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Document 32019D0668
Council Decision (EU) 2019/668 of 15 April 2019 on the position to be taken on behalf of the European Union at the ninth meeting of the Conference of the Parties as regards the listing of certain chemicals in Annex III to the Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for Certain Hazardous Chemicals and Pesticides in International Trade
Beschluss (EU) 2019/668 des Rates vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2019/668 des Rates vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
ST/7103/2019/INIT
ABl. L 113 vom 29.4.2019, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/4 |
BESCHLUSS (EU) 2019/668 DES RATES
vom 15. April 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) durch die Union geschlossen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt. |
(3) |
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses in Anhang III des Übereinkommens Chemikalien listen. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Hexabromcyclododecan, Phorat sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Chemikalien sind in der Union ohnehin bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen. |
(5) |
Auf ihrer neunten Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens gelistet werden. |
(6) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Listung bestimmter Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens festzulegen, da diese Listung für die Union bindend sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Listung in von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Hexabromcyclododecan, Phorat sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Übereinkommens unterstützt.
Artikel 2
Geringfügige Änderungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(2) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).