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Document 32012R0290
Commission Regulation (EU) No 290/2012 of 30 March 2012 amending Regulation (EU) No 1178/2011 laying down technical requirements and administrative procedures related to civil aviation aircrew pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
ABl. L 100 vom 5.4.2012, p. 1–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/04/2015
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 1 PT 6 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Anhang V | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 1 PT 9 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 12.1 Nummer B) | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 2 PT 12 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 11 TR | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 1 PT 8 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 2 PT 11 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Änderung | Artikel 4.1 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Anhang VII | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Anhang VI | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 1 PT 7 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 10 BI | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 10 QT | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 10 TR | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 11 BI | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 2 PT 13 | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Zusatz | Artikel 11 QT | 08/04/2012 | |
Modifies | 32011R1178 | Änderung | Artikel 12.7 | 08/04/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32012R0290R(01) | (RO) | |||
Corrected by | 32012R0290R(02) | (HU) | |||
Corrected by | 32012R0290R(03) | (SV) | |||
Corrected by | 32012R0290R(04) | (IT) | |||
Corrected by | 32012R0290R(05) | (RO) | |||
Corrected by | 32012R0290R(06) | (NL) | |||
Corrected by | 32012R0290R(07) | (PT) | |||
Corrected by | 32012R0290R(08) | (DE) | |||
Corrected by | 32012R0290R(09) | (DE) | |||
Corrected by | 32012R0290R(10) | (FI) | |||
Corrected by | 32012R0290R(11) | (NL) | |||
Modified by | 32015R0445 | Streichung | Artikel 2.2 Nummer F) | ||
Modified by | 32015R0445 | Streichung | Artikel 2.2 Nummer F) | ||
Modified by | 32015R0445 | Streichung | Artikel 2.2 Nummer F) | 08/04/2015 |
5.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 290/2012 DER KOMMISSION
vom 30. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) legt detaillierte Bestimmungen fest für bestimmte Pilotenlizenzen und für die Umwandlung einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern. Ebenfalls festgelegt werden in dieser Verordnung Bestimmungen für Tauglichkeitszeugnisse von Piloten, die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse und die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen. Darüber hinaus umfasst die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Bestimmungen zur Tauglichkeit von Flugbegleitern. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Organisationen für die Pilotenausbildung und flugmedizinische Zentren Inhaber eines Zeugnisses sein. Das Zeugnis wird bei Erfüllung bestimmter technischer und administrativer Anforderungen ausgestellt. Es sollten daher Bestimmungen für das Verwaltungs- und Managementsystem dieser Organisationen festgelegt werden. |
(3) |
Flugsimulationsübungsgeräte, die für die Ausbildung, Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, sind anhand einer Reihe technischer Kriterien zu zertifizieren. Diese technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sollten daher festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Flugbegleiter dauerhaft flugtauglich und zur Ausübung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben fähig sein. Die am gewerbsmäßigen Flugbetrieb beteiligten Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein gemäß der ursprünglichen Festlegung in Anhang III Abschnitt O Buchstabe d von OPS 1.1005 zur Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3). Bestimmungen zu den Qualifikationen von Flugbegleitern und zu den zugehörigen Bescheinungen sollten daher festgelegt werden. |
(5) |
Die Aufsichtsfähigkeiten zuständiger Behörden sind in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht geregelt. Die vorliegende Verordnung ändert daher die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, so dass diese das Verwaltungs- und Managementsystem zuständiger Behörden und Organisationen einbezieht. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten Vorschriften zu einem Informationsnetz zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur ebenfalls in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgenommen werden. |
(6) |
Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umstellung auf diesen neuen Regulierungsrahmen einzuräumen und unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit von Bescheinigungen, einschließlich Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt wurden, anzuerkennen. |
(7) |
Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich der bewährten Verfahren, und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Ausbildung des fliegenden Personals entsprechen. Dementsprechend sollten die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und bis 30. Juni 2009 von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) beschlossen wurden, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für die Bescheinigung über die Sicherheitsschulung von Flugbegleitern genannten Maßnahmen werden gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gestrichen. Die mit dieser Verordnung beschlossenen Maßnahmen sind als die diesbezüglichen Maßnahmen zu betrachten. |
(10) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
|
2. |
Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
|
3. |
In Artikel 4 Absatz 1
|
4. |
