschlossen ist, für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollte bei Abschlüssen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei zur Identifizierung dieser Zweigniederlassung der ISO-Code des Landes verwendet werden, in dem diese sich befindet.

(3)

Aktuell wird auch ein globales System für eindeutige Transaktionskennungen (unique trader identifier — „UTI“) entwickelt, das der Identifizierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dienen wird. Bis die Entwicklung dieses globalen UTI-Systems abgeschlossen ist, das System für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mittels einer UTI gekennzeichnet werden, auf die sich die Gegenparteien geeinigt haben.

(4)

In Artikel 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (3) ist ein Verfahren zur Bestimmung der Stelle beschrieben, die für die Zwecke der Meldung von Derivatekontrakten für die UTI-Generierung zuständig ist, wenn sich die Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer die UTI generiert. Um die Kohärenz zwischen Meldungen von Derivatekontrakten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu gewährleisten, sollte für Gegenparteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte melden, ein ähnliches Verfahren eingeführt werden.

(5)

Derzeit gibt es keine gemeinsame Marktpraxis für die Bestimmung der Seite der Gegenpartei bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Daher sollten spezifische Regeln festgelegt werden, die eine präzise und kohärente Identifizierung von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gewährleisten.

(6)

Für einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können — z. B. im Falle sukzessiver Änderungen — mehrere Meldungen erfolgen. Um sicherzustellen, dass jede Meldung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften und jedes einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäft insgesamt richtig verstanden wird, sollten die Meldungen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind, erfolgen.

(7)

Um die Belastung, die mit der Meldung von Änderungen, insbesondere beim Wert der Sicherheiten, bei den hinterlegten oder erhaltenen Einschuss- und Nachschusszahlungen und bei der Weiterverwendung der Sicherheiten verbunden ist, zu verringern, sollte die Meldung dieser Einzelheiten als Tagesendstand nur dann erfolgen, wenn sie von zuvor gemeldeten Einzelheiten abweichen.

(8)

Die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite sind jeweils als Tagesendstand zu melden, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.

(9)

Der Marktwert der verliehenen oder entliehenen Wertpapiere ist jeweils als Tagesendstand zu melden. Ebenso sollten Gegenparteien den Marktwert von Sicherheiten jeweils als Tagesendstand melden.

(10)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) genannten Verfahren vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Standardentwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Wie bei der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ist auch bezüglich der Meldung von Derivatekontrakten die Entwicklung bestimmter Kennungen und Codes noch nicht abgeschlossen. Bis diese Kennungen und Codes zur Verfügung stehen, für die Zwecke der Meldung für geeignet befunden werden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 entsprechend geändert wird, sind dieser Verordnung zufolge bei der Klassifizierung von Derivaten, für die weder ein ISIN-Code nach ISO 6166 noch ein AII-Code vorhanden ist, ein CFI-Code nach ISO 10692 und für die Identifizierung von Derivatemeldungen eindeutige Transaktionskennungen zu verwenden. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit in Bezug auf das Verfahren zur Änderung der Anforderungen an die Meldung von Derivatekontrakten und der erforderlichen Kohärenz zwischen der Meldung von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 nur auf die derzeit für diese Meldungen geltenden Anforderungen verwiesen werden.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Datenstandards und -formate für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts werden in einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß den in Anhang I Tabellen 1 bis 5 spezifizierten Standards und Formaten angegeben. Diese Meldung wird in einer gemeinsamen elektronischen, maschinenlesbaren Form und in einem gemeinsamen XML-Format nach der ISO-20022-Methodik übermittelt.

Artikel 2

Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

(1)   In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI“) nach ISO 17442 identifiziert:

a)

Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

b)

Maklerfirmen,

c)

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“),

d)

Clearingmitglieder,

e)

Leihstellen,

f)

teilnehmende Zentralverwahrer,

g)

Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

h)

Tri-Party-Agenten,

i)

Meldung einreichende Stellen,

j)

Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.

(2)   Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.

(3)   Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.

Artikel 3

Eindeutige Transaktionskennung

(1)   Meldungen werden durch Angabe einer von den Gegenparteien vereinbarten eindeutigen Transaktionskennung („UTI“) in dem in Anhang I Tabelle 2 Feld 1 genannten Format identifiziert.

(2)   Wenn Gegenparteien sich nicht darauf einigen können, welche Stelle für die Generierung der UTI für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der UTI zuständige Stelle wie folgt:

a)

Bei zentral ausgeführten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert;

b)

bei zentral ausgeführten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI vom ausführenden Handelsplatz für sein Mitglied generiert;

c)

bei zentral bestätigten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert;

d)

bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI von der Transaktionsbestätigungsplattform bei der Bestätigung generiert;

e)

für alle nicht unter den Buchstaben a bis d genannten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gilt Folgendes:

i)

Schließen finanzielle Gegenparteien ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit nichtfinanziellen Gegenparteien ab, wird die UTI von der finanziellen Gegenpartei generiert;

ii)

bei allen Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften mit Ausnahme der unter Ziffer i) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsgeber generiert;

iii)

bei allen Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Ausnahme der unter den Ziffern i) und ii) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsnehmer generiert.

(3)   Die Gegenpartei, die die UTI generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei zeitnah mit, sodass diese ihrer Meldepflicht nachkommen kann.

Artikel 4

Seite der Gegenpartei

(1)   Die in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 genannte Seite der Gegenpartei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.

(2)   Bei Pensionsgeschäften sowie „Buy-sell back“- und „Sell-buy back“-Geschäften wird die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte bezüglich Titeln auf Wertpapiere oder Waren als Anfangs- oder Kassaposition des Geschäfts kauft und sich verpflichtet, diese zu einem künftigen Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis als Abschluss- oder Terminposition des Geschäfts zu veräußern, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte verkauft, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.

(3)   Bei Wertpapier- oder Warenleih- und verleihgeschäften wird die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren unter der Bedingung verleiht, dass der Entleiher zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Übertragenden gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere oder Waren entleiht, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.

(4)   Bei Lombardgeschäften wird der Kreditnehmer, d. h. die Gegenpartei, an die der Kredit im Austausch gegen Sicherheiten vergeben wird, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert. Der Kreditgeber, d. h. die Gegenpartei, die den Kredit im Austausch gegen Sicherheiten gewährt, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert.

Artikel 5

Häufigkeit der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1)   Alle Meldungen der Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission (5) erfolgen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind.

(2)   Gegenparteien eines Lombardgeschäfts melden die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite jeweils als Tagesendstand, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.

