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Document 32014R0614

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor

ABl. L 168 vom 7.6.2014, p. 73–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/614/oj

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 614/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, b, c, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften aufgenommen. Mit diesen neuen Vorschriften werden neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als Teilmaßnahme der Absatzförderung, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese Elemente müssen Durchführungsvorschriften erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Durchführung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.

(3)

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre operationellen Programme zu ändern und an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 neu eingeführten Elemente anzupassen. Zu diesem Zweck sollte den Mitgliedstaaten für die Änderung ihrer operationellen Programme unter Berücksichtigung der Zeitpunkte des Erlasses der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission (4) und der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche Frist nach dem 30. Juni 2014 eingeräumt werden.

(4)

Es ist erforderlich, Vorschriften für die Auswahl von Informationsvorhaben festzulegen und zu regeln, welchen Vorhaben bei der Auswahl von Maßnahmen für den Binnenmarkt Vorrang einzuräumen ist. Das Auswahlverfahren für die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sollte mit dem Verfahren für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kohärent sein, aber auch den besonderen Zielen und dem geografischen Anwendungsbereich dieser Teilmaßnahme Rechnung tragen.

(5)

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Diese Regeln sollten auch für die Innovationsmaßnahme im Weinsektor gelten. Insbesondere sollte es im Hinblick auf einen besseren Einsatz der Mittel möglich sein, die Förderung zu zahlen, auch wenn erst einige der in dem betreffenden Antrag vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, wobei sicherzustellen ist, dass alle restlichen Maßnahmen abgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte für Vorschusszahlungen eine ähnliche Obergrenze festgesetzt werden, wie sie für Investitionen besteht.

(6)

Gemäß Artikel 37b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Begünstigten Angaben über die aufgrund bestimmter Vorschriften der genannten Verordnung gewährten Vorschüsse liefern. Diese Verpflichtung sollte auch für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführte Innovationsmaßnahme gelten.

(7)

Die Anhänge I bis VIII, VIIIa und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten von den Mitgliedstaaten auszufüllende Formulare zu den nationalen Stützungsprogrammen, insbesondere für die Übermittlung der Stützungsprogramme, ihre Änderung und die entsprechende Finanzplanung sowie für die Vorlage von Berichten und Bewertungen. Diese Anhänge sollten geändert werden, um den in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommenen neuen Bestimmungen über Inhalt, Bewertung, Kosten und Kontrolle Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni vorzulegen.

Die geänderten Programme sind der Kommission zu übermitteln, gegebenenfalls

a)

zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV;

b)

unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die im selben Unterabsatz festgesetzten Fristen nicht für das Jahr 2014, wenn sich die Änderungen des Programms aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführten neuen Vorschriften ergeben.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

2.

Titel II Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 5fa

Auswahlverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten legen des Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:

a)

die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 5b und 5c;

b)

Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;

d)

Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen einschließlich geeigneter Indikatoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten wählen die Anträge insbesondere nach folgenden Kriterien aus:

a)

Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;

d)

Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.

(3)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus.

Vorrang eingeräumt wird dabei Maßnahmen,

a)

die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;

b)

die mehrere Verwaltungs- oder Weinregionen betreffen;

c)

die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.

(4)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahme zu erleichtern.

(5)   Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII, VIII und VIIIc mit.“

3.

Dem Abschnitt 6a wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 20c

Finanzielle Abwicklung

(1)   Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2)   Begünstigte der Unterstützung für Innovation können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovation, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Innovation entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)."

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).“"

4.

Artikel 37b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 5e, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20a Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a)

Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b)

eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 4 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.“

5.

Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden der Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (8) sinngemäß Anwendung.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).“"

6.

Die Anhänge I bis VIIIa und Anhang VIIIc werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).


ANHANG

1.

Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (1):

Zeitraum (2): Datum der Einreichung: Revision Nr.:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)

A.

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierte Ziele

a)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)

i)

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

ii)

Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)

i)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

ii)

Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

d)

Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)

Ernteversicherung gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)

Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)

Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

i)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.

Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.

Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen (4)

D.

Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.

Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.

Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.

Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen

(1)  OP-Kürzel."

(2)  Weinwirtschaftsjahre."

(3)  Nichtzutreffendes streichen."

(4)  Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.“"

2.

Anhang II Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (5)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (6):

Datum der Mitteilung:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

3.

Anhang III Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (7)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (8):

Region:

Datum der Mitteilung:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

4.

Anhang IV Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (9):

Datum der Mitteilung (10):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (11)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5.

Anhang V Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (12):

Zeitraum: Datum der Einreichung: Revision Nr.:

A.

Allgemeine Bewertung:

B.

Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (13)

a)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o

b)

1.

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (14):

Staatliche Beihilfe:

2.

Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (14):

Staatliche Beihilfe:

c)

1.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

2.

Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)

Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)

Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)

Ernteversicherung gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)

Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)

Innovation gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

i)

Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.

Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)

(12)  OP-Kürzel."

(13)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden."

(14)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“"

(14)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“"

6.

Anhang VI Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (15):

Datum der Mitteilung (16):

Geänderte Tabelle: ja/nein (17)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

 

 

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

Planung/Ausführung(3)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

7.

Anhang VII Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (18):

Datum der Mitteilung (19):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

 

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 —

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (20)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 —

Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (22)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (23)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.1

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.2

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.3

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.4

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.5

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.6

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.7

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.8

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

9 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/hl) (25)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (26)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen und Teilmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2a —

Absatzförderung in Mitgliedstaaten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (20)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a —

Wiederbepflanzung nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8 —

Innovation

Artikel 51

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Anhang VIII Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

1.   Absatzförderung in Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (*):

Datum der Mitteilung (**):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Warenbezeichnung (***)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon EU-Beitrag

(EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

2.   Absatzförderung in Drittländern

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (27)

Datum der Mitteilung (28):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Warenbezeichnung (29)

Gebiet

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben

(EUR)

davon EU-Beitrag

(EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung

(EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

9.

Anhang VIIIa Teil B erhält folgende Fassung:

„B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

1.   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Mitgliedstaat (*):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (**):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (***)

Kontrolle vor der Rodung (****)

Kontrolle nach Umstrukturierung/Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche (ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche (ha)

Abgelehnte Prämienanträge (EUR)

Sanktionen (****)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche (ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Wiederbepflanzung von Rebflächen nach Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Haushaltsjahre 2014-2018:

Mitgliedstaat (30):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (31):

Region

Insgesamt genehmigte Wiederbepflanzungsmaßnahmen

Verwaltungskontrolle vor der Wiederbepflanzung

Kontrolle nach der Wiederbepflanzung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche (ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche (ha)

Abgelehnte Prämienanträge (EUR)

Sanktionen (32)

Anzahl der Anträge

Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

In Anhang VIIIc erhalten die Tabellen 2 und 3 folgende Fassung:

Image

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(5)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(6)  OP-Kürzel.“

(7)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(8)  OP-Kürzel.“

(9)  OP-Kürzel.

(10)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(11)  Nichtzutreffendes streichen.“

(15)  OP-Kürzel.

(16)  Termin für die Mitteilung: 1. März.

(17)  Nichtzutreffendes streichen.“

(18)  OP-Kürzel.

(19)  Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(20)  Berechnung: Die ausgegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(21)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(22)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(23)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(24)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(25)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(26)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“

(27)  Nichtzutreffendes streichen.

(28)  Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(29)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.“

(30)  OP-Kürzel.

(31)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(***)

Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(32)  Falls zutreffend.“


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