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Document 32017R0731

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/731 der Kommission vom 25. April 2017 zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/2519

    ABl. L 108 vom 26.4.2017, p. 7–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/731/oj

    26.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/731 DER KOMMISSION

    vom 25. April 2017

    zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Union festgelegt, darunter Sendungen mit Hausrindern und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich frischen Fleisches von Hausrindern, -schafen und -ziegen.

    (2)

    Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (BOV-Y). Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung enthält eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) (BOV) und eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) (OVI). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).

    (3)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (5) sind unter anderem die Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt.

    (4)

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 enthält in Teil III eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (GEL), in Teil IV eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (COL), in Teil V eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (RCG) und in Teil VI eine Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (TCG). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

    (5)

    In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr festgelegt.

    (6)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union. Diese Musterveterinärbescheinigung umfasst auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

    (7)

    In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Anhang IX der genannten Verordnung enthält in Kapitel B die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr von Rindern in die Union und in Kapitel C die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen für den menschlichen Verzehr in die Union.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (8) geändert. Diese Änderungen umfassen unter anderem eine Präzisierung der Vorschriften in Anhang IX Kapitel B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Des Weiteren wird die Anforderung geändert, dass gemäß Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist. Die Änderung besteht darin, dass in die Union eingeführte Erzeugnisse von Rindern stattdessen auf dem Etikett durch einen roten Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist.

    (9)

    Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung erlaubt die Einfuhr tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B stammen, auch dann, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko gewonnen wurden, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden.

    (10)

    Die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Musterveterinärbescheinigungen BOV und OVI in deren Anhang II Teil 2, die Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 sowie die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern und frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.

    (11)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass ihre Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ab dem 1. Juli 2017 gelten.

    (13)

    Damit Störungen bei der Einfuhr in die Union von Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, mit Gelatine und Kollagen, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr vermieden werden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der Fassung vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4

    (1)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, sowie Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

    (2)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Gelatine für den menschlichen Verzehr, mit Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, denen eine Bescheinigung entsprechend dem betreffenden Muster in Teil III bzw. Teil IV bzw. Teil V bzw. Teil VI des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

    (3)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. April 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

    (3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).


    ANHANG I

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Musterveterinärbescheinigung BOV-X wird wie folgt geändert:

    i)

    In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.3 folgende Fassung:

    „II.1.3.

    in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem identifiziert, anhand dessen Muttertier und Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sind nicht in Kontakt gekommen mit

    i)

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii)

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

    iii)

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    (1) (2) entweder [b)

    ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

    (1) (3) oder [b)

    die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

    (1) (4) oder [b)

    die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]“

    ii)

    In Teil II der Erläuterungen erhalten die Fußnoten 2, 3 und 4 folgende Fassung:

    „(2)

    Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (3)

    Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (4)

    Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    b)

    Die Musterveterinärbescheinigung BOV-Y wird wie folgt geändert:

    i)

    In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.3 folgende Fassung:

    „II.1.3.

    in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem identifiziert, anhand dessen Muttertier und Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sind nicht in Kontakt gekommen mit

    i)

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii)

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

    iii)

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    (1) (2) entweder [b)

    ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

    (1) (3) oder [b)

    die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

    (1) (4) oder [b)

    die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]“

    ii)

    In Teil II der Erläuterungen erhalten die Fußnoten 2, 3 und 4 folgende Fassung:

    „(2)

    Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (3)

    Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (4)

    Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    2.

    Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Musterveterinärbescheinigung BOV wird wie folgt geändert:

    i)

    In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:

    „(1) entweder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

    (1) entweder [b)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt,

    i)

    wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ii)

    wurden nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

    (1) oder [b)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

    (1) entweder [c)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (*);]

    (1) oder [c)

    i)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde von Tieren gewonnen, die aus einem Land oder einem Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ii)

    die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial;

    iii)

    die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet;]

    (1) entweder [d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;]

    (1) oder [d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde nicht aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern gewonnen;]

    (1) [e)

    i)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ii)

    an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    iii)

    bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) oder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    (1) entweder [c)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

    (1) oder [c)

    die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet (3).]]

    (1) oder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    c)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    (1) entweder [d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

    i)

    spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern.]

    (1) oder [d)

    die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet (3).]]“

    ii)

    In Teil II der Erläuterungen erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

    „(3)

    Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Teilstücke von Rinderschlachtkörpern, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 angeben.“

    iii)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote (*) angefügt:

    „(*)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    b)

    Die Musterveterinärbescheinigung OVI wird wie folgt geändert:

    i)

    In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:

    „(1) entweder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

    (1) entweder [b)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

    (1) oder [b)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt,

    i)

    wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ii)

    wurden nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

    c)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (*);

    (1) entweder [d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde nicht aus Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen gewonnen;]

    (1) oder [d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde aus Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;]

    (1) [e)

    i)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ii)

    an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    iii)

    bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) oder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    c)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

    (1) oder

    [II.1.9.

