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Document 32013D0748
2013/748/EU, Euratom: Commission Implementing Decision of 10 December 2013 authorising Croatia to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2013) 8688)
2013/748/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Kroatiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8688)
2013/748/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Kroatiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8688)
ABl. L 333 vom 12.12.2013, p. 80–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014
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12.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/80 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2013
zur Ermächtigung Kroatiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8688)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(2013/748/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 390c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und gemäß Anhang V Titel 8 „Steuerliche Vorschriften“ Nummer 2 Buchstabe e zu Artikel 18 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (3) kann Kroatien zu den in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Bedingungen die Lieferung von Baugrundstücken, mit darauf errichteten Gebäuden oder ohne solche Gebäude, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG, nicht verlängerbar, bis zum 31. Dezember 2014 sowie die grenzüberschreitende Personenbeförderung nach Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der vor dem Beitritt Kroatiens Mitglied der Union war, von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
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(2) |
Kroatien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Kroatiens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Kroatien für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Kroatien sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
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(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kroatien wird ermächtigt, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 bei folgenden in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Gruppen von Umsätzen Schätzwerte zu verwenden:
Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2013
Für die Kommission
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.