Wybierz funkcje eksperymentalne, które chcesz wypróbować

Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex

Dokument 32015H1029

    Empfehlung (EU) 2015/1029 des Rates vom 19. Juni 2015 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit im Vereinigten Königreich zu beenden

    ABl. L 163 vom 30.6.2015, str. 55—57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2015/1029/oj

    30.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/55


    EMPFEHLUNG (EU) 2015/1029 DES RATES

    vom 19. Juni 2015

    mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit im Vereinigten Königreich zu beenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

    (2)

    Nach Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es führt den Euro ein. Gemäß Nummer 5 dieses Protokolls muss sich das Vereinigte Königreich bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.

    (3)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (4)

    Am 8. Juli 2008 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand, und veröffentlichte gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates Empfehlungen zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens zum Haushaltsjahr 2009-10. (1)  (2)

    (5)

    Im Einklang mit Artikel 104 Absatz 8 EGV entschied der Rat am 27. April 2009, dass das Vereinigte Königreich keine Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 (3) nachzukommen. Am 2. Dezember 2009 gab der Rat überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ab und empfahl dem Vereinigten Königreich, das bestehende übermäßige Defizit bis 2014-15 zu beenden. Am 6. Juli 2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich — unter Zugrundelegung der Frühjahrsprognose 2010 der Kommission — in Befolgung der Ratsempfehlung vom 2. Dezember 2009 wirksame Maßnahmen ergriffen hatte und zu jenem Zeitpunkt im Defizitverfahren daher keine weiteren Schritte erforderlich seien.

    (6)

    Am 19. Juni 2015 stellte der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass das Vereinigte Königreich im Zeitraum 2010-11 bis 2014-15 keine wirksamen Maßnahmen in Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 getroffen hatte.

    (7)

    Nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates hat der Rat Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten mit dem Ziel, das übermäßige Defizit innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden. In der Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu setzen. Außerdemhat der Rat in einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits die Erfüllung jährlicher Haushaltsziele zu verlangen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, d. h. des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind.

    (8)

    Nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission (4) dürfte das reale BIP, für das im Zeitraum 2014-15 ein Wachstum von 2,8 % (5) verzeichnet wurde, in den Jahren 2015-16 um 2,4 % und 2016-17 um 2,1 % wachsen. In beiden Jahren leistet die Binnennachfrage den größten Wachstumsbeitrag. Der private Verbrauch wird voraussichtlich im Prognosezeitraum allmählich steigen, da sich das nominale Lohnwachstum beschleunigt und die Inflation nach wie vor gering ist. Die Inflation ist von ihrem Höchststand von 5,2 % im September 2011 rasch gesunken und liegt im ersten Quartal 2015 bei 0,1 %. Es wird mit einem Inflationsanstieg auf 1,1 % im letzten Quartal gerechnet, danach dürfte die Jahresinflation schätzungsweise 0,4 % betragen und sich im Jahr 2016 auf 1,6 % belaufen. Gegenüber 2014 dürfte die Investitionstätigkeit etwas zurückgehen, aber aufgrund günstiger Kreditbedingungen, solider Unternehmensgewinne und starker Nachfrage weiterhin relativ stark bleiben. Der Außenhandelssektor wird voraussichtlich auch weiterhin das Wachstum beeinträchtigen, wenn auch in geringerem Maße, da die Aussichten für das Euro-Währungsgebiet, dem größten Handelspartner des Vereinigten Königreichs, sich verbessern. Das Beschäftigungsniveau ist hoch und die Arbeitslosenquote wird den Erwartungen zufolge 2015 auf 5,4 % und 2016 weiter auf 5,3 % zurückgehen.

