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Document 32016D0455
Council Decision (EU) 2016/455 of 22 March 2016 authorising the opening of negotiations on behalf of the European Union on the elements of a draft text of an international legally binding instrument under the United Nations Convention on the Law of the Sea on the conservation and sustainable use of marine biodiversity of areas beyond national jurisdiction
Beschluss (EU) 2016/455 des Rates vom 22. März 2016 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
Beschluss (EU) 2016/455 des Rates vom 22. März 2016 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
ABl. L 79 vom 30.3.2016, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/32 |
BESCHLUSS (EU) 2016/455 DES RATES
vom 22. März 2016
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (1) in Bezug auf die durch das SRÜ geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, förmlich abgeschlossen; die Union ist bisher als einzige „internationale Organisation“ Vertragspartei dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 305 Absatz 1 Buchstabe f und des Artikels 1 des Anhang IX des SRÜ. |
(2) |
Als Vertragspartei des SRÜ hat die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten an der unbefristet eingesetzten informellen VN-Ad-hoc-Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) zu Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb von Gebieten unter nationaler Hoheitsgewalt teilgenommen. Bei der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe wurde vorgeschlagen, im Rahmen des SRÜ ein internationales rechtsverbindliches Instrument betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (im Folgenden „Instrument“) zu entwickeln. |
(3) |
Im Anschluss an die von der Arbeitsgruppe am 23. Januar 2015 angenommenen Empfehlungen hat die VN-Generalversammlung am 19. Juni 2015 die Resolution 69/292 verabschiedet, mit der vor der Abhaltung einer Regierungskonferenz ein Vorbereitungsausschuss eingerichtet wird, der allen Mitgliedstaaten der VN, Mitgliedern der Sonderorganisationen und den Vertragsparteien des SRÜ offen steht und der VN-Generalversammlung inhaltliche Empfehlungen zu den Elementen des Entwurfs eines Instruments geben soll. Der Vorbereitungsausschuss wird seine Arbeit im Jahr 2016 aufnehmen und der Generalversammlung bis Ende 2017 über die Fortschritte Bericht erstatten. Die Generalversammlung wird dann über die Einberufung und den Zeitpunkt einer Regierungskonferenz entscheiden, die die Empfehlungen des Vorbereitungsausschusses prüfen und ein internationales rechtsverbindliches Instrument im Rahmen des SRÜ ausarbeiten soll. |
(4) |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des SRÜ. Die Union sollte an der Seite ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über die Elemente des Entwurfs eines Instruments im Vorbereitungsausschuss teilnehmen. Die Beteiligungsrechte der Union in Bezug auf die Sitzung dieses Ausschusses sind von Ziffer 1 Buchstabe j der Resolution 69/292 abgedeckt. |
(5) |
Dieser Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen und die Verhandlungsrichtlinien können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen weiteren Beschluss mit Verhandlungsrichtlinien für die Beteiligung an einer Regierungskonferenz ergänzt werden. |
(6) |
Die Angelegenheiten, die Gegenstand der Verhandlungen sind, können sowohl in die Zuständigkeit der Union als auch in die der Mitgliedstaaten fallen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Sitzungen des mit der Resolution 69/292 der VN-Generalversammlung eingerichteten VN-Vorbereitungsausschusses über die Elemente des Entwurfs eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu verhandeln.
Artikel 2
Die Kommission führt die Verhandlungen im Namen der Union, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, gemäß den Verhandlungsrichtlinien im Addendum zu diesem Beschlusses. Die Verhandlungsrichtlinien können nicht so verstanden werden, dass sie die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise berühren.
Artikel 3
Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit einem Sonderausschuss, der hiermit eingesetzt wird. Der Sonderausschuss ist die Arbeitsgruppe „Seerecht“ (COMAR)
Artikel 4
Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammenarbeiten, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene geschlossen auftreten.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2016.
Im Namen der Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).