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Document 32017R1005

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3981

ABl. L 153 vom 16.6.2017, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1005/oj

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1005 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wurde ein System geschaffen, wonach Aussetzungen des Handels, die Aufhebung dieser Aussetzungen und Ausschlüsse vom Handel rechtzeitig und effizient veröffentlicht und mitgeteilt werden müssen.

(2)

Die Veröffentlichung der oben genannten Informationen durch die Handelsplatzbetreiber und zuständigen Behörden auf Websites erleichtert den Zugang, ohne erhebliche Mehrkosten zu verursachen. Daher sollte die Veröffentlichung auf der Website das Hauptmedium für die Veröffentlichung und zeitgleiche Verbreitung der Informationen in der Union sein. Um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden, sollte die Veröffentlichung über andere Medien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Website möglich sein.

(3)

Da zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine zeitnahe und sorgfältige Kommunikation nötig ist, sollten Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und Veröffentlichungen einheitlich sein, sodass alle relevanten Informationen einfach und effizient mitgeteilt und veröffentlicht werden können. Die Verwendung dieser Formate und Zeitpunkte sollte unbeschadet der Nutzung anderer Formate oder Zeitpunkte in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen erfolgen, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Zeitpunkte angesichts des Umfangs oder der Dringlichkeit der Mitteilungen, etwa durch die Schließung des gesamten Marktes, nicht angemessen wären.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte müssen die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Format und Zeitpunkt für folgende Mitteilungen und Veröffentlichungen festgelegt:

a)

die Veröffentlichung der Entscheidung eines Marktbetreibers, der einen geregelten Markt betreibt, oder einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die ein MTF oder OTF betreiben, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

b)

die Mitteilung der unter Buchstabe a genannten Entscheidungen an die jeweils zuständige Behörde;

c)

die Veröffentlichung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

d)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

e)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ob einer unter Buchstabe d genannten Entscheidung Folge geleistet wird.

Artikel 2

Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber“

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber“

a)

einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;

b)

eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.

Artikel 3

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Artikel 4

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.

(3)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

Artikel 5

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung auf einer Website im in Tabelle 3 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf den jeweiligen Formaten in den Tabellen 3 bzw. 4 des Anhangs basierenden Standardformat mit.

Artikel 6

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

(3)   Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1

Legende für alle Tabellen

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.Z.

„JJJJ“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„TT“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss“ bezeichnet die Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode (MIC) gemäß ISO 10383


Tabelle 2

Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung eines Handelsplatzbetreibers an die jeweils zuständige Behörde, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Art der Maßnahme

Art der Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Begründung der Maßnahme

Gründe für die Maßnahme angeben.

{ALPHANUM-350}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission (1) ) angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


Tabelle 3

Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörden, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Zuständige Behörde

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.

{COUNTRYCODE_2}

Handelsplatzbetreiber als Initiator der Maßnahme

„ja“ angeben, wenn der Initiator der Maßnahme ein Handelsplatzbetreiber ist; oder

„nein“ angeben, wenn der Initiator der Maßnahme kein Handelsplatzbetreiber, sondern eine zuständige Behörde ist.

„Ja“— Der Handelsplatzbetreiber ist der Initiator.

„Nein“— Der Handelsplatzbetreiber ist nicht der Initiator.

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Art der Maßnahme

Art der Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Begründung der Maßnahme

Gründe für die Maßnahme angeben.

{ALPHANUM-350}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


Tabelle 4

Format der Mitteilung der zuständigen Behörden an die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über ihre Entscheidungen, ob einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einer Aufhebung einer Aussetzung Folge geleistet wird

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Zuständige Behörde

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.

{COUNTRYCODE_2}

Zuständige Behörde, die die laufende Maßnahme initiiert

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die laufende Maßnahme initiiert

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.

{COUNTRYCODE_2}

Art der ursprünglichen Maßnahme

Art der ursprünglichen Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Zu befolgende Maßnahme (falls zutreffend)

Falls zutreffend:

„ja“ angeben, wenn der Maßnahme Folge geleistet wird; oder

„nein“ angeben, wenn der Maßnahme nicht Folge geleistet wird.

„Ja“— Der Maßnahme wird Folge geleistet.

„Nein“— Der Maßnahme wird nicht Folge geleistet.

Gründe für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend)

Gründe angeben für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend)

{ALPHANUM-350}

Datum und Uhrzeit der Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Mitteilung der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder Segmente angeben, auf die sich die laufende Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122).


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