Folgende Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt: „Artikel 10a Organisationen für die Pilotenausbildung (1) Organisationen für die Pilotenausbildung müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein. (2) Organisationen für die Pilotenausbildung, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses. In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen auf die Rechte beschränkt, die in dem vom Mitgliedstaat erteilten Zeugnis angegeben sind. Unbeschadet Artikel 2 passen die Organisationen für die Pilotenausbildung ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen. (3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die in einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung eingetragen sind, dürfen Ausbildung für eine JAR-gemäße Privatpilotenlizenz (PPL) durchführen. (4) Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zeugnisse bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format. Artikel 10b Flugsimulationsübungsgeräte (1) Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, ausgenommen Entwicklungsübungsgeräte, die für die Testflugausbildung verwendet werden, müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein. (2) JAR-gemäße FSTD-Qualifikationsbescheinigungen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt. (3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen bis spätestens 8. April 2017 durch Qualifikationsbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format. Artikel 10c Flugmedizinische Zentren (1) Flugmedizinische Zentren müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein. (2) JAR-gemäße Zulassungen flugmedizinischer Zentren, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Flugmedizinische Zentren passen ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen. (3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zulassungen bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.“ |
5. |
Folgende Artikel 11a, 11b und 11c werden eingefügt: „Artikel 11a Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern (1) Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, müssen qualifiziert und Inhaber der entsprechenden Bescheinigung gemäß den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge V und VI sein. (2) Flugbegleiter, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung Inhaber einer Bescheinigung über die Sicherheitsschulung sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (‚EU-OPS‘) erteilt wurde,
(3) Die gemäß EU-OPS ausgestellten Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung werden bis spätestens 8. April 2017 durch Flugbegleiterbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format ersetzt. (4) Flugbegleiter, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken,
(5) Unbeschadet Artikel 2 werden Flugbegleiterbescheinigungen bis spätestens 8. April 2013 in dem in Anhang VI festgelegten Format allen Flugbegleitern ausgestellt, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken. Artikel 11b Aufsichtskapazitäten (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und zugewiesenen Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Personen und Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen. (2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderliche Kapazität haben, um die Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die von ihrem Aufsichtsprogramm abgedeckt werden, zu gewährleisten, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Belege dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen. (5) Das Personal, das von der zuständigen Behörde anerkannt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, wird mindestens für die Durchführung der folgenden Aufgaben anerkannt:
(6) Die in Absatz 5 genannten Aufgaben werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt. Artikel 11c Übergangsmaßnahmen Hinsichtlich Organisationen, für die die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, gilt:
|
6. |
In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt: „(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.“ |
7. |
In Artikel 12 Absatz 7 wird der Ausdruck „Absätze 2 bis 6“ ersetzt durch „Absätze 1b bis 6“. |
8. |
Die neuen Anhänge V, VI und VII, deren Wortlaut dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht, werden angefügt. |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:
a) |
die Anhänge V bis VII bis 8. April 2013; |
b) |
die Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 3 auf Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung, die keine zugelassene Ausbildungsorganisation sind und kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen, bis 8. April 2014; |
c) |
die Anhänge VI und VII auf nicht JAR-gemäße zugelassene Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren bis 8. April 2014; |
d) |
die Bestimmungen von Anhang V Abschnitt CC.GEN.030 bis 8. April 2015; |
e) |
den Anhang V auf Flugbegleiter, die am gewerblichen Betrieb von Hubschraubern mitwirken, bis 8. April 2015; |
f) |
die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildung für Leichtflugzeugpilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballonpilotenlizenzen oder Segelflugzeugpilotenlizenzen durchführen, bis 8. April 2015; |
g) |
die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung für Testflugberechtigungen gemäß FCL.820 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchführen, bis 8. April 2015. |
(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung und deren Dauer sowie das Programm für die Umsetzung nebst den vorgesehenen Maßnahmen und der entsprechenden zeitlichen Planung anzugeben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 30. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
ANHANG
ANHANG V
Qualifikation von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
[TEIL-CC]
TEILABSCHNITT
GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
CC.GEN.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung beantragt wird.
