This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0406
2014/406/EU: Council Decision of 20 June 2014 abrogating Decision 2010/407/EU on the existence of an excessive deficit in Denmark
2014/406/EU: Beschluss des Rates vom 20. Juni 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/407/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark
2014/406/EU: Beschluss des Rates vom 20. Juni 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/407/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark
ABl. L 190 vom 28.6.2014, p. 71–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32010D0407 |
28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/71 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/407/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark
(2014/406/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/407/EU (1) hat der Rat am 13. Juli 2010 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Dänemark besteht. Der Rat hielt fest, dass den von Dänemark im April 2010 übermittelten Daten zufolge für das Jahr 2010 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,4 % des BIP geplant war, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Bruttoschuldenstand hingegen sollte den Erwartungen zufolge im Jahr 2010 45,1 % des BIP betragen, was deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag. Das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2010 wurde später auf 2,5 % des BIP und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand auf 42,8 % des BIP korrigiert. |
(2) |
Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 13. Juli 2010 eine Empfehlung an Dänemark mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 abzubauen. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4) |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung Dänemarks zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
(6) |
Ab 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Dänemark der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte den strukturellen Saldo auf bzw. über dem Niveau seines mittelfristigen Haushaltsziels halten. |
(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(8) |
Nach Ansicht des Rates hat Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/407/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/407/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/407/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.