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Document 32014R1331
Commission Implementing Regulation (EU) No 1331/2014 of 15 December 2014 making imports of stainless steel cold-rolled flat products originating in the People's Republic of China and Taiwan subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan
ABl. L 359 vom 16.12.2014, p. 90–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2015; Aufgehoben durch 32015R1206
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32015R1206 | 25/07/2015 |
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/90 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2014
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Juni 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden: „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: „China“) und Taiwan; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Mai 2014 von EUROFER (im Folgenden: „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. |
(2) |
Am 14. August 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juli 2014 von EUROFER im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. |
A. BETROFFENE WARE
(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden („betroffene Ware“). |
B. ANTRAG
(4) |
Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurde vom Antragsteller am 25. bzw. 29. September 2014 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
C. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(5) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
(6) |
Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware gedumpt sei und subventioniert werde. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe durch die Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden. |
(7) |
Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware gedumpt sind. Betreffend China übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei als Basis die als Vergleichsland USA gewählten herangezogen wurden. Betreffend Taiwan übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn). |
(8) |
Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt und angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die fraglichen Ausführer sowohl in China als auch in Taiwan Dumping praktizieren. |
(9) |
Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:
|
(10) |
Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Chinas oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar. |
(11) |
In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird durch die Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren. |
(12) |
Was die Schädigung betrifft, enthält der Antrag hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählt der deutliche Anstieg der Einfuhren in Höhe von ca. 90 % für die beiden Länder zusammen innerhalb kurzer Zeit (Januar-Juli 2014). |
(13) |
Ferner liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die in den Anträgen und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2010 bis 2013 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus, sowie eine weitere Zunahme um etwa 115 % für China und 66 % für Taiwan für das Jahr 2014. Die Menge und die Preise der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat untermauert werden. |
(14) |
Der Kommission liegen ferner aus dem Antidumpingantrag und dem nachfolgenden Schriftverkehr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass durch die Dumpingpraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entsteht oder entstehen dürfte. Chinesische und taiwanische Einfuhren waren in der Union bereits im Zeitraum 2008-2009 Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung. In dem Beschluss der Kommission zur Einstellung der Untersuchung (5) wurde festgestellt, dass die chinesischen und taiwanischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und das Auftreten von schädigendem Dumping nicht ausgeschlossen werden konnte. Ferner wurden die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einer Überwachung unterzogen, unter anderem für die Zwecke der Einleitung eines neuen Verfahrens. Darüber hinaus haben Brasilien, Taiwan, Thailand und Vietnam später Antidumpingzölle auf chinesische Ausfuhren der zu untersuchenden Ware eingeführt. Zudem ist angesichts der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder bewusst sein müsste. |
(15) |
Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass eine solche Schädigung durch einen weiteren erheblichen Anstieg dieser Einfuhren verursacht wird oder werden dürfte. In Anbetracht des Zeitaspekts und der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. Zunahme der Lagerbestände oder Verringerung der Kapazitätsauslastung) würde die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten. |
D. VERFAHREN
(16) |
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung rechtfertigen. |
(17) |
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
E. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(18) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
(19) |
Die Höhe einer etwaigen zukünftigen Zollschuld ergäbe sich aus den kombinierten Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung. |
(20) |
Nach Schätzungen des Antragstellers, der die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beantragt hat, beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene Ware etwa 10 %-25 % bei China und bei Taiwan und betragen die Zielpreisunterbietungsspannen 40 %-50 % bei China sowie 20 %-40 % bei Taiwan. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 10 %-25 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
(21) |
Der Antragsteller, der die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung beantragt hat, geht von einem erheblichen Subventionsumfang aus, ohne die Subventionsspanne genau anzugeben. Er schätzt die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne für die betroffene Ware für China auf 40 %-50 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Subventionsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 40 %-50 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
F. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(22) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(3) ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.
(4) ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.
(5) ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 42. Erwägungsgrund 18.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.