CC.GEN.005 Geltungsbereich
In diesem Teil werden die Anforderungen für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung durch ihre Inhaber festgelegt.
CC.GEN.015 Beantragung von Flugbegleiterbescheinigungen
Die Beantragung einer Flugbegleiterbescheinigung hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.
CC.GEN.020 Mindestalter
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
CC.GEN.025 Rechte und Bedingungen
a) |
Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung sind berechtigt, als Flugbegleiter in der gewerbsmäßigen Beförderung in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen tätig zu sein. |
b) |
Flugbegleiter dürfen die in Buchstabe a genannten Rechte nur ausüben, wenn sie:
|
CC.GEN.030 Dokumente und Führung von Aufzeichnungen
Zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß CC.GEN.025 Buchstabe b hat der Inhaber die Flugbegleiterbescheinigung, die Liste und die Ausbildungs- und Überprüfungsnachweise für seine Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en) aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen, sofern nicht der Betreiber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, diese Nachweise aufbewahrt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder des Inhabers jederzeit vorlegen kann.
TEILABSCHNITT CCA
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNG
CC.CCA.100 Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung
a) |
Flugbegleiterbescheinigungen werden nur Antragstellern erteilt, die die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß diesem Teil bestanden haben. |
b) |
Flugbegleiterbescheinigungen werden erteilt:
|
CC.CCA.105 Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung
Die Flugbegleiterbescheinigung wird für unbestimmte Zeit erteilt und bleibt gültig, außer wenn:
a) |
sie von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen wird oder |
b) |
der Inhaber die damit verbundenen Rechte während der letzten 60 Monate nicht auf mindestens einem Luftfahrzeugmuster ausgeübt hat. |
CC.CCA.110 Aussetzung und Widerruf der Flugbegleiterbescheinigung
a) |
Wenn Inhaber diesen Teil nicht erfüllen, kann die zuständige Behörde die Flugbegleiterbescheinigung aussetzen oder widerrufen. |
b) |
Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs der Flugbegleiterbescheinigung durch die zuständige Behörde:
|
TEILABSCHNITT TRA
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN FÜR ANTRAGSTELLER FÜR UND INHABER VON FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNGEN
CC.TRA.215 Durchführung der Ausbildung
Die in diesem Teil vorgeschriebene Ausbildung muss:
a) |
von Ausbildungseinrichtungen oder gewerblichen Luftverkehrsbetreibern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben; |
b) |
von Personal durchgeführt werden, das über entsprechende Erfahrung und Qualifikationen für die zu unterrichtenden Schulungsbestandteile verfügt, und |
c) |
gemäß dem Ausbildungsprogramm und Lehrplan durchgeführt werden, die in der Zulassung der Organisation festgelegt sind. |
CC.TRA.220 Erstausbildung und Prüfung
a) |
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen eine Erstausbildung absolvieren, um sich mit der Luftfahrtumgebung vertraut zu machen und ausreichende allgemeine Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten zu erwerben, die für die Durchführung von Aufgaben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fluggästen und des Fluges im normalen, abnormalen und Notfallbetrieb erforderlich sind. |
b) |
Das Programm der Erstausbildung muss mindestens die in Anlage 1 zu diesem Teil genannten Bestandteile umfassen. Es muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen. |
c) |
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen sich einer Prüfung unterziehen, die alle Bestandteile des in Buchstabe b genannten Ausbildungsprogramms mit Ausnahme der CRM-Ausbildung umfasst und in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die in Buchstabe a verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. |
CC.TRA.225 — Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en)
a) |
Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung dürfen nur in einem Luftfahrzeug tätig sein, wenn sie gemäß den entsprechenden Anforderungen von Teil-ORO qualifiziert sind. |
b) |
Um für ein Luftfahrzeugmuster oder eine Luftfahrzeugvariante qualifiziert zu sein:
|
Anlage 1 zu Teil-CC
Erstausbildung und Prüfung
AUSBILDUNGSPROGRAMM
Das Ausbildungsprogramm der Erstausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:
1. Allgemeine theoretische Kenntnisse über die Luftfahrt und Luftfahrtvorschriften, die alle für die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Flugbegleitern relevanten Elemente abdecken
1.1. |
Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Fluggastverteilung, Einsatzgebiete, Wetterkunde und Auswirkungen einer Oberflächenkontamination am Luftfahrzeug; |
1.2. |
für Flugbegleiter relevante Luftfahrtvorschriften und die Rolle der zuständigen Behörde; |
1.3. |
Aufgaben und Zuständigkeiten von Flugbegleitern während des Betriebs und die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren; |
1.4. |
Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten; |
1.5. |
die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Betreiber herausgegebenen Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten; |
1.6. |
Wahrnehmung der Aufgaben der Flugbegleiter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs des Betreibers; |
1.7. |
die Notwendigkeit einer Einweisung für Flugbegleiter vor dem Flug und der Bereitstellung notwendiger Sicherheitshinweise bezüglich ihrer spezifischen Aufgaben und |
1.8. |
Notwendigkeit der Aufklärung der Flugbegleiter darüber, wann sie die Befugnis und die Pflicht haben, eine Evakuierung und andere Notfallverfahren einzuleiten. |
2. Kommunikation
Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Flugbegleitern und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Kommunikationstechniken, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.