    (9)

    Das gesamtstaatliche Defizit sank von einem Höchstwert von 10,9 % des BIP im Zeitraum 2009-10 auf 5,2 % im Zeitraum 2014-15. Der strukturelle Saldo verringerte sich während des gleichen Zeitraums von 8,0 % des BIP auf 4,7 % des BIP. Im Zeitraum von 2010-11 bis 2014-15 belief sich die durchschnittliche jährliche Verbesserung der strukturellen Anstrengung auf 0,7 %. Bereinigt um die Auswirkungen der Korrekturen, die zwischen der den Ratsempfehlungen vom 2. Dezember 2009 zugrunde liegenden Prognose und der aktuellen Prognose an den Zahlen zum potenziellen Produktionswachstum vorgenommen wurden, sowie bereinigt um die Auswirkungen der Einnahmenentwicklung gegenüber den Standardelastizitäten in Bezug auf das BIP-Wachstum beträgt die jährliche strukturelle Anstrengung für den Zeitraum im Durchschnitt schätzungsweise 1,1 % des BIP. Der überwiegende Teil der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Nothaushalt vom Juni 2010 festgelegt und hatte für den Zeitraum 2010-11 bis 2014-15 einen Umfang von 2,5 % des BIP. Knapp über ein Viertel der Maßnahmen entfiel auf steuerliche Maßnahmen, bei den restlichen drei Vierteln handelte es sich um Ausgabenkürzungen. Die verbleibende Konsolidierungsanstrengung im Umfang von rund 1 % des BIP wurde im Zuge der zwei haushaltspolitischen Ankündigungen vor dem Haushaltplan vom Juni 2010 und den folgenden Haushaltsplänen und Autumn Statements bis November 2014 umgesetzt. Es gab einige Verschiebungen zwischen laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, und die Konsolidierungsphase wurde bis 2018-19 verlängert.

    (10)

    Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand erhöhte sich von 42,7 % des BIP (2007-08) auf 88,4 % (2014-15) und liegt damit seit 2009-10 kontinuierlich über dem im Vertrag verankerten Referenzwert. Die Dynamik des Primärdefizits und Maßnahmen im Finanzsektor, in deren Rahmen auch zwei Banken verstaatlicht wurden, haben zu diesem Schuldenanstieg beigetragen. Der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission zufolge dürfte die Schuldenquote weiter marginal steigen. Gleichzeitig könnten sich außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Finanzsektor positiv auf die künftige Schuldenentwicklung auswirken.

    (11)

    Das Gesamtdefizit belief sich im Zeitraum 2014-15 auf 5,2 % des BIP, und das Vereinigte Königreich hat das übermäßige Defizit nicht bis zu der in der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 festgelegten Frist korrigiert. Zurückzuführen ist dies auf das Fehlen ausreichender Maßnahmen und eine wesentlich ungünstigere Ausgangslage hinsichtlich des Wachstums, da das BIP-Wachstum 2008-09 um 1,0 Prozentpunkte auf – 2,3 % nach unten korrigiert worden war. Eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an das Vereinigte Königreich zur Festsetzung einer neuen Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits ist gerechtfertigt und steht im Einklang mit den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

    (12)

    Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschafts- und Haushaltslage sollte das empfohlene Haushaltsziel für das letzte Jahr des Korrekturzeitraums auf einem etwas unter dem im Vertrag verankerten Referenzwert liegenden Niveau festgelegt werden, um eine wirksame und dauerhafte Korrektur innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu gewährleisten.

    (13)

    Für des Vereinigten Königreichs wäre eine Verlängerung um ein Jahr, was im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates die allgemeine Regel ist, eine zu hohe Anforderung, da dadurch eine Anpassung des Gesamtdefizits in Höhe von 2,2 % des BIP erforderlich wäre. Eine solche Anpassung im Zeitraum 2015-16 könnte die jüngste Beschleunigung des Reallohnwachstums signifikant beeinträchtigen und damit negative Auswirkungen auf das Wachstum haben. Zudem müssten in einem sehr engen Zeitrahmen zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden. Nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission würde sich eine solche Anpassung signifikant nachteilig auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Daher scheint es angemessen, die Frist, die dem Vereinigten Königreich zur Korrektur seines übermäßigen Defizits gewährt wird, um zwei Jahre zu verlängern.