(3)   Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung der Einzelheiten zu den Sicherheiten in Anhang I Tabelle 2 Felder 75 bis 94 als „Sicherheitenaktualisierung“ aus. Die Gegenparteien melden diese geänderten Einzelheiten bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts jeweils als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als „Fehler“ oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(4)   Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung des Marktwerts der verliehenen oder geliehenen Sicherheiten als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 2 Feld 57 als „Bewertungsaktualisierung“ aus. Die Gegenparteien melden diesen geänderten Marktwert bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als „Fehler“ oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(5)   Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Gesamtbetrags der für alle geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte geleisteten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 3 Felder 8 bis 19 als „Aktualisierung der Ein-/Nachschusszahlungen“ aus, nachdem sie den Gesamtbetrag der hinterlegten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen zuerst als „Neu“ ausgewiesen haben.

(6)   Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Werts weiterverwendeter Sicherheiten, reinvestierter Barmittel und der Finanzierungsquellen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 4 Felder 8 bis 14 als „Aktualisierung der Weiterverwendung“ aus, nachdem sie die entsprechenden Werte zuerst als „Neu“ ausgewiesen haben.

Artikel 6

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.“;

b)

die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

2.

Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.“;

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Formate für Meldungen der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2015/2365

Tabelle 1

Angaben zur Gegenpartei

Nr.

Feld

Format

1

Meldezeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

2

Meldung einreichende Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

3

Meldende Gegenpartei

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

4

Art der meldenden Gegenpartei

„F“ = finanzielle Gegenpartei

„N“ = nichtfinanzielle Gegenpartei

5

Sektor der meldenden Gegenpartei

Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:

„CDTI“ = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) zugelassenes Kreditinstitut oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„INVF“ = gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassene Wertpapierfirma oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„INUN“ = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvabilität II) (4) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„AIFD“ = AIF, der durch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassene oder registrierte AIFM oder durch einen in einem Drittstaat niedergelassenen Rechtsträger verwaltet wird, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„ORPI“ = gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassene oder registrierte Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„CCPS“ = gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassene zentrale Gegenpartei oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„REIN“ = gemäß der Solvabilität II-Richtlinie zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„CSDS“ = gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassener Zentralverwahrer oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

„UCIT“ = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassener OGAW und seine Verwaltungsgesellschaft oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der NACE-Systematik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

„A“ = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

„B“ = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

„C“ = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

„D“ = Energieversorgung

„E“ = Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

„F“ = Baugewerbe/Bau

„G“ = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

„H“ = Verkehr und Lagerei

„I“ = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

„J“ = Information und Kommunikation

„K“ = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

„L“ = Grundstücks- und Wohnungswesen

„M“ = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

„N“ = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

„O“ = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

„P“ = Erziehung und Unterricht

„Q“ = Gesundheits- und Sozialwesen

„R“ = Kunst, Unterhaltung und Erholung

„S“ = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

„T“ = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

„U“ = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

6

Zusätzliche Sektorzuordnung

„ETFT“ = ETF

„MMFT“ = MMF

„REIT“ = REIT

„OTHR“ = Sonstige

7

Zweigniederlassung der meldenden Gegenpartei

ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen

8

Zweigniederlassung der anderen Gegenpartei

ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen

9

Seite der Gegenpartei

„TAKE“ = Sicherungsnehmer

„GIVE“ = Sicherungsgeber

10

Für die Meldung zuständige Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

11

Andere Gegenpartei

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen)

12

Land der anderen Gegenpartei

ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen

13

Begünstigter

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen)

14

Tri-Party-Agent

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

15

Makler

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

16

Clearingmitglied

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

17

Teilnehmender Zentralverwahrer oder indirekter Teilnehmer

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

18

Leihstelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)


Tabelle 2

Darlehen und Sicherheiten

Nr.

Feld

Format

1

Eindeutige Transaktionskennung (UTI)

Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

Erlaubt sind ausschließlich die alphabetischen Großbuchstaben A–Z und die Zahlen 0–9, jeweils inklusive

2

Laufende Meldenummer

Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

Erlaubt sind ausschließlich die alphabetischen Großbuchstaben A–Z und die Zahlen 0–9, jeweils inklusive

3

Datum des Ereignisses

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

4

Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts

„SLEB“ = Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte

„SBSC“ = „Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäft

„REPO“ = Pensionsgeschäft

„MGLD“ = Lombardgeschäft

5

Gecleart

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

6

Clearing Zeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

7

CCP

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

8

Handelsplatz

Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen.

Wenn es für einen Handelsplatz eine segmentäre MIC gibt, ist diese zu verwenden.

9

Art des Rahmenvertrags

„MRAA“ = MRA

„GMRA“ = GMRA

„MSLA“ = MSLA

„GMSL“ = GMSLA

„ISDA“ = ISDA

„DERP“ = Deutscher Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte

„CNBR“ = China Bond Repurchase Master Agreement,

„KRRA“ = Korea Financial Investment Association (KOFIA) Standard Repurchase Agreement

„CARA“ = Investment Industry Regulatory Organization of Canada (IIROC) Repurchase/Reverse Repurchase Transaction Agreement

„FRFB“ = Convention-Cadre Relative aux Operations de Pensions Livrees

„CHRA“ = Swiss Master Repurchase Agreement

„DEMA“ = German Master Agreement

„JPBR“ = Japanese Master Agreement on the Transaction with Repurchase Agreement of the Bonds

„ESRA“ = Contrato Marco de compraventa y Reporto de valores

„OSLA“ = Overseas Securities Lending Agreement (OSLA)

„MEFI“ = Master Equity and Fixed Interest Stock Lending Agreement (MEFISLA)

„GESL“ = Gilt Edged Stock Lending Agreement (GESLA)

„KRSL“ = Korean Securities Lending Agreement (KOSLA)

„DERD“ = Deutscher Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen

„AUSL“ = Australian Masters Securities Lending Agreement (AMSLA)

„JPBL“ = Japanese Master Agreement on Lending Transaction of Bonds

„JPSL“ = Japanese Master Agreement on the Borrowing and Lending Transactions of Share Certificates

„BIAG“ = bilateraler Vertrag

CSDA — bilateraler Vertrag zwischen Zentralverwahrern

Oder „OTHR“ bei einem anderen Rahmenvertrag als den oben aufgeführten Verträgen

10

Andere Art von Rahmenvertrag

bis zu 50 alphanumerische Zeichen

11

Rahmenvertrag Version

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)

12

Ausführung Zeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

13

Valutierungstermin (Anfangstermin)

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

14

Fälligkeitsdatum (Endtermin)

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

15

Kontraktende

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

16

Mindestkündigungsfrist

Feldnummer mit bis zu drei Zeichen

17

Frühester Call-back-Termin

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

18

Allgemeiner Sicherheitenindikator

„SPEC“ = spezifische Sicherheit

„GENE“ = allgemeine Sicherheit

19

DBV-Indikator (DBV = Delivery By Value)

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

20

Methode, nach der Sicherheiten bereitgestellt werden

„TTCA“ = Titeltransfer

„SICA“ = Finanzsicherheiten

„SIUR“ = Finanzsicherheiten mit Nutzungsrecht

21

Unbefristet

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

22

Kündigungsoptionen

„EGRN“ = unbegrenzt

„ETSB“ = verlängerbar

„NOAP“ = nicht zutreffend

Bei Lombardkrediten sind die in den Feldern 23-34 aufgeführten Attribute für jede im Lombardkredit verwendete Währung anzugeben.