3. Einführender Lehrgang über menschliche Faktoren in der Luftfahrt und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM)
Dieser Lehrgang muss von mindestens einem CRM-Lehrberechtigten für Flugbegleiter durchgeführt werden. Die Lehrgangsinhalte müssen ausführlich behandelt werden und mindestens Folgendes umfassen:
3.1. |
Allgemeines: Menschliche Faktoren in der Luftfahrt, allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen; |
3.2. |
In Bezug auf den einzelnen Flugbegleiter: Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung; Stress und Stressverarbeitung; Ermüdung und Aufmerksamkeit; Durchsetzungsfähigkeit; Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung. |
4. Umgang mit Fluggästen und Überwachung der Kabine
4.1. |
Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs, spezielle Kategorien von Fluggästen und die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen; |
4.2. |
Bestimmungen hinsichtlich des sicheren Verstauens von Handgepäck und Gegenständen für den Kabinenservice und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Insassen der Kabine darstellen und die Notausrüstung oder die Ausgänge nicht versperren oder beschädigen; |
4.3. |
Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind; |
4.4. |
Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine; |
4.5. |
Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine, und |
4.6. |
Methoden, um Fluggäste zu motivieren, sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (Crowd Control), um eine Notevakuierung zu beschleunigen. |
5. Flugmedizinische Schulung und Erste Hilfe
5.1. |
Allgemeine Ausbildung in flugmedizinischen Aspekten und Überlebenstechniken; |
5.2. |
körperliche Auswirkungen des Fliegens mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel), Sauerstoffbedarf; Funktion der Eustachi-Röhre und Barotraumata |
5.3. |
grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschließlich Versorgung von:
|
5.4. |
medizinische Notfälle während des Fluges und entsprechende Erste Hilfe, die mindestens Folgendes umfasst:
|
5.5. |
Gebrauch von geeigneter Ausrüstung einschließlich Sauerstoff für Erste Hilfe, Erste-Hilfe-Kästen und notfallmedizinischen Hilfe-Kästen und deren Inhalt; |
5.6. |
praktische Ausbildung in Herz-Lungen-Wiederbelebung durch jeden Flugbegleiter an einem speziellen Dummy unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugumgebung und |
5.7. |
Gesundheit und Hygiene auf Reisen, einschließlich:
|
6. Gefährliche Güter gemäß den anwendbaren Technischen Anweisungen der ICAO
7. Allgemeine Sicherheitsaspekte in der Luftfahrt einschließlich Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
8. Schulung zur Brand- und Rauchbekämpfung
8.1. |
Verantwortlichkeit der Flugbegleiter, bei Notfällen im Zusammenhang mit einem Brand und einer Rauchentwicklung schnell zu reagieren, mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung des Brandherds; |
8.2. |
Bedeutung einer sofortigen Information der Flugbesatzung, sowie die spezifischen Maßnahmen für Koordination und Unterstützung, wenn Brände oder Rauch entdeckt werden; |
8.3. |
Notwendigkeit einer häufigen Überprüfung von Bereichen, in denen Brandgefahr besteht, wie z. B. Toiletten, und der entsprechenden Rauchmelder; |
8.4. |
Einstufung von Bränden und Wahl der geeigneten Löschmittel sowie Verfahren für bestimmte Brandsituationen, |
8.5. |
Techniken der Anwendung der Löschmittel, Folgen einer falschen Anwendung und einer Verwendung in engen Räumen, einschließlich praktischer Übungen zur Brandbekämpfung und zum Anlegen und Benutzen von in der Luftfahrt verwendeter Rauchschutzausrüstung; und |
8.6. |
allgemeine Verfahren von Boden-Rettungsdiensten auf Flughäfen. |
9. Überlebensschulung
9.1. |
Grundsätze für das Überleben in lebensfeindlicher Umgebung (z. B. Polargebiete, Wüsten, Dschungel, hohe See); und |
9.2. |
