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Document 32016D2359
Commission Implementing Decision (EU) 2016/2359 of 20 December 2016 determining that the temporary suspension of the preferential customs duty established under the stabilisation mechanism for bananas of the Agreement establishing an Association between the European Union and its Member States, on the one hand, and Central America on the other, is not appropriate for imports of bananas originating in Nicaragua for the year 2016
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2359 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua für das Jahr 2016 nicht angemessen ist
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2359 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua für das Jahr 2016 nicht angemessen ist
C/2016/8757
ABl. L 348 vom 21.12.2016, pp. 81–82
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2359 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua für das Jahr 2016 nicht angemessen ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, das in den zentralamerikanischen Ländern 2013 — in Nicaragua am 1. August 2013 — vorläufig in Kraft trat, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt. |
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(2) |
Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) aus einem der betroffenen Länder überschritten ist, erlässt die Kommission nach diesem Mechanismus sowie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren frischer Bananen aus diesem Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission erfolgt nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung. |
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(4) |
Am 31. Oktober 2016 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union den im genannten Abkommen festgelegten Schwellenwert von 13 000 Tonnen. |
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(5) |
In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte. Dazu prüfte die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarkts für frische Bananen. |
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(6) |
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für 2016 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua 0,6 % der gesamten dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren in die Europäische Union. Bei Zugrundelegung des Zeitraums Januar bis August 2016 hat Nicaragua einen Anteil von 0,36 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union. Ausgehend von einer Projektion der Einfuhren bis Ende 2016 und unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der monatlichen Einfuhren im Jahr 2016 dürfte der Anteil der Bananeneinfuhren aus Nicaragua im gesamten Jahr 2016 1 % der Gesamteinfuhren nicht übersteigen. Damit würde die jährliche Einfuhrmenge aus Nicaragua dem Wert von 2015 entsprechen. |
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(7) |
Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten acht Monaten 2016 durchschnittlich 530 EUR/Tonne und lag damit 17 % unter dem Durchschnittspreis aller Einfuhren frischer Bananen in die EU. |
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(8) |
Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen großen Ausfuhrländern, mit denen die EU ebenfalls ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen bis Oktober 2016 weit unter den für sie in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten vier Jahren eine ähnliche Entwicklung und ähnliche Einheitswerte auf. So lagen beispielsweise die Einfuhren aus Kolumbien und Costa Rica im Oktober 2016 um 720 000 Tonnen bzw. 407 000 Tonnen unter dem für sie jeweils festgesetzten Schwellenwert, was deutlich über der für Nicaragua für ein ganzes Jahr geltenden Auslöseschwelle (13 000 Tonnen) liegt. |
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(9) |
Der Ende Oktober 2016 auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (984 EUR/Tonne) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Großhandelspreisen für gelbe Bananen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen. |
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(10) |
Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese Einfuhren sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten. |
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(11) |
Im Übrigen lagen im Oktober 2016 keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der EU vor. |
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(12) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, mit Ursprung in Nicaragua ist während des Jahres 2016 nicht angemessen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).