23

Festsatz

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

24

Zinsberechnungsmethode

Code für die Zinsberechnungsmethode:

A001 — IC30360ISDAor30360AmericanBasicRule

A002 — IC30365

A003 — IC30Actual

A004 — Actual360

A005 — Actual365Fixed

A006 — ActualActualICMA

A007 — IC30E360orEuroBondBasismodel1

A008 — ActualActualISDA

A009 — Actual365LorActuActubasisRule

A010 — ActualActualAFB

A011 — IC30360ICMAor30360basicrule

A012 — IC30E2360orEurobondbasismodel2

A013 — IC30E3360orEurobondbasismodel3

A014 — Actual365NL

Oder bis zu 35 alphanumerische Zeichen, wenn die Zinsberechnungsmethode oben nicht aufgeführt ist.

25

Variabler Zinssatz

Code für den Index, an dem sich der variable Satz orientiert

„EONA“ = EONIA

„EONS“ = EONIA SWAP

„EURI“ = EURIBOR

„EUUS“ = EURODOLLAR

„EUCH“ = EuroSwiss

„GCFR“ = GCF REPO

„ISDA“ = ISDAFIX

„LIBI“ = LIBID

„LIBO“ = LIBOR

„MAAA“ = Muni AAA

„PFAN“ = Pfandbriefe

„TIBO“ = TIBOR

„STBO“ = STIBOR

„BBSW“ = BBSW

„JIBA“ = JIBAR

„BUBO“ = BUBOR

„CDOR“ = CDOR

„CIBO“ = CIBOR

„MOSP“ = MOSPRIM

„NIBO“ = NIBOR

„PRBO“ = PRIBOR

„TLBO“ = TELBOR

„WIBO“ = WIBOR

„TREA“ = Treasury

„SWAP“ = SWAP

„FUSW“ = Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist.

26

Referenzzeitraum für variablen Satz — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

27

Referenzzeitraum für variablen Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum des variablen Satzes beschreibt.

bis zu 3 Ziffern

28

Zahlungshäufigkeit bei variablem Satz — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

29

Zahlungshäufigkeit bei variablem Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

bis zu 3 Ziffern

30

Frequenz der Neufestsetzung bei variablem Satz — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Repo-Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

31

Frequenz der Neufestsetzung bei variablem Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Repo-Satzes vornehmen.

bis zu 3 Ziffern

32

Spread

bis zu 5 Ziffern

33

Währungsbetrag Lombardkredite

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

34

Währung Lombardkredite

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

Die Felder 35-36 sind bei jeder Anpassung des variablen Satzes erneut auszufüllen.

35

Angepasster Satz

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

36

Datum Zinssatz

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

37

Kapitalbetrag am Valutierungstermin

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

38

Kapitalbetrag am Fälligkeitstermin

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

39

Währung Kapitalbetrag

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

40

Art des Vermögenswerts

„SECU“ = Wertpapiere

„COMM“ = Waren

41

Wertpapierkennung

ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

42

Wertpapierklassifizierung

CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

Wurde eine Ware verliehen oder entliehen, so ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 43, 44 und 45 anzugeben.

43

Basisprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.

44

Unterprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.

45

Weiteres Unterprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten sind zulässig.

46

Menge oder Nominalbetrag

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

47

Maßeinheit

„KILO“ = Kilogram (Kilogramm), „PIEC“ = Piece (Stück), „TONS“ = Ton (Tonne), „METR“ = Metre (Meter), „INCH“ = Inch, „YARD“ = Yard, „GBGA“ = GBGallon (britische Gallone), „GRAM“ = Gram (Gramm), „CMET“ = Centimetre (Zentimeter), „SMET“ = SquareMetre (Quadratmeter), „FOOT“ = Foot (Fuß), „MILE“ = Mile (Meile), „SQIN“ = SquareInch (Quadratinch), „SQFO“ = SquareFoot (Quadratfuß), „SQMI“ = SquareMile (Quadratmeile), „GBOU“ = GBOunce (britische Unze), „USOU“ = USOunce (amerikanische Unze), „GBPI“ = GBPint (britisches Pint), „USPI“ = USPint (amerikanisches Pint), „GBQA“ = GBQuart (britisches Quart), „USQA“ = USQuart (amerikanisches Quart), „USGA“ = USGallon (amerikanische Gallone), „MMET“ = Millimetre (Millimeter), „KMET“ = Kilometre (Kilometer), „SQYA“ = SquareYard (Quadratyard), „ACRE“ = Acre, „ARES“ = Are (Ar), „SMIL“ = SquareMillimetre (Quadratmillimeter), „SCMT“ = SquareCentimetre (Quadratzentimeter), „HECT“ = Hectare (Hektar), „SQKI“ = SquareKilometre (Quadratkilometer), „MILI“ = MilliLitre (Milliliter), „CELI“ = Centilitre (Zentiliter), „LITR“ = Litre (Liter), „PUND“ = Pound (Pfund), „ALOW“ = Allowances, „ACCY“ = AmountOfCurrency (Währungsbetrag), „BARL“ = Barrel, „BCUF“ = BillionCubicFeet, „BDFT“ = BoardFeet, „BUSL“ = Bushel, „CEER“ = CertifiedEmissionsReduction (zertifizierte Emissionssenkung), „CLRT“ = ClimateReserveTonnes, „CBME“ = CubicMeters (Kubikmeter), „DAYS“ = Days (Tage), „DMET“ = DryMetricTons (Trocken-Metrische-Tonnen), „ENVC“ = EnvironmentalCredit (Umweltkredit), „ENVO“ = EnvironmentalOffset, „HUWG“ = Hundredweight (Zentner), „KWDC“ = KilowattDayCapacity (Kilowatttageskapazität), „KWHO“ = KilowattHours (Kilowattstunden), „KWHC“ = KilowattHoursCapacity (Kilowattstundenkapazität), „KMOC“ = KilowattMinuteCapacity (Kilowattminutenkapazität), „KWMC“ = KilowattMonthCapacity (Kilowattmonatskapazität), „KWYC“ = KilowattYearCapacity (Kilowattjahreskapazität), „MWDC“ = MegawattDayCapacity (Megawatttageskapazität), „MWHO“ = MegawattHours (Megawattstunden), „MWHC“ = MegawattHoursCapacity (Megawattstundenkapazität), „MWMC“' = MegawattMinuteCapacity (Megawattminutenkapazität), „MMOC“' = MegawattMonthCapacity (Megawattmonatskapazität), „MWYC“ = MegawattYearCapacity (Megawattjahreskapazität), „TONE“ = MetricTons (metrische Tonnen), „MIBA“ = MillionBarrels (MillionenBarrel), „MBTU“' = OneMillionBTU (Mio. BTU), „OZTR“ = TroyOunces (Troy-Unzen), „UCWT“' = USHundredweight (amerikanischer Zentner), „IPNT“ = IndexPoint (Indexpunkt), „PWRD“ = PrincipalWithRelationToDebtInstrument (Kapitalbetrag in Relation zum Schuldeninstrument), „DGEU“ = DieselGallonEquivalent (Diesel-Gallone-Äquivalent), „GGEU“ = GasolineGallonEquivalent (Benzin-Gallone-Äquivalent), „TOCD“ = TonsOfCarbonDioxide (Tonnen Kohlendioxid).