Schulung für das Überleben im Wasser, einschließlich praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schwimmhilfen im Wasser und Gebrauch von Rettungsflößen oder ähnlicher Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser. |
ANHANG VI
ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS
[TEIL-ARA]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.GEN.105 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils und von Teil-ORA gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
‚Annehmbare Nachweisverfahren‘ (Acceptable Means of Compliance, AMC) sind unverbindliche, von der Agentur akzeptierte Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann. |
2. |
‚Alternative Nachweisverfahren‘ (Alternative Means of Compliance) stellen eine Alternative zu bestehenden AMC dar oder schlagen neue Verfahren vor, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat. |
3. |
‚Zugelassene Ausbildungsorganisation‘ (Approved Training Organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die für die Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungserlaubnissen für Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse qualifiziert ist. |
4. |
‚Basisinstrumentenflug-Übungsgerätemodell‘ (Basic Instrument Training Device Model, BITD-Modell) bezeichnet eine definierte Kombination aus Hardware und Software, die eine BITD-Qualifikation erhalten hat. |
5. |
‚Zulassungsspezifikationen‘ (Certification Specifications, CS) sind von der Agentur angenommene technische Standards, die Mittel für den Nachweis der Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen angeben und von Organisationen für Zulassungszwecke verwendet werden können. |
6. |
‚Fluglehrer‘ (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung in Luftfahrzeugen gemäß Teil-FCL. |
7. |
‚Flugsimulationsübungsgerät‘ (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Übungsgerät, das:
|
8. |
‚FSTD-Qualifikation‘ bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie im Konformitätsdokument definiert. |
9. |
‚FSTD-Benutzer‘ bezeichnet die Organisation oder Person, die eine Ausbildung, Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung oder Prüfung durch die Verwendung eines FSTD bei einer ATO beantragt. |
10. |
‚Startverbot‘ bezeichnet das formelle Verbot für ein Luftfahrzeug, zu starten, und die Ergreifung der notwendigen Schritte hierzu. |
11. |
‚Anleitungen‘ (Guidance Material, GM) bezeichnet nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Grundverordnung, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient. |
12. |
‚ARO.RAMP‘ bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb. |
13. |
‚Sonstiges Übungsgerät‘ (Other Training Device, OTD) bezeichnet ein für die Ausbildung von Piloten verwendetes Hilfsmittel mit Ausnahme von FSTD, das eine Ausbildung ermöglicht, wenn keine komplette Flugdeck- bzw. Cockpitumgebung erforderlich ist. |
14. |
‚Teil-ARA‘ bezeichnet Anhang VI der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt. |
15. |
‚Teil-ORO‘ bezeichnet Anhang III der Verordnung über den Flugbetrieb. |
16. |
‚Teil-CC‘ bezeichnet Anhang V der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt. |
17. |
‚Teil-FCL‘ bezeichnet Anhang I der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt. |
18. |
‚Teil-MED‘ bezeichnet Anhang IV der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt. |
19. |
‚Teil-ORA‘ bezeichnet Anhang VII der Verordnung über fliegendes Personal in der Zivilluftfahrt. |
20. |
‚Hauptgeschäftssitz‘ bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden. |
21. |
‚Qualifizierungshandbuch‘ (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis bestimmt ist, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden. |
ARA.GEN.115 Aufsichtsunterlagen
Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden Personal alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit es seine Aufgaben erfüllen und seinen Verantwortlichkeiten nachkommen kann.
