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Document 32013D0135

    2013/135/EU: Beschluss der Kommission vom 15. März 2013 zur Änderung der Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1411) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 75 vom 19.3.2013, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/12/2014; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 1 Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0893

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/135(1)/oj

    19.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/34


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. März 2013

    zur Änderung der Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1411)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/135/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (2) endet am 31. März 2013.

    (2)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (3) endet am 31. März 2013.

    (3)

    Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden.

    (4)

    Die Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

    Artikel 2

    Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. März 2013

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.

    (3)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.


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