    (14)

    Die Einräumung weiterer zwei Jahre für die Korrektur des übermäßigen Defizits würde bedeuten, dass für das Gesamtdefizit ein Zwischenziel von 4,1 % des BIP für 2015-16 und von 2,7 % des BIP für 2016-17 vorgegeben würde. Die zugrunde liegende Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos, die bei diesen Zielen berücksichtigt wurde, liegt bei 0,5 % des BIP bzw. 1,1 % des BIP. Das Basisszenario entspricht der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission, die den zuvor angekündigten diskretionären Maßnahmen im Umfang von 1,4 % des BIP für die Jahre 2015-16 und 2016-17 Rechnung trägt; bei rund drei Viertel der Maßnahmen handelt es sich um Ausgabenkürzungen. Dieser Anpassungspfad bietet eine ausreichende Sicherheitsmarge, um den Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP einzuhalten, dürfte am wenigsten wachstumsschädlich sein und ermöglicht gleichzeitig, die mindestens erforderliche jährliche strukturelle Verbesserung von 0,5 % des BIP einzuhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Vereinigte Königreich vollständig und fristgerecht die bis einschließlich im Haushaltsplan 2015 angekündigten Maßnahmen umsetzen, wobei etwaige Änderungen in Bezug auf die aktuellen Pläne haushaltsneutral sein müssen; in diesem Fall werden zusätzlich zu den bereits angekündigten Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen erforderlich sein —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    (1)

    Das Vereinigte Königreich sollte das derzeitige übermäßige Defizit spätestens bis 2016-17 beenden.

    (2)

    Das Vereinigte Königreich sollte 2015-16 ein Gesamtdefizit von 4,1 % des BIP und 2016-17 ein Gesamtdefizit von 2,7 % des BIP erreichen, was ausgehend von der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission einer Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos von 0,5 % des BIP für 2015-16 und von 1,1 % des BIP für 2016-17 entspräche.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich sollte die bis einschließlich im Haushaltsplan 2015 in sämtlichen Haushaltsplänen und Autumn Statements enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen vollständig umsetzen, um der empfohlenen strukturellen Anstrengung gerecht zu werden, wobei etwaige Änderungen in Bezug auf die aktuellen Pläne haushaltsneutral sein müssen. Darüber hinaus sollte das Vereinigte Königreich die Ausgabenkürzungen im Rahmen des bevorstehenden Spending Review weiter präzisieren. Die Kürzungen sind notwendig, um das übermäßige Defizit bis 2016-17 zu korrigieren.

    (4)

    Das Vereinigte Königreich sollte den Abbau des Gesamtdefizits in den Jahren 2015-16 und 2016-17 beschleunigen, wenn sich die Wirtschafts-, Finanz- oder Haushaltslage besser entwickeln sollte als derzeit erwartet. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen Struktursaldos gewährleisten. Insbesondere sollten weitere Kürzungen der Investitionsausgaben vermieden werden.

    (5)

    Der Rat setzt dem Vereinigten Königreich eine Frist bis zum 15. Oktober 2015, um i) wirksame Maßnahmen zu ergreifen und ii) nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausführlich über die zur Erreichung der Ziele geplante Konsolidierungsstrategie Bericht zu erstatten.

    Ferner sollten die britischen Behörden i) der Verpflichtung nachkommen, im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt ein mittelfristiges Haushaltsziel festzulegen, und ii) die geplanten Reformen zur Anhebung des gesetzlichen Rentenalters umsetzen, um einen Beitrag zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu leisten.

    Um den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie zu gewährleisten, ist es schließlich auch von Bedeutung, die Haushaltskonsolidierung durch umfassende Strukturreformen entsprechend den vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an das Vereinigte Königreich gerichteten Empfehlungen — und insbesondere jenen im Zusammenhang mit der präventiven Komponente des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht — zu flankieren.

    Diese Empfehlung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. REIRS


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (2)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich finden sich unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/uk_en.htm

    (3)  Entscheidung 2009/409/EG des Rates vom 27. April 2009 zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 11).

    (4)  Das BIP-Wachstum im ersten Quartal 2015 wurde nach der Fertigstellung der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission veröffentlicht, d. h. die aktuelle Bewertung der wirksamen Maßnahmen basiert auf einer aktualisierten Prognose.

    (5)  Die veröffentlichte Frühjahrsprognose enthält lediglich kalenderjährliche Zahlen. Die Werte für die Haushaltsjahre werden auf der Grundlage der in der Prognose veröffentlichten Quartalsprofile berechnet.


    Góra