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Document 32013R1204

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für die Republik Moldau in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 316 vom 27.11.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1204/oj

27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2013 DER KOMMISSION

vom 25. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für die Republik Moldau in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die allgemeinen Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Europäischen Union sowie ihre Einfuhr aus Drittländern enthält, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sieht vor, dass bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. In der Verordnung sind außerdem die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für solche Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird auch berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage zusätzliche Garantien erforderlich sind. Die zusätzlichen Garantien, die für diese Waren gegeben werden müssen, sind in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt.

(3)

Die Republik Moldau ist in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates (4) vorgelegten Pläne aufgeführt und verfügt über einen für Eier genehmigten Rückstandsüberwachungsplan.

(4)

Die Republik Moldau hat die Kommission um die Genehmigung der Einfuhr von Eiprodukten in die Union ersucht und die entsprechenden Informationen vorgelegt. Die thermische Behandlung von Eiprodukten vermindert die möglichen Tiergesundheitsrisiken dieser Produkte auf ein vernachlässigbares Niveau. Daher ist es angebracht, das genannte Drittland in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40.


ANHANG

In Teil 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Eintrag für die Republik Moldau nach dem Eintrag „KR — Republik Korea“ eingefügt:

„MD — Republik Moldau

MD-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP“

 

 

 

 

 

 

 


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