48

Währung des Nominalbetrags

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

49

Wertpapier- oder Rohstoffpreis

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen, wenn der Preis in Einheiten ausgedrückt wird.

Bis zu 11 numerische Zeichen einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, wenn der Preis als Prozentsatz oder Ertrag ausgedrückt wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

50

Währung des Preises

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

51

Wertpapierqualität

„INVG“ = Investment-Grade

„NINVG“ = Nicht-Investment-Grade

„NOTR“ = ohne Rating

„NOAP“ — nicht zutreffend

52

Fälligkeit des Wertpapiers

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

53

Land des Emittenten

ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen

54

LEI des Emittenten

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

55

Art des Wertpapiers

„GOVS“ = Staatspapiere

„SUNS“ = supranationale Wertpapiere und Wertpapiere von Agenturen

„FIDE“ = Schuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Banken und anderen Finanzinstituten

„NFID“ = Unternehmensschuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Nicht-Finanzinstituten

„SEPR“ = verbriefte Produkte (einschließlich CDO, CMBS, ABCP)

„MEQU“ = Hauptindex-Aktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen)

„OEQU“ = sonstige Aktieninstrumente (einschließlich Wandelschuldverschreibungen)

„OTHR“ = sonstige Vermögenswerte (einschließlich Anteilen an Investmentfonds)

56

Kreditbetrag

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

57

Marktwert

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

58

Verbilligter Satz (fest)

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

Ein etwaiges Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt.

59

Verbilligter Satz (variabel)

Code für den Index, an dem sich der variable Satz orientiert

„EONA“ = EONIA

„EONS“ = EONIA SWAP

„EURI“ = EURIBOR

„EUUS“ = EURODOLLAR

„EUCH“ = EuroSwiss

„GCFR“ = GCF REPO

„ISDA“ = ISDAFIX

„LIBI“ = LIBID

„LIBO“ = LIBOR

„MAAA“ = Muni AAA

„PFAN“ = Pfandbriefe

„TIBO“ = TIBOR

„STBO“ = STIBOR

„BBSW“ = BBSW

„JIBA“ = JIBAR

„BUBO“ = BUBOR

„CDOR“ = CDOR

„CIBO“ = CIBOR

„MOSP“ = MOSPRIM

„NIBO“ = NIBOR

„PRBO“ = PRIBOR

„TLBO“ = TELBOR

„WIBO“ = WIBOR

„TREA“ = Treasury

„SWAP“ = SWAP

„FUSW“ = Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist.

60

Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

61

Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum des variablen Satzes beschreibt.

bis zu 3 Ziffern

62

Zahlungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

63

Zahlungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

bis zu 3 Ziffern

64

Anpassungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des verbilligten variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

„YEAR“ = Jahr

„MNTH“ = Monat

„WEEK“ = Woche

„DAYS“ = Tag

65

Anpassungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des verbilligten variablen Satzes vornehmen.

bis zu 3 Ziffern

66

Spread des verbilligten Satzes

bis zu 5 Ziffern

67

Leihgebühr

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

68

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

69

Ausstehender Lombardkredit

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

70

Basiswährung des ausstehenden Lombardkredits

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

71

Marktwert von Short-Positionen

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Sicherheiten

72

Signalisierung eines unbesicherten Wertpapierleihgeschäfts („SL“, Securities Lending)

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

73

Besicherung des Nettoforderungswerts

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

74

Valutierungstermin der Sicherheit(en)

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

Bei Verwendung spezifischer Sicherheiten sind die Felder 75 bis 94, sofern zutreffend, für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen.

75

Art der Sicherheitenkomponente

„SECU“ = Wertpapiere

„COMM“ = Waren (nur bei Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenleih- und verleihgeschäften sowie „Buy-sell back“-Geschäften)

„CASH“ = Bar

Wurden als Sicherheit Barmittel hinterlegt, ist dies in den Feldern 76 und 77 anzugeben.

76

Höhe Barsicherheit(en)

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

77

Währung Barsicherheit(en)

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

78

Kennung eines als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers

ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

79

Klassifizierung eines als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers

CFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

Wurde eine Ware als Sicherheit hinterlegt, ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 80, 81 und 82 anzugeben.

80

Basisprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.

81

Unterprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.

82

Weiteres Unterprodukt

Nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten sind zulässig.

83

Anzahl oder Nominalbetrag der Sicherheiten

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

84

Maßeinheit der Sicherheit(en)

