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Document 32018D0718(02)

    Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/4492

    ABl. C 251 vom 18.7.2018, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Aufgehoben durch 32022D1212(01)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/9


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2018

    zur Einsetzung einer Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 251/07)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 168 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten.

    (2)

    Am 7. Dezember 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen an über „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ (1), in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bewährte Verfahren auf dem Gebiet der chronischen Krankheiten zu ermitteln und untereinander auszutauschen.

    (3)

    Am 4. April 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen (2) an, wonach die Methoden und Instrumente, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen können, ihre Gesundheitssysteme wirksamer, zugänglicher und belastbarer zu gestalten, im Mittelpunkt der Initiativen stehen werden, mit denen die EU die politischen Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten unterstützen kann.

    (4)

    Am 22. November 2016 nahm die Kommission die Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (3) an, in der festgestellt wird, dass die Union entschlossen ist, sich an vorderster Front für die Umsetzung der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung einzusetzen. Insbesondere mit ihrem Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“ ergänzt die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch Rechtsetzung und andere Initiativen in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Gesundheitssysteme und umweltbedingte Gesundheitsprobleme. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der betreffenden Einzelziele, insbesondere der Senkung der Mortalität chronischer Erkrankungen, unterstützen.

    (5)

    In der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) ist als einer der thematischen Schwerpunkte des Programms die Gesundheitsförderung, die Prävention von Krankheiten und die Schaffung eines unterstützenden Umfelds für eine gesunde Lebensführung festgelegt. Die Maßnahmen in diesem Schwerpunktbereich umfassen die Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung in der Union zur Prävention und Verbesserung der Behandlung chronischer Erkrankungen einschließlich Krebs, altersbedingter Krankheiten und neurodegenerativer Erkrankungen, durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Management von nicht übertragbaren Krankheiten.

    (6)

    Angesichts dieser Zusagen und Verpflichtungen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit ist es notwendig, eine Expertengruppe für den Bereich Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

    (7)

    Der Beschluss C(2016) 3301 der Kommission (5) enthält ein überarbeitetes Regelwerk für alle Expertengruppen der Kommission. Die neuen Regeln sollen für mehr Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Zusammensetzung der Expertengruppen sorgen. Daher sollten die Aufgaben und die Struktur der Expertengruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten nach Maßgabe dieses Beschlusses festgelegt werden.

    (8)

    Die Expertengruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Unionsmaßnahmen im Bereich Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten mit Rat und Fachwissen unterstützen und den Austausch relevanter Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den verschiedenen beteiligten Parteien fördern.

    (9)

    Die Expertengruppe sollte die Kommission bei der Auswahl bewährter Verfahren beraten, um deren Transfer und Anwendung in größerem Maßstab unter Nutzung des Gesundheitsprogramms oder anderer Finanzinstrumente der Union zu fördern.

    (10)

    Die Expertengruppe sollte den Mitgliedstaaten helfen, das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 zu verwirklichen und insbesondere die Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch nicht übertragbare Krankheiten zu senken.

    (11)

    Die Expertengruppe sollte die Kommission bei der Koordinierung von Maßnahmen beraten, die zur Senkung der vorzeitigen Sterblichkeit durch nicht übertragbare Krankheiten beitragen.

    (12)

    Die Expertengruppe sollte die Kommission bei der Verbesserung der Übernahme von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und des Managements von nicht übertragbaren Krankheiten beraten.

    (13)

    Die Expertengruppe sollte ihre Tätigkeit mit der Expertengruppe für Gesundheitsinformation (EGHI) koordinieren, die die Kommission zum Bedarf auf dem Gebiet der Gesundheitsinformation, technischen Lösungen und Prioritäten für die faktengestützte Gestaltung von Gesundheitspolitik berät. Die Expertengruppe sollte insbesondere bei der Bewertung von Verfahren und Ergebnissen des Transfers und der Anwendung bewährter Verfahren das Wissen der EGHI nutzen.

    (14)

    Damit ein effektiver Transfer und eine effektive Anwendung bewährter Verfahren und politischer Maßnahmen unter den Ländern gewährleistet werden, sollte sich die Expertengruppe aus Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen.

    (15)

    Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Expertengruppe festgelegt werden.

