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Document 32013D0681

    2013/681/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 316 vom 27.11.2013, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/681/oj

    27.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 316/41


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 15. November 2013

    zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    (2013/681/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben, das am 2. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt.

    (2)

    Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Juni 2013 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2007/884/EG des Rates (2) in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/37/EU des Rates (3) geänderten Fassung wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahr-zeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

    (4)

    Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die Begrenzung auf 50 % nach wie vor dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der geschäftlichen und geschäftsfremden Nutzung der betroffenen Fahrzeuge durch den Mieter oder Mietkaufnehmer entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

    (5)

    Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2016 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission spätestens zum 1. April 2016 einen Bericht, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt, und einen Antrag auf Verlängerung vorlegen.

    (6)

    Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (4) angenommen, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Die Richtlinie 77/388/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG ersetzt. Gemäß diesem Vorschlag können auf Kraftfahrzeuge Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden. Die mit diesem Beschluss vorgelegten abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ablaufen, falls dieses Datum vor dem 31. Dezember 2016 liegt.

    (7)

    Die Ausnahmeregelung hat nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 des Beschlusses 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Mit einem etwaigen Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2016 ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. ŠADŽIUS


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2011/37/EU vom 18. Januar 2011 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 11).

    (4)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


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