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Document 32017R0331
Council Regulation (EU) 2017/331 of 27 February 2017 amending Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures in respect of Belarus
Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
ABl. L 50 vom 28.2.2017, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32006R0765 | Zusatz | Anhang IV | 28/02/2017 | |
Modifies | 32006R0765 | Zusatz | Artikel 1a Absatz 4 | 28/02/2017 | |
Modifies | 32006R0765 | Zusatz | Artikel 1b Absatz 4 | 28/02/2017 |
28.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/9 |
VERORDNUNG (EU) 2017/331 DES RATES
vom 27. Februar 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuführen und damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe zu erbringen bzw. bereitzustellen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP wird Biathlon-Ausrüstung vom Ausfuhrverbot befreit. |
(4) |
Diese Verordnung berührt nicht die Lizenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“ |
2. |
Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“ |
(2) Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. MIZZI
(1) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 81).
(4) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IV
Gewehre, Munition und Zielfernrohre gemäß den Artikeln 1a und 1b, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstunggemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union entsprechen
Biathlon-Gewehre:
ex 9303 30 |
andere Jagd- und Sportgewehre |
Munition für Biathlon-Gewehre:
ex 9306 21 |
Patronen für Gewehre |
ex 9306 29 |
Teile von Patronen für Gewehre |
ex 9306 30 90 |
Patronen und Teile davon, für andere Waffen als Gewehre, Kriegswaffen, Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301 |
Zielfernrohre für Biathlon-Gewehre:
ex 9305 20 |
Teile und Zubehör für Gewehre der Position 9303“. |