ARA.GEN.120 Nachweisverfahren
a) |
Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt. |
b) |
Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen. |
c) |
Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen. |
d) |
Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:
|
e) |
Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen:
Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden. |
ARA.GEN.125 Mitteilungen an die Agentur
a) |
Die zuständige Behörde benachrichtigt die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen. |
b) |
Die zuständige Behörde legt der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vor, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen. |
ARA.GEN.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) |
Unbeschadet der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an. |
b) |
Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen. |
c) |
Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen. |
d) |
Gemäß Buchstabe c ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit. |
ABSCHNITT II
Management
ARA.GEN.200 Managementsystem
a) |
Die zuständige Behörde richtet ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, das mindestens Folgendes umfasst:
|
b) |
Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n). |
c) |
Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind. |
d) |
Der Agentur wird für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt. |
ARA.GEN.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
a) |
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie
|
b) |
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden. |
ARA.GEN.210 Änderungen am Managementsystem
a) |
Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt. |
b) |
Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen rechtzeitig, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen. |
c) |
Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. |
ARA.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen
a) |
Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
|
b) |
Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal. |
c) |
Alle Aufzeichnungen werden für den in dieser Verordnung genannten Mindestzeitraum aufbewahrt. Falls eine entsprechende Angabe fehlt, werden die Aufzeichnungen vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt. |
ABSCHNITT III
Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung
ARA.GEN.300 Aufsicht
a) |
Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:
|
b) |
Diese Überprüfung:
|
c) |
Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt. |
d) |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP wird der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festgelegt. |
e) |
Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder eine Beteiligung der Agentur erfordern, kann die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, oder von der Agentur durchgeführt wird. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert. |
f) |
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen. |
ARA.GEN.305 Aufsichtsprogramm
a) |
Die zuständige Behörde richtet ein Aufsichtsprogramm ein und erhält es aufrecht, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ARA.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst. |
b) |
Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung wird das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:
|
c) |
Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation oder des Inhabers der FSTD-Qualifikationsbescheinigung nachgelassen hat. Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass:
Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat. |
d) |
Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnis, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, umfasst das Aufsichtsprogramm ggf. Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen. |
e) |
Das Aufsichtsprogramm enthält Aufzeichnungen über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden. |
ARA.GEN.310 Erstzertifizierungsverfahren — Organisationen
a) |
Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. |
b) |
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt. |
c) |
Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.130 durchzuführen, genehmigt die zuständige Behörde das von der Organisation vorgelegte Verfahren, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden. |
ARA.GEN.315 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen — Personen
a) |
Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Lizenz, einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung einer Person und entsprechender Unterlagen hierfür prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt. |
b) |
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt, verlängert, erneuert oder ändert sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung. |
ARA.GEN.330 Änderungen — Organisationen
a) |
Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung. |
b) |
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde das Zeugnis der Organisation oder setzt es aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt. |
c) |
Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß ORA.GEN.130 übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung:
|
ARA.GEN.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — Organisationen
a) |
Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit. |
b) |
Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet. Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) schließen ein:
|
c) |
Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte. |
d) |
Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.
|
e) |
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen seitens einer von dieser zuständigen Behörde oder von der Agentur zertifizierten Organisation beanstandet, und gibt eine Einstufung des Verstoßes an. |
ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen
a) |
Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit. |
b) |
Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,
|
c) |
Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat. |
d) |
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde. |
e) |
Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung. |
TEILABSCHNITT FCL
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERUNG VON FLUGBESATZUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.FCL.120 Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 Buchstabe a erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde in ihr Aufzeichnungssystem Ergebnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse und der Beurteilungen der praktischen Fähigkeiten von Piloten auf.
ABSCHNITT II
Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse
ARA.FCL.200 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses
a) |
Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Pilotenlizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts. |
b) |
Ausstellung von Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen. Die zuständige Behörde stellt eine Lehrberechtigung oder ein Prüferzeugnis aus:
|
c) |
Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Prüfer zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest. |
ARA.FCL.205 Überwachung von Prüfern
a) |
Die zuständige Behörde erarbeitet ein Aufsichtsprogramm zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Prüfern unter Berücksichtigung:
|
b) |
Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer und der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben und für die die zuständige Behörