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Document 32014D0399

2014/399/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 188 vom 27.6.2014, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/399/oj

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/66


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2014

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

(2014/399/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. November 2004 stellte die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 13. Dezember 2004 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Islamische Republik Afghanistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)

Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Islamischen Republik Afghanistan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden.

(4)

Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO (Beitrittsprotokoll).

(5)

Mit dem Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Daher ist es notwendig, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, den Beitritt zu befürworten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


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