    In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

    a)

    Das Land oder Gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    c)

    die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    d)

    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

    i)

    spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen.]“

    ii)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote (*) angefügt:

    „(*)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


    ANHANG II

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil III wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (Muster GEL) wie folgt geändert:

    a)

    Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

    „Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

    Sie kommt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) durchführt/durchführen;

    sie wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen;

    sie wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

    sie erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

    und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

    Sie wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

    (1) und, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen,

    (1) entweder

    [sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    sie enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (2);

    sie enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Gelatine von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

    die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    (1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

    (1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    oder

    [sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

    die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die Gelatine enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

    oder

    [sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    die Gelatine stammt sowohl von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, als auch von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist, und die Tiere wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die Gelatine enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

    oder

    [sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    an die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die Gelatine wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

    i)

    spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

    b)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 2 angefügt:

    „(2)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Gelatine von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    2.

    In Teil IV wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster COL) wie folgt geändert:

    a)

    Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

    „Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Kollagen gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

    Es kommt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) durchführt/durchführen;

    es wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen;

    es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

    es erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

    (1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

    Es wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

    (1) und, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen,

    (1) entweder

    [es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    es enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (2);

    es enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Kollagen von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

    die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    (1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;]

    (1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) oder

    [es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

    die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    das Kollagen enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

    (1) oder

    [es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    an die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    das Kollagen wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

    i)

    spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

    b)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 2 angefügt:

    „(2)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Kollagen von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    3.

    In Teil V wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster RCG) wie folgt geändert:

    a)

    Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

    „Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Rohstoffe diesen Vorschriften entsprechen und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) [Die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle sowie Bänder und Sehnen von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

    und/oder

    (1) [die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

    und/oder

    (1) [die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

    (1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, gilt Folgendes:

    Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

    (1) und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

    (1) entweder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (6);

    sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

    die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    (1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

    (1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Rohstoffe war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]]

    (1) oder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

    (1) oder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    an die Tiere, von denen die Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

    i)

    spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

    b)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 6 angefügt:

    „(6)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

    4.

    In Teil VI wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster TCG) wie folgt geändert:

    a)

    Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

    „Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten behandelten Rohstoffe folgende Anforderungen erfüllen:

    Sie wurden in Betrieben gewonnen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und von dieser gelistet sind;

    und

    (1) [die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

    (1) und/oder

    [die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

    (1) und/oder

    [die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

    und

    (1) entweder

    [es handelt sich um getrocknete Knochen von Arten von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden (einschließlich Nutztieren und Wildtieren) sowie Geflügel (einschließlich Laufvögeln und Federwild) zur Herstellung von Kollagen oder Gelatine; sie stammen von gesunden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, und sie wurden wie folgt behandelt:

    (1) entweder

    [Zerkleinerung in Stücke von etwa 15 mm und Entfettung mit heißem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten, mindestens 80 °C für mindestens 15 Minuten oder mindestens 90 °C für mindestens 10 Minuten, dann Trennung und anschließend Waschen und Trocknen mindestens 20 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder 15 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C.]

    (1) oder

    [Sonnentrocknung mindestens 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C.]

    (1) oder

    [Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde.]]

    (1) oder

    [es handelt sich um Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel oder Häute und Felle von Wildtieren; sie stammen von gesunden Tieren und

    (1) entweder

    [sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde, gefolgt von Salzen mindestens sieben Tage lang.]

    (1) oder

    [sie wurden mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet.]

    (1) oder

    [sie wurden einer Säurebehandlung unterzogen, bei der der pH-Wert im Kern mindestens eine Stunde lang auf weniger als 5 gesenkt wurde.]

    (1) oder

    [sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der mindestens 8 Stunden lang im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde.]]

    (1) oder

    [es handelt sich um Knochen, Häute oder Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen, Geflügel und Fischen sowie Häute und Felle von Wildtieren aus Drittländern, Teilen von Drittländern und Gebieten gemäß Anhang I Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13), die einer anderen Behandlung als den oben aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden und aus Betrieben kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen sind;

    (1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, gilt Folgendes:

    Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

    (1) und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

    (1) entweder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (4);

    sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen behandelte Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

    die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    (1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

    (1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]]

    (1) oder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die behandelten Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

    (1) oder

    [sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

    an die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    die behandelten Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

    i)

    spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)

    bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]]“

    b)

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 4 angefügt:

    „(4)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die behandelten Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


    ANHANG III

    In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union wie folgt geändert:

    1.

    In Nummer II.2.A von Teil II „Gesundheitsinformationen“ erhält Buchstabe E folgende Fassung:

    „E)

    Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, müssen das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Därme verwendete frische Fleisch und/oder die Därme, je nach BSE-Statusklasse des Ursprungslands, folgende Voraussetzungen erfüllen:

    (1) [E.1)

    für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist:

    1.

    Bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, ergab die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen;

    2.

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (11);

    3.

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

    4.

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    5.

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert, und bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]

    (1) oder [E.2)

    für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist:

    1.

    Bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, ergab die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen, und sie wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    2.

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;

    (1) (4) 3.

    im Fall von Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Das Land oder Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gab es keine Beanstandungen;

    (1) c)

    wenn die Därme aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren; oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]

    (1) oder [E.3)

    für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist:

    1.

    An die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    2.

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    3.

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

    a)

    spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    b)

    bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

    c)

    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen;

    (1) (4) 4.

    im Fall von Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Das Land oder Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gab es keine Beanstandungen;

    (1) c)

    wenn die Därme aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren; oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]“

    2.

    In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 11 angefügt:

    „(11)

    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


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