    (16)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Expertengruppe sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

    (17)

    Da die von der Kommission eingesetzte Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ sich mit Fragen befassen wird, die gegenwärtig in den Aufgabenbereich der durch den Beschluss der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/872/EG („Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten“) (7) eingesetzten Expertengruppe für seltene Krankheiten fallen bzw. in den Aufgabenbereich der Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung, die durch den Kommissionsbeschluss vom 3. Juni 2014 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung und zur Aufhebung des Beschlusses 96/469/EG („Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung“) (8) eingesetzt wurde, sollten diese Beschlüsse aufgehoben werden.

    (18)

    Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

    BESCHLIEẞT:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

    a)

    Unterstützung und Beratung der Kommission bei Initiativen zur Förderung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Bewältigung von Herausforderungen durch nicht übertragbare Krankheiten in der Union;

    b)

    Beratung der Kommission bei der Auswahl bewährter Verfahren zwecks Unterstützung der Mitgliedstaaten bei deren Transfer und breiteren Anwendung im Bereich Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten unter Nutzung des EU-Gesundheitsprogramms oder anderer Finanzinstrumente der Union;

    c)

    Unterstützung der Kommission beim Monitoring der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 — „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“ — der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere bei der Senkung der Sterblichkeit durch nicht übertragbare Krankheiten;

    d)

    Beratung der Kommission bei der Koordinierung von Maßnahmen, die zur Senkung der vorzeitigen Sterblichkeit durch nicht übertragbare Krankheiten beitragen;

    e)

    Beratung der Kommission bei der Verbesserung der Übernahme von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und des Managements von nicht übertragbaren Krankheiten;

    f)

    Bewertung der Ergebnisse von Transfer und Anwendung bewährter Verfahren in Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für Gesundheitsinformation, die Beratung in Bezug auf Gesundheitsdaten im Bereich Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten bietet.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Gruppe zu allen in Artikel 2 genannten Fragen konsultieren.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft

    (1)   Die Gruppe setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, welche Behörde sie als ihr Mitglied in der Expertengruppe benannt haben.

    (2)   Jedes Mitglied benennt seinen ständigen Vertreter und einen Stellvertreter, bei denen es sich um Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst handeln muss. Die Mitglieder übermitteln diese Informationen an die Kommission und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

    (3)   Die Mitglieder können auch Vertreter auf Ad-hoc-Basis benennen, je nach Tagesordnung der Gruppe.

    Artikel 5

    Vorsitz

    Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Generaldirektion „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ der Kommission.

    Artikel 6

    Arbeitsweise

    (1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder, mit dem Einverständnis der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, einer anderen Abteilung der Kommission gemäß den horizontalen Bestimmungen tätig.

    (2)   Die Sitzungen der Gruppe finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

    (3)   Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (4)   Im Einvernehmen mit der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

    (5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

    (6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

    Artikel 7

    Untergruppen

    (1)   Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission kann zur Untersuchung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

    (2)   Die Mitglieder können Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, die nicht ihre ständigen Vertreter in der Expertengruppe sind, als Vertreter in Untergruppen benennen.

    Artikel 8

    Hinzuziehung von Experten

    Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

    Artikel 9

    Beobachter

    (1)   Die Vertreter der EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

    (2)   Der Vorsitz kann Kandidatenländern oder anderen Drittländern Beobachterstatus einräumen, wenn es im Interesse der Union liegt, dass diese Länder in die Arbeit der Expertengruppe einbezogen werden, insbesondere auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung, einer Verwaltungsvereinbarung oder des Unionsrechts. Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

    (3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

    Artikel 10

    Geschäftsordnung

    Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

    Artikel 11

    Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

    Die Mitglieder der Gruppe und ihrer Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Artikel 12

    Transparenz

    (1)   Die Gruppe und die Untergruppen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

    (2)   In Bezug auf die Zusammensetzung (der Gruppe und ihrer Untergruppen) werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

    a)

    die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    die Namen der Organisationen und öffentlichen Einrichtungen mit Beobachterstatus.

    (3)   Alle relevanten Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigt würde.

    Artikel 13

    Sitzungskosten

    (1)   Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

    (2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 14

    Aufhebung

    Der Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie der Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung werden aufgehoben.

    Artikel 15

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.

    Brüssel, den 17. Juli 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 74 vom 8.3.2011, S. 4.

    (2)  COM(2014) 215 final vom 4.4.2014.

    (3)  COM(2016) 739 final vom 22.11.2016.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

    (5)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (7)  Beschluss der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/872/EG (ABl. C 219 vom 31.7.2013, S. 4).

    (8)  Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung und zur Aufhebung des Beschlusses 96/469/EG (ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 4).

    (9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

    (10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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