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Document 32019D0524

    Beschluss (EU) 2019/524 des Rates vom 21. März 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

    ST/7340/2019/INIT

    ABl. L 86 vom 28.3.2019, p. 66–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/524/oj

    28.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/66


    BESCHLUSS (EU) 2019/524 DES RATES

    vom 21. März 2019

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 2018 in Tokyo unterzeichnet und wird seit dem 1. Februar 2019 vorläufig angewandt.

    (2)

    Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die auf dem Abkommen beruhende Gesamtpartnerschaft koordiniert (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“); das Abkommen sieht vor, dass sich der Gemischte Ausschuss seine eigene Geschäftsordnung gibt.

    (3)

    Die Geschäftsordnung sollte so bald wie möglich angenommen werden, damit die wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit der Geschäftsordnung die Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses, der für die Verwaltung des Abkommens und dessen ordnungsgemäße Umsetzung zuständig ist, geregelt wird.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Annahme des beigefügten Beschlusses zu unterstützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit Artikel 42 des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. März 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  ABl. L 216 vom 24.8.2018, S. 4.


    BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMÄSS DEM ABKOMMEN ÜBER EINE STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EU UND JAPAN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

    vom …

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Erwartung des Inkrafttretens des Abkommens werden Teile davon bereits seit dem 1. Februar 2019 angewandt.

    (2)

    Um die wirksame Anwendung des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten zu gewährleisten, sollte der Gemischte Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden.

    (3)

    Nach Artikel 42 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    1.

    Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

    2.

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Unterzeichnet zu ….

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der gemeinsame Vorsitz


    (1)  ABl. L xxx vom xx.xx.xxxx, S. x.

    Anhang des Beschlusses Nr. 1/2019

    Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

    Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

    Artikel 1

    Aufgaben und Zusammensetzung

    (1)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die in Artikel 42 des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „Unionspartei“ genannt) einerseits und Japan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehenen Aufgaben wahr.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    Artikel 2

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen die Vertreter der Unionspartei einerseits und Japans andererseits gemeinsam. Im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet.

    Artikel 3

    Sitzungen

    (1)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokio und in Brüssel zu einem einvernehmlich festgesetzten Termin zusammen. Er tritt im Einvernehmen auch auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird.

    Artikel 4

    Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes von den Vertragsparteien beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

    Artikel 5

    Sekretäre

    Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Japans fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen der Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses und alle an diese gerichteten Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

    Artikel 6

    Teilnehmer

    (1)   Die Vertragsparteien teilen den Ko-Vorsitzenden über die Sekretäre vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

    (2)   Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter einschlägiger Stellen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

    Artikel 7

    Tagesordnung

    (1)   Die Ko-Vorsitzenden stellen für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

    (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung festgelegt.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die endgültige Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Über die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, entscheiden die Vertragsparteien.

    (4)   Die Ko-Vorsitzenden können gegebenenfalls beschließen, die in Absatz 2 genannten Fristen zu verkürzen.

    Artikel 8

    Protokolle

    (1)   Die Sekretäre erstellen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ende jeder Sitzung gemeinsam ein Protokoll zu jeder Sitzung, sofern nichts anderes einvernehmlich beschlossen wird. Der Protokollentwurf enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt.

    (2)   Der Protokollentwurf wird so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ende jeder Sitzung von den Vertragsparteien schriftlich gebilligt, sofern nichts anderes einvernehmlich beschlossen wird.

    Artikel 9

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 42 des Abkommens nimmt der Gemischte Ausschuss Empfehlungen und Beschlüsse an. Sie tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jeder Empfehlung und jedem Beschluss wird das Datum ihres bzw. seines Inkrafttretens angegeben.

    (2)   Empfehlungen und Beschlüsse werden vom Gemischten Ausschuss einvernehmlich angenommen.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Empfehlungen und Beschlüsse im schriftlichen Verfahren durch einen Notenwechsel zwischen den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses anzunehmen.

    (4)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Ko-Vorsitzenden schriftlich angenommen.

    (5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in angemessener Form zu veröffentlichen.

    Artikel 10

    Ausgaben

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reisen und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Arbeitsgruppen

    (1)   Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, von ihm eingesetzte Arbeitsgruppen aufzulösen oder ihre Mandate festzulegen oder zu ändern.

    (3)   Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht.

    Artikel 12

    Änderung der Geschäftsordnung

    Die Vertragsparteien können die Geschäftsordnung gemäß Artikel 9 ändern.


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