„KILO“ = Kilogram (Kilogramm), „PIEC“ = Piece (Stück), „TONS“ = Ton (Tonne), „METR“ = Metre (Meter), „INCH“ = Inch, „YARD“ = Yard, „GBGA“ = GBGallon (britische Gallone), „GRAM“ = Gram (Gramm), „CMET“ = Centimetre (Zentimeter), „SMET“ = SquareMetre (Quadratmeter), „FOOT“ = Foot (Fuß), „MILE“ = Mile (Meile), „SQIN“ = SquareInch (Quadratinch), „SQFO“ = SquareFoot (Quadratfuß), „SQMI“ = SquareMile (Quadratmeile), „GBOU“ = GBOunce (britische Unze), „USOU“ = USOunce (amerikanische Unze), „GBPI“ = GBPint (britisches Pint), „USPI“ = USPint (amerikanisches Pint), „GBQA“ = GBQuart (britisches Quart), „USQA“ = USQuart (amerikanisches Quart), „USGA“ = USGallon (amerikanische Gallone), „MMET“ = Millimetre (Millimeter), „KMET“ = Kilometre (Kilometer), „SQYA“ = SquareYard (Quadratyard), „ACRE“ = Acre, „ARES“ = Are (Ar), „SMIL“ = SquareMillimetre (Quadratmillimeter), „SCMT“ = SquareCentimetre (Quadratzentimeter), „HECT“ = Hectare (Hektar), „SQKI“ = SquareKilometre (Quadratkilometer), „MILI“ = MilliLitre (Milliliter), „CELI“ = Centilitre (Zentiliter), „LITR“ = Litre (Liter), „PUND“ = Pound (Pfund), „ALOW“ = Allowances, „ACCY“ = AmountOfCurrency (Währungsbetrag), „BARL“ = Barrel, „BCUF“ = BillionCubicFeet, „BDFT“ = BoardFeet, „BUSL“ = Bushel, „CEER“ = CertifiedEmissionsReduction (zertifizierte Emissionssenkung), „CLRT“ = ClimateReserveTonnes, „CBME“ = CubicMeters (Kubikmeter), „DAYS“ = Days (Tage), „DMET“ = DryMetricTons (Trocken-Metrische-Tonnen), „ENVC“ = EnvironmentalCredit (Umweltkredit), „ENVO“ = EnvironmentalOffset, „HUWG“ = Hundredweight (Zentner), „KWDC“ = KilowattDayCapacity (Kilowatttageskapazität), „KWHO“ = KilowattHours (Kilowattstunden), „KWHC“ = KilowattHoursCapacity (Kilowattstundenkapazität), „KMOC“ = KilowattMinuteCapacity (Kilowattminutenkapazität), „KWMC“ = KilowattMonthCapacity (Kilowattmonatskapazität), „KWYC“ = KilowattYearCapacity (Kilowattjahreskapazität), „MWDC“ = MegawattDayCapacity (Megawatttageskapazität), „MWHO“ = MegawattHours (Megawattstunden), „MWHC“ = MegawattHoursCapacity (Megawattstundenkapazität), „MWMC“' = MegawattMinuteCapacity (Megawattminutenkapazität), „MMOC“' = MegawattMonthCapacity (Megawattmonatskapazität), „MWYC“ = MegawattYearCapacity (Megawattjahreskapazität), „TONE“ = MetricTons (metrische Tonnen), „MIBA“ = MillionBarrels (MillionenBarrel), „MBTU“' = OneMillionBTU (Mio. BTU), „OZTR“ = TroyOunces (Troy-Unzen), „UCWT“' = USHundredweight (amerikanischer Zentner), „IPNT“ = IndexPoint (Indexpunkt), „PWRD“ = PrincipalWithRelationToDebtInstrument (Kapitalbetrag in Relation zum Schuldeninstrument), „DGEU“ = DieselGallonEquivalent (Diesel-Gallone-Äquivalent), „GGEU“ = GasolineGallonEquivalent (Benzin-Gallone-Äquivalent), „TOCD“ = TonsOfCarbonDioxide (Tonnen Kohlendioxid).

85

Währung des Nominalbetrags der Sicherheit(en)

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

86

Währung des Preises

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

87

Preis pro Stück

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen, wenn der Preis in Einheiten ausgedrückt wird.

Bis zu 11 numerische Zeichen einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, wenn der Preis als Prozentsatz oder Ertrag ausgedrückt wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

88

Marktwert der Sicherheit(en)

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

89

Abschlag oder Spanne

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

90

Qualität der Sicherheit(en)

„INVG“ = Investment-Grade

„NINVG“ = Nicht-Investment-Grade

„NOTR“ = ohne Rating

„NOAP“ = nicht zutreffend

91

Fälligkeitsdatum des Wertpapiers

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

92

Land des Emittenten

ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen

93

LEI des Emittenten

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

94

Art der Sicherheit(en)

„GOVS“ = Staatspapiere

„SUNS“ = supranationale Wertpapiere und Wertpapiere von Agenturen

„FIDE“ = Schuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Banken und anderen Finanzinstituten

„NFID“ = Unternehmensschuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Nicht-Finanzinstituten

„SEPR“ = verbriefte Produkte (einschließlich CDO, CMBS, ABCP)

„MEQU“ = Hauptindex-Aktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen)

„OEQU“ = sonstige Aktieninstrumente (einschließlich Wandelschuldverschreibungen)

„OTHR“ = sonstige Vermögenswerte (einschließlich Anteilen an Investmentfonds)

95

Möglichkeit der Weiterverwendung einer Sicherheit

„true“ (zutreffend)

„false“ (nicht zutreffend)

Wurde ein Sicherheitenkorb genutzt, so ist dies in Feld 96 entsprechend anzugeben. Sofern verfügbar, ist die detaillierte Verteilung der Sicherheiten für SFT, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, in den Feldern 75 bis 94 anzugeben.

96

Kennung Sicherheitenkorb

ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code) oder

„NTAV“

97

Portfolio-Code

52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

.- _.

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

98

Art des Vorgangs

„NEWT“ = Neu

„MODI“ = Änderung

„VALU“ = Bewertung

„COLU“ = Aktualisierung der Sicherheiten

„ERROR“ = Fehler

„CORR“ = Korrektur

„ETRM“ = Kündigung/vorzeitige Kündigung

„POSC“ = Positionskomponente

99

Ebene

„TCTN“ = Transaktion

„PSTN“ = Position


Tabelle 3

Angaben zu Einschuss-/Nachschusszahlungen

Nr.

Feld

Format

1

Meldezeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

2

Datum des Ereignisses

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

3

Meldung einreichende Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

4

Meldende Gegenpartei

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

5

Für die Meldung zuständige Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

6

Andere Gegenpartei

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

7

Portfolio-Code

52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

.- _.

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

8

Hinterlegte Ersteinschusszahlung

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

9

Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

10

Hinterlegte Nachschusszahlung

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

11

Währung der hinterlegten Nachschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

12

Erhaltene Ersteinschusszahlung

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

13

Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

14

Erhaltene Nachschusszahlung

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

15

Währung der erhaltenen Nachschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

16

Hinterlegte überschüssige Sicherheiten

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

17

Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

18

Erhaltene überschüssige Sicherheiten

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

19

Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

20

Art des Vorgangs

„NEWT“ = Neu

„MARU“ = Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen

„ERROR“ = Fehler

„CORR“ = Korrektur


Tabelle 4

Angaben zu Weiterverwendung, reinvestierten Barmitteln und Finanzierungsquellen

Nr.

Feld

Format

1

Meldezeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit, d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

2

Datum des Ereignisses

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

3

Meldung einreichende Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

4

Meldende Gegenpartei

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

5

Für die Meldung zuständige Stelle

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Feld 6 ist für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen.

6

Art der Sicherheitenkomponente

„SECU“ = Wertpapiere

„CASH“ = Bar

Die Felder 7, 8, 9 und 10 sind für jede Sicherheit auszufüllen.

