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Document 32018D0035

    Beschluss (EU) 2018/2049 der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2018 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 (EZB/2018/35)

    ABl. L 327 vom 21.12.2018, p. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/2049/oj

    21.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/87


    BESCHLUSS (EU) 2018/2049 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 12. Dezember 2018

    über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 (EZB/2018/35)

    DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

    (2)

    Die 19 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2019 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

    (3)

    Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (ECB/2015/43) wird die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlich gestellten Anträgen auf Genehmigung des jährlichen Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist ––

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2019

    Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2019 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

     

    Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2019:

    Umlaufmünzen

    Sammlermünzen

    (nicht für den Umlauf bestimmt)

    Umfang der Ausgabe von Münzen

    (in Mio. EUR)

    (in Mio. EUR)

    (in Mio. EUR)

    Belgien

    46,0

    1,0

    47,0

    Deutschland

    401,0

    231,0

    632,0

    Estland

    10,2

    0,3

    10,5

    Irland

    11,0

    0,5

    11,5

    Griechenland

    110,9

    0,6

    111,5

    Spanien

    357,2

    30,0

    387,2

    Frankreich

    235,8

    50,1

    285,9

    Italien

    204,2

    2,1

    206,3

    Zypern

    13,5

    0,1

    13,6

    Lettland

    15,7

    0,2

    15,9

    Litauen

    22,0

    0,7

    22,7

    Luxemburg

    12,4

    0,2

    12,6

    Malta

    9,0

    0,2

    9,2

    Niederlande

    25,0

    3,0

    28,0

    Österreich

    73,2

    153,4

    226,6

    Portugal

    43,1

    2,5

    45,6

    Slowenien

    22,0

    1,5

    23,5

    Slowakei

    17,0

    1,2

    18,2

    Finnland

    15,0

    10,0

    25,0

    Insgesamt

    1 644,2

    488,6

    2 132,8

    Artikel 2

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten in Kraft.

    Artikel 3

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2018.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.


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