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Document 32015R2072

Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104

ABl. L 302 vom 19.11.2015, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2072/oj

19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2072 DES RATES

vom 17. November 2015

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die Fangbeschränkungen für die Dorschbestände in der Ostsee gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (2) festgesetzt werden.

(6)

Aufgrund von Änderungen in der Biologie des Dorschbestands in der östlichen Ostsee konnte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) für die Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 25-32 keine biologischen Referenzgrößen angeben, und empfahl vielmehr, dass sich die TAC für diesen Dorschbestand auf die Methode bei begrenzter Datenlage stützen sollten. In Ermangelung biologischer Referenzgrößen war es unmöglich, die in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehenen Regeln für die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für den Dorschbestand in diesen Unterdivisionen einzuhalten. Da die Nachhaltigkeit des Dorschbestands ernsthaft gefährdet sein könnte, wenn die Fangmöglichkeiten nicht festgesetzt und aufgeteilt werden, ist es als Beitrag zur Verwirklichung der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der GFP angezeigt, die TAC auf der Grundlage der Methode bei begrenzter Datenlage festzusetzen, in einer dem vom ICES entwickelten und empfohlenen Ansatz entsprechenden Höhe.

(7)

Da der ICES bei den wissenschaftlichen Gutachten für die Zwecke der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Dorsch in den Unterdivisionen 22-24 einen neuen Ansatz verfolgt, sollte bei der Kürzung der Fangmöglichkeiten schrittweise vorgegangen werden.

(8)

In Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten ist es zum Schutz der Laichgründe von Dorsch in der westlichen Ostsee angezeigt, die Fangmöglichkeiten außerhalb der Laichzeiten (15. Februar bis 31. März 2016, und somit nicht im Monat April, wie zuvor geregelt) festzusetzen. Dieser Ansatz bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten trägt zu einer positiven Bestandsentwicklung und somit zur Verwirklichung der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der GFP bei.

(9)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und für alle Bestände zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen. Da das Erreichen dieses Befischungsgrads bis 2016 ernste Konsequenzen für die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Flotten hätte, die Sprotten- und Heringsbestände befischen, ist es akzeptabel, wenn dieser Befischungsgrad bis spätestens 2017 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten für 2016 so festgesetzt werden, dass gewährleistet ist, dass der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise erreicht wird.

(10)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(12)

In Anbetracht des von der Russischen Föderation verhängten Verbots der Einfuhr bestimmter Agrar- und Fischereierzeugnisse aus der Union wurde 2015 eine Flexibilitätsmarge von 25 % in Bezug auf die Übertragung nicht genutzter Fangmöglichkeiten für die Bestände eingeführt, die von diesem Einfuhrverbot am stärksten bzw. unmittelbarsten betroffen waren. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die sich für die Union aus einer Verlängerung und Ausweitung dieses Einfuhrverbots ergeben, sowie der Nichtverfügbarkeit bestimmter traditioneller Märkte und vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Gutachten sollte gestattet werden, die 2015 nicht genutzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände um bis zu 25 % und für Nordatlantische Makrele um bis zu 17,5 % der ursprünglichen Quote für 2015 auf 2016 zu übertragen. Eine entsprechende Flexibilitätsklausel sollte daher sowohl in die Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (5) als auch in die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (6) aufgenommen werden. Für die betroffenen Bestände sollte keine weitere Flexibilität hinsichtlich einer Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten angewandt werden.

(13)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 12 genannten Gründen sollten die Regelungen, die eine Übertragung der im Jahr 2015 ungenutzten Fangmöglichkeiten ermöglichen, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung;

(2)

„Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

(3)

„Unterdivision“ ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (7);

(4)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

(5)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

(6)

„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

(7)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge eines Bestands, die

i)

im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen oder

ii)

im Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;

(8)

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls damit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

(1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung.

(2)   Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

(3)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb der sicheren biologischen Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang aufgeführt.

KAPITEL III

FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

In die Verordnung (EU) 2015/104 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 18a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Makrele in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und IIId;

b)

Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV;

c)

Makrele in den norwegischen Gewässern von IIa und IVa;

d)

Hering in den Unionsgewässern, norwegischen und internationalen Gewässern von I und II;

e)

Hering in der Nordsee, nördlich von 53° N;

f)

Hering in den Gebieten IVc und VIId;

g)

Hering in den Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;

h)

Stöcker in Unionsgewässern von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von XII und XIV.

(2)   Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Dieser Prozentsatz beträgt 17,5 % für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bestände. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;

b)

Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;

c)

Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;

d)

Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:

(2)   Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.“

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Die Artikel 7 und 8 gelten jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).


ANHANG

Für Unionsschiffe geltende TACs in Gebieten, in denen TACs nach Arten und Gebieten festgelegt sind

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die damit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

99 098

 

 

Schweden

21 774

 

 

Union

120 872

 

 

TAC

120 872

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 683

 

 

Deutschland

14 496

 

 

Finnland

2

 

Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Polen

3 419

 

 

Schweden

4 674

 

 

Union

26 274

 

 

TAC

26 274

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden keine Anwendung.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

3 905

 

 

Deutschland

1 035

 

 

Estland

19 942

 

Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Finnland

38 927

 

 

Lettland

4 921

 

 

Litauen

5 182

 

 

Polen

44 224

 

 

Schweden

59 369

 

 

Union

177 505

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

HER/03D.RG

Estland

16 124

 

 

Lettland

18 791

 

Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Union

34 915

 

 

TAC

34 915

 

Analytische TAC


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

9 451

 

 

Deutschland

3 760

 

 

Estland

921

 

 

Finnland

723

 

 

Lettland

3 514

 

 

Litauen

2 315

 

 

Polen

10 884

 

 

Schweden

9 575

 

 

Union

41 143

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden keine Anwendung.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

5 552 (1)

 

 

Deutschland

2 715 (1)

 

 

Estland

123 (1)

 

 

Finnland

109 (1)

 

 

Lettland

459 (1)

 

 

Litauen

298 (1)

 

 

Polen

1 486 (1)

 

 

Schweden

1 978 (1)

 

 

Union

12 720 (1)

 

 

TAC

12 720 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden keine Anwendung.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 890

 

 

Deutschland

321

 

 

Polen

605

 

 

Schweden

218

 

 

Union

4 034

 

 

TAC

4 034

 

Analytische TAC


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

19 879 (2)

 

 

Deutschland

2 212 (2)

 

 

Estland

2 020 (2)

 

 

Finnland

24 787 (2)

 

 

Lettland

12 644 (2)

 

 

Litauen

1 486 (2)

 

 

Polen

6 030 (2)

 

 

Schweden

26 870 (2)

 

 

Union

95 928 (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden keine Anwendung.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

SAL/3D32.

Estland

1 344 (3)

 

 

Finnland

11 762 (3)

 

 

Union

13 106 (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

19 958

 

 

Deutschland

12 644

 

 

Estland

23 175

 

 

Finnland

10 447

 

 

Lettland

27 990

 

 

Litauen

10 125

 

 

Polen

59 399

 

 

Schweden

38 582

 

 

Union

202 320

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


(1)  Diese Quote darf vom 1. Januar bis zum 14. Februar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2016 gefangen werden.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.

(3)  In Stückzahl ausgedrückt.


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