7

Sicherheitenkomponente

ISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)

8

Wert weiterverwendeter Sicherheiten

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

9

Geschätzte Weiterverwendung von Sicherheiten

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

10

Währung weiterverwendeter Sicherheiten

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

11

Reinvestierungsquote

Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100“ angegeben wird.

Die Felder 12, 13 und 14 sind für jede Anlage, bei der Barsicherheiten reinvestiert wurden, und für jede Währung auszufüllen.

12

Art der reinvestierten Barinvestition

„MMFT“ = registrierter Geldmarktfonds

„OCMP“ = sonstige zusammengelegte Pools

„REPM“ = Repo-Markt

„SDPU“ = Direktkauf von Wertpapieren

„OTHR“ = Sonstige

13

Höhe reinvestierte Barmittel

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

14

Währung reinvestierte Barmittel

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

Bei Lombardgeschäften hat die Gegenpartei die Felder 15, 16 und 17 für jede Finanzierungsquelle erneut auszufüllen. Die Angaben müssen auf Unternehmensebene erfolgen.

15

Finanzierungsquellen

„REPO“ = Repos oder BSB

„SECL“ = Barsicherheiten aus Wertpapierverleihgeschäften

„FREE“ = freie Kredite

„CSHS“ = Erträge aus Kunden-Leerverkäufen

„BSHS“ = Erträge aus Makler-Leerverkäufen

„UBOR“ = unbesicherte Leihgeschäfte

„OTHR“ = Sonstige

16

Marktwert der Finanzierungsquellen

Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt.

Wenn nicht möglich, Pro-Rata-Betrag.

17

Währung Finanzierungsquellen

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

18

Art des Vorgangs

„NEWT“ = Neu

„REUU“ = Aktualisierung der Weiterverwendung

„ERROR“ = Fehler

„CORR“ = Korrektur


Tabelle 5

Klassifizierung von Waren

Basisprodukt

Unterprodukt

Weiteres Unterprodukt

„AGRI“ = Agrarprodukt

„GROS“ = Getreide, Ölsaaten

„FWHT“ = Futterweizen

„SOYB“ = Sojabohnen

„CORN“ = Mais

„RPSD“ = Raps

„RICE“ = Reis

„OTHR“ = Sonstiges

„SOFT“ = Weichwaren

„CCOA“ = Kakao

„ROBU“ = Robusta-Kaffee

„WHSG“ = Weißzucker

„BRWN“ = Rohzucker

„OTHR“ = Sonstiges

„POTA“ = Kartoffeln

 

„OOLI“ = Olivenöl

„LAMP“ = Lampantöl

„OTHR“ = Sonstiges

„DIRY“ = Molkereiprodukte

 

„FRST“ = forstwirtschaftliche Produkte

 

„SEAF“ = Meeresfrüchte

 

„LSTK“ = Vieh

 

„GRIN“ = Getreide

„MWHT“ = Mahlweizen

„OTHR“ = Sonstiges

„OTHR“ = Sonstiges

 

„NRGY“ = Energie

„ELEC“ = Strom

„BSLD“ = Grundlast

„FITR“ = finanzielle Übertragungsrechte

„PKLD“ = Spitzenlast

„OFFP“ = Schwachlast

„OTHR“ = Sonstiges

„NGAS“ = Erdgas

„GASP“ = GASPOOL

„LNGG“ = LNG

„NBPG“ = NBP

„NCGG“ = NCG

„TTFG“ = TTF

„OTHR“ = Sonstiges

„OILP“ = Öl

„BAKK“ = Bakken

„BDSL“ = Biodiesel

„BRNT“ = Brent

„BRNX“ = Brent NX

„CNDA“ = Kanadisch

„COND“ = Kondensat

„DSEL“ = Diesel

„DUBA“ = Dubai

„ESPO“ = ESPO

„ETHA“ = Ethanol

„FUEL“ = Brennstoff

„FOIL“ = Motorentreibstoffe

„GOIL“ = Gasöl

„GSLN“ = Ottokraftstoff

„HEAT“ = Heizöl

„JTFL“ = Flugturbinenkraftstoff

„KERO“ = Kerosin

„LLSO“ = Light Louisiana Sweet (LLS)

„MARS“ = MARS

„NAPH“ = Naphtha

„NGLO“ = NGL

„TAPI“ = Tapis

„URAL“ = Ural

„WTIO“ = WTI

„OTHR“ = Sonstiges

„CO“ = Kohle

„INRG“ = Arbitragegeschäft

„RNNG“ = erneuerbare Energien

„LGHT“ = leichte Bestandteile

„DIST“ = Destillate

„OTHR“ = Sonstiges

 

„ENVR“ = Umwelt

„EMIS“ = Emissionen

„CERE“ = CER

„ERUE“ = ERU

„EUAE“ = EUA

„EUAA“ = EUAA

„OTHR“ — Sonstiges

„WTHR“ = Wetter

„CRBR“ = Kohlenstoff

„OTHR“ = Sonstiges

 

„FRGT“ = Fracht

„WETF“ = Nassfracht

„TNKR“ = Tanker

„OTHR“ = Sonstiges

„DRYF“ = Trockenfracht

„DBCR“ = Massengutschiff

„OTHR“ = Sonstiges

„CSHP“ = Containerschiffe

 

„OTHR“ = Sonstiges

 

„FRTL“ = Dünger

„AMMO“ = Ammoniak

„DAPH“ = — DAP (Diammoniumphosphat)

„PTSH“ = Kali

„SLPH“ = Schwefel

„UREA“ = Harnstoff

„UAAN“ = (Harnstoff und Ammoniumnitrat)

„OTHR“ = Sonstiges

 

„INDP“ = Industrieerzeugnisse

„CSTR“ = Baugewerbe/Bau

„MFTG“ = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

 

„METL“ = Metalle

„NPRM“ = Nichtedelmetalle

„ALUM“ = Aluminium

„ALUA“ = Aluminiumlegierung

„CBLT“ = Kobalt

„COPR“ = Kupfer

„IRON“ = Eisenerz

„LEAD“ = Blei

„MOLY“ = Molybdän

„NASC“ = NASAAC

„NICK“ = Nickel

„STEL“ = Stahl

„TINN“ = Zinn

„ZINC“ = Zink

„OTHR“ = Sonstiges

„PRME“ = Edelmetalle

„GOLD“ = Gold

„SLVR“ = Silber

„PTNM“ = Platin

„PLDM“ = Palladium

„OTHR“ = Sonstiges

„MCEX“ = Multi Commodity exotisch

 

 

„PAPR“ = Papier

„CBRD“ = Wellpappenrohpapier

„NSPT“ = Zeitungsdruckpapier

„PULP“ = Zellstoff

„RCVP“ = Recyclingpapier

„OTHR“ = Sonstiges

 

„POLY“ = Polypropylen

„PLST“ = Kunststoff

„OTHR“ = Sonstiges

 

„INFL“ = Inflation

 

 

„OEST“ = Offizielle Wirtschaftsstatistik

 

 

„OTHC“ = Sonstige C10-Derivate entsprechend der Definition in Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (11)

 

 

„OTHR“ = Sonstiges

 

 


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird durch den nachfolgenden Anhang ersetzt.

„ANHANG

Tabelle 1

Angaben zur Gegenpartei

 

Feld

Format

 

Parteien

1

Meldezeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

2

ID der meldenden Gegenpartei

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

3

Art der ID der anderen Gegenpartei

„LEI”: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

„CLC”: Kundenkennziffer

4

ID der anderen Gegenpartei

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen).

5

Land der anderen Gegenpartei

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

6

Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist

Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:

A = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenes Versicherungsunternehmen

C = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassenes Kreditinstitut

F = gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassene Wertpapierfirma

I = gemäß der Richtlinie 2009/138/EC zugelassenes Versicherungsunternehmen

L = alternativer Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird

O = Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

R = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen

U = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaft

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

1 = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2 = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3 = verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

4 = Energieversorgung

5 = Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6 = Baugewerbe/Bau

7 = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8 = Verkehr und Lagerei

9 = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

10 = Information und Kommunikation

11 = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

12 = Grundstücks- und Wohnungswesen

13 = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

14 = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

15 = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

16 = Erziehung und Unterricht

17 = Gesundheits- und Sozialwesen

18 = Kunst, Unterhaltung und Erholung

19 = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

20 = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

21 = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich („–”), aufzuführen.

Im Falle von zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei.

7

Art der meldenden Gegenpartei

F = finanzielle Gegenpartei

N = nichtfinanzielle Gegenpartei

C = zentrale Gegenpartei

O = Sonstige

8

Makler-ID

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

9

ID der meldenden Stelle

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

10

ID des Clearingmitglieds

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

11

Art der ID des Begünstigten

„LEI”: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

„CLC”: Kundenkennziffer

12

ID des Begünstigten

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann

13

Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird

P = Eigenhändler

A = Beauftragter

14

Seite der Gegenpartei

B = Käufer

S = Verkäufer

Angabe gemäß Artikel 3a

15

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement

Y = Ja

N = Nein

16

Clearingschwelle

Y = darüber

N = darunter

17

Wert des Kontrakts

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

18

Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben ist

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

19

Bewertungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

20

Art der Bewertung

M = Marktpreisbewertung

O = Modellpreisbewertung

C = CCP-Bewertung

21

Besicherung

U = unbesichert

PC = teilbesichert

OC = einseitig besichert

FC = vollständig besichert

Angabe gemäß Artikel 3b

22

Besicherung auf Portfolioebene

Y = Ja

N = Nein

23

Kennziffer des besicherten Portfolios

Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:„. — _.”

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

24

Hinterlegte Ersteinschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

25

Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

26

Hinterlegte Nachschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

27

Währung der hinterlegten Nachschusszahlung

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

28

Erhaltene Ersteinschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

29

Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

30

Erhaltene Nachschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

31

Währung der erhaltenen Nachschusszahlung

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

32

Hinterlegte überschüssige Sicherheiten

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

33

Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

34

Erhaltene überschüssige Sicherheiten

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

35

Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen


Tabelle 2

Allgemeine Angaben

 

Feld

Format

Derivatkontrakttypen

 

Abschnitt 2a — Art des Kontrakts

 

Alle Kontrakte

1

Art des Kontrakts

CD = finanzieller Differenzkontrakt

FR = Zinstermingeschäft

FU = Börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future)

FW = Außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward)

OP = Option

SB = Spreadbet

SW = Swap

ST = Tauschoption (Swaption)

OT = Sonstige

 

2

Vermögensklasse

CO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

CR = Kreditderivat

CU = Währungsderivat

EQ = Aktienderivat

IR = Zinsderivat

 

 

Abschnitt 2b — Angaben zu den Kontrakten

 

Alle Kontrakte

3

Art der Produktklassifizierung

C = CFI

 

4

Produktklassifizierung

CFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code

 

5

Art der Produktkennung

Angabe des Identifikationstyps:

I = ISIN

A = AII

 

6

Produktkennziffer

Produktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code

 

7

Art der Identifizierung der Basiswerte

I = ISIN

A = AII

B = Korb

X = Index

 

8

Identifizierung der Basiswerte

Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich (‚-‘) getrennt.

Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes

 

9

Nennwährung 1

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

10

Nennwährung 2

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

11

Zu liefernde Währung

Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

 

Abschnitt 2c — Transaktionsdetails

 

Alle Kontrakte

12

Transaktions-ID

Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:„. — _.”

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

 

13

Laufende Meldenummer

Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen

 

14

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Alphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen

 

15

Ausführungsplatz

Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b.

 

16

Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte („Compression”)

Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

 

17

Preis/Satz

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als „100” angegeben wird.

 

18

Preisnotierung

U = Anteile

P = Prozentsatz

Y = Ertrag

 

19

Währung, in der der Preis angegeben ist

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

20

Nennwert

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

21

Preismultiplikator

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

22

Menge

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

23

Zahlung bei Abschluss

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

24

Art der Lieferung

C = Bar

P = Physisch

O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

 

25

Ausführungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

 

26

Geltungsbeginn

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

27

Fälligkeitstermin

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

28

Kontraktende

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

29

Abrechnungstermin

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

30

Art des Rahmenvertrags

Freitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags

 

31

Fassung des Rahmenvertrags

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)

 

 

Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung

 

Alle Kontrakte

32

Bestätigungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

 

33

Art der Bestätigung

Y = nichtelektronisch

N = unbestätigt

E = elektronisch

 

 

Abschnitt 2e — Clearing

 

Alle Kontrakte

34

Clearingpflicht

Y = Ja

N = Nein

 

35

Gecleart

Y = Ja

N = Nein

 

36

Clearing-Zeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

 

37

CCP

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

20-stelliger alphanumerischer Code

 

38

Gruppenintern

Y = Ja

N = Nein

 

 

Abschnitt 2f — Zinssätze

 

Zinsderivate

39

Fester Satz „Leg 1”

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100” angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

40

Festsatz, Leg 2

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als „100” angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

41

Festsatzberechnungsmethode „Leg 1”

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder „Actual” alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

42

Festsatzberechnungsmethode „Leg 2”

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder „Actual” alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

43

Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 1‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

44

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

45

Zahlungsfrequenz Festzinsseite „Leg 2” — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

46

Zahlungsfrequenz Festzinsseite „Leg 2” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

47

Zahlungsfrequenz variable Seite „Leg 1” — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

48

Zahlungsfrequenz variable Seite „Leg 1” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

49

Zahlungsfrequenz variable Seite „Leg 2” — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

50

Zahlungsfrequenz variable Seite „Leg 2” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

51

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes „Leg 1” — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

52

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes „Leg 1” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

53

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 2‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

54

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes „Leg 2” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

55

Variabler Satz „Leg 1”

Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

„EONA” = EONIA

„EONS” = EONIA SWAP

„EURI” = EURIBOR

„EUUS” = EURODOLLAR

„EUCH” = EuroSwiss

„GCFR” = GCF REPO

„ISDA” = ISDAFIX

„LIBI” = LIBID

„LIBO” = LIBOR

„MAAA” = Muni AAA

„PFAN” = Pfandbriefe

„TIBO” = TIBOR

„STBO” = STIBOR

„BBSW” = BBSW

„JIBA” = JIBAR

„BUBO” = BUBOR

„CDOR” = CDOR

„CIBO” = CIBOR

„MOSP” = MOSPRIM

„NIBO” = NIBOR

„PRBO” = PRIBOR

„TLBO” = TELBOR

„WIBO” = WIBOR

„TREA” = Treasury

„SWAP” = SWAP

„FUSW” = Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

 

56

Referenzzeitraum variable Seite „Leg 1” — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

57

Referenzzeitraum variable Seite „Leg 1” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

58

Variabler Satz „Leg 2”

Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

„EONA” = EONIA

„EONS” = EONIA SWAP

„EURI” = EURIBOR

„EUUS” = EURODOLLAR

„EUCH” = EuroSwiss

„GCFR” = GCF REPO

„ISDA” = ISDAFIX

„LIBI” = LIBID

„LIBO” = LIBOR

„MAAA” = Muni AAA

„PFAN” = Pfandbriefe

„TIBO” = TIBOR

„STBO” = STIBOR

„BBSW” = BBSW

„JIBA” = JIBAR

„BUBO” = BUBOR

„CDOR” = CDOR

„CIBO” = CIBOR

„MOSP” = MOSPRIM

„NIBO” = NIBOR

„PRBO” = PRIBOR

„TLBO” = TELBOR

„WIBO” = WIBOR

„TREA” = Treasury

„SWAP” = SWAP

„FUSW” = Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

 

59

Referenzzeitraum variable Seite „Leg 2” — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

Y = Jahr

M = Monat

W = Woche

D = Tag

 

60

Referenzzeitraum variable Seite „Leg 2” — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

 

Abschnitt 2f — Devisen

 

Währungsderivate

61

Zu liefernde Währung 2

Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code

 

62

Wechselkurs 1

Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

63

Devisenterminkurs

Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

64

Umrechnungsbasis

Zwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich (‚/‘). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an.

 

 

Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate

 

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

 

Allgemeines

65

Basiswert

AG = Agrarprodukt

EN = Energie

FR = Fracht

ME = Metalle

IN = Index

EV = Umwelt

EX = Exotisch

OT = Sonstige

 

66

Nähere Beschreibung des Basiswerts

Agrarprodukt

GO = Getreide, Ölsaaten

DA = Molkereiprodukte

LI = Vieh

FO = Forstwirtschaftliche Produkte

SO = Weichwaren

SF = Meeresfrüchte

OT = Sonstige

Energie

OI = Öl

NG = Erdgas

CO = Kohle

EL = Strom

IE = Arbitragegeschäft

OT = Sonstige

Fracht

DR = Trockenfracht

WT = Nassfracht

OT = Sonstige

Metalle

PR = Edelmetalle

NP = Nichtedelmetalle

Umwelt

WE = Wetter

EM = Emissionen

OT = Sonstige

 

 

Energie

67

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

Wiederholbares Feld.

 

68

Kuppelstelle/Kopplungspunkt

EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

 

69

Art der Last

BL = Grundlast

PL = Spitzenlast

OP = Schwachlast

BH = Stunde/Blockstunden

SH = geformt (‚shaped‘)

GD = Gastag

OT = Sonstige

 

 

Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77

 

 

70

Lieferzeitspanne

hh:mmZ

 

71

Lieferstarttermin und -zeit

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

 

72

Lieferendtermin und -zeit

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)

 

73

Laufzeit

N = Minuten

H = Stunde

D = Tag

W = Woche

M = Monat

Q = Quartal

S = Saison

Y = jährlich

O = Sonstige

 

74

Wochentage

WD = Werktage

WN = Wochenende

MO = Montag

TU = Dienstag

WE = Mittwoch

TH = Donnerstag

FR = Freitag

SA = Samstag

SU = Sonntag

Es können mehrere, durch einen Schrägstrich (‚/‘) getrennte Werte angegeben werden.

 

75

Lieferkapazität

20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

76

Mengeneinheit

KW

KWh/h

KWh/d

MW

MWh/h

MWh/d

GW

GWh/h

GWh/d

Therm/d

KTherm/d

MTherm/d

cm/d

mcm/d

 

77

Preis-/Zeitintervallmengen

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

 

Abschnitt 2i — Optionen

 

Kontrakte mit Option

78

Art der Option

P = Put

C = Call

O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

 

79

Art der Option (mögliche Ausübung)

A = Amerikanische Option

B = Bermuda-Option

E = Europäische Option

S = Asiatische Option

Es können mehrere Angaben gemacht werden.

 

80

Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze)

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als „100” angegeben wird.

 

81

Notierung des Ausübungspreises

U = Anteile

P = Prozentsatz

Y = Ertrag

 

82

Fälligkeit des Basiswerts

Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

 

Abschnitt 2j — Kreditderivate

 

 

83

Rang

SNDB = Vorrangig, z. B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen)

SBOD = Nachrangig, z. B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken)

OTHR = sonstige, z. B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate

 

84

Referenzeinrichtung

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

oder

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich (‚-‘) und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen

oder

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

 

85

Regelmäßigkeit der Zahlung

MNTH = monatlich

QURT = vierteljährlich

MIAN = halbjährlich

YEAR = jährlich

 

86

Berechnungsgrundlage

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder „Actual” alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

87

Serien

Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen

 

88

Version

Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen

 

89

Indexfaktor

Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

90

Tranche

T = in Tranchen

U = nicht in Tranchen

 

91

Attachment-Point

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

92

Detachment-Point

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

 

Abschnitt 2k — Änderung des Kontrakts

 

 

93

Art des Vorgangs

N = Neu

M = Änderung

E = Fehler

C = vorzeitige Kündigung

R = Korrektur

Z = Reduktion

V = Bewertungsaktualisierung

P = Positionskomponente

 

94

Ebene

T = Geschäft

P = Position

 


(1)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


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