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Document 32015R2081

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 302 vom 19.11.2015, p. 81–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2081/oj

    19.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 302/81


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2081 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2015

    zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2014/668/EU (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. In Titel IV des Abkommens ist insbesondere die Senkung oder Beseitigung der auf Waren mit Ursprung in der Ukraine erhobenen Zölle gemäß Anhang I-A desselben Abkommens vorgesehen. Anhang I-A des Abkommens sieht insbesondere die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmtem Getreide in die Union vor. Titel IV und Anhang I-A des Abkommens gelten vorläufig ab 1. Januar 2016.

    (2)

    Deshalb sollten Einfuhrzollkontingente für Getreide ab dem Jahr 2016 eröffnet werden. Bestimmte dieser Zollkontingente sollten von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden.

    (3)

    Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Zollkontingente fallenden Getreides mit Ursprung in der Ukraine zu ermöglichen, sollten diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden. Unbeschadet abweichender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 (3), (EG) Nr. 1342/2003 (4) und (EG) Nr. 376/2008 (5) der Kommission Anwendung finden.

    (4)

    Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sollten Fristen für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge sowie obligatorische Angaben in den Anträgen und Lizenzen vorgesehen werden.

    (5)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für ihre Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6) nutzen.

    (6)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (7) wurden die KN-Codes für Getreide in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) durch neue KN-Codes ersetzt, die von den im Assoziierungsabkommen genannten Codes abweichen. Im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher auf die neuen KN-Codes Bezug genommen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

    (1)   Die Einfuhrzollkontingente für bestimmte im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine werden jährlich ab 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

    (2)   Der Einfuhrzoll innerhalb der Zollkontingente gemäß Absatz 1 beträgt 0 EUR/Tonne.

    (3)   Die Zollkontingente gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.

    (4)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 1342/2003 Anwendung.

    Artikel 2

    Beantragung und Ausstellung der Einfuhrlizenzen

    (1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

    Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

    Jeder Einfuhrlizenzantrag bezieht sich auf eine einzige laufende Nummer. Er kann mehrere Erzeugnisse betreffen. Die Warenbezeichnung der Erzeugnisse und ihr KN-Code sind in die Felder 15 und 16 des Lizenzantrags und der Lizenz einzutragen.

    (2)   In jedem Einfuhrlizenzantrag und jeder Einfuhrlizenz ist für jeden KN-Code eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben. Die angegebenen Mengen dürfen zusammengenommen die Gesamtmenge des betreffenden Kontingents nicht überschreiten.

    (3)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist für die Mitteilung der Einfuhrlizenzanträge erteilt.

    (4)   In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Ukraine“ anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gültig.

    Artikel 3

    Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 4

    Mitteilungen

    (1)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Beantragung der Einfuhrlizenzen folgt, senden die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge nach KN-Codes angegeben sind, einschließlich der Angaben „entfällt“. Die Mitteilung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

    (2)   Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).

    (8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Menge in Tonnen

    09.4306

    1001 99 (00)

    Spelz, Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    950 000

    960 000

    970 000

    980 000

    990 000

    1 000 000

    1101 00 (15-90)

    Mehl von Weichweizen und Spelz, Mehl von Mengkorn

    1102 90 (90)

    Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

    1103 11 (90)

    Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Spelz

    1103 20 (60)

    Pellets von Weizen

    09.4307

    1003 90 (00)

    Gerste, nicht zur Aussaat

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    250 000

    270 000

    290 000

    310 000

    330 000

    350 000

    1102 90 (10)

    Gerstenmehl

    ex 1103 20 (25)

    Pellets von Gerste

    09.4308

    1005 90 (00)

    Mais, nicht zur Aussaat

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    400 000

    450 000

    500 000

    550 000

    600 000

    650 000

    1102 20 (10-90)

    Maismehl

    1103 13 (10-90)

    Grobgrieß und Feingrieß von Mais

    1103 20 (40)

    Pellets von Mais

    1104 23 (40-98)

    Maiskörner, bearbeitet


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