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Document 32019D1028

    Beschluss (EU) 2019/1028 des Rates vom 14. Juni 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

    ST/10117/2019/INIT

    ABl. L 167 vom 24.6.2019, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1028/oj

    24.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/24


    BESCHLUSS (EU) 2019/1028 DES RATES

    vom 14. Juni 2019

    über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

    (2)

    Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (2) geschlossen.

    (3)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

    (4)

    Auf seiner 109. Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

    (5)

    Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die anzunehmenden Beschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (IOR) rechtliche Wirkung haben werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

    (6)

    Die vom Rat der Mitglieder anzunehmenden Beschlüsse betreffen die Anpassung eines Titels, von Präzisions- und Zahlenabweichungen, Chromatogrammen, Präzisionswerten sowie von Verweisen auf andere Dokumente. Sie wurden ausführlich von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. Sie werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Diese Beschlüsse sollten daher unterstützt werden; als Folge dieser werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (4) erforderlich sein.

    (7)

    Falls die Annahme dieser Beschlüsse durch den Rat der Mitglieder auf der 109. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2019 eingeleitet werden.

    (8)

    Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, auf der 109. Tagung des Rates der Mitglieder zu beantragen, dass die Annahme von Beschlüssen zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zurückgestellt wird, wenn vor oder während jener Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt infrage stellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder auf seiner 109. Tagung vom 17. bis 21. Juni 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im November 2019 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Wenn vor oder während der 109. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme von Beschlüssen zur Änderung von Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl durch den Rat der Mitglieder zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E.O. TEODOROVICI


    (1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

    (2)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


    ANHANG

    Die Union unterstützt auf der 109. Tagung des Rates der Mitglieder vom 17. bis 21. Juni 2019 oder im Rahmen eines vor dessen nächster ordentlicher Tagung im November 2019 einzuleitenden Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel die folgenden Änderungen von IOR-Verfahren:

    die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 19/Rev. 5 („UV-spektrofotometrische Analyse“) durch Streichung eines absoluten Werts und Anpassung von Präzisionswerten;

    die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 42-2/Rev. 3 („Präzisionswerte der vom Internationalen Olivenrat angenommenen Analyseverfahren“) durch Anpassung der Präzisionswerte im Zusammenhang mit den Verfahren COI/T.20/Doc. Nr. 19 und COI/T.20/Doc. Nr. 26;

    die Überarbeitung des Verfahrens COI/T.20/Doc. Nr. 26/Rev. 4 („Bestimmung der Zusammensetzung von und des Gehalts an Sterinen und alkoholischen Verbindungen durch Kapillargaschromatografie“) durch Anpassung des Titels, der Präzisions- und Zahlenabweichungen und der Chromatogramme.

    Technische Anpassungen anderer Verfahren oder Dokumente des IOR können von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden, sofern sich diese technischen Anpassungen aus Änderungen gemäß Absatz 1 ergeben.


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