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Document 32015R0404

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 67 vom 12.3.2015, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/404/oj

    12.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 67/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/404 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2015

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb laufen am 30. September 2017 aus, und die Genehmigung für den Wirkstoff Beflubutamid läuft am 30. November 2017 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für diese Wirkstoffe gestellt. Da für diese Wirkstoffe die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gelten, ist es erforderlich, hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung vorzusehen. Die Genehmigungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

    (5)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht erneuert wird.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. März 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 145 (Captan) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    2.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 146 (Folpet) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    3.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 147 (Formetanat) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    4.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 148 (Methiocarb) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    5.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 149 (Dimethoat) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    6.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 150 (Dimethomorph) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    7.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 151 (Glufosinat) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    8.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 152 (Metribuzin) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    9.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 153 (Phosmet) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    10.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 154 (Propamocarb) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    11.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 155 (Ethoprophos) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    12.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 156 (Pirimiphos-methyl) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    13.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 157 (Fipronil) wird das Datum „30. September 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

    14.

    In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 158 (Beflubutamid) wird das Datum „30. November 2017“ durch „31. Juli 2018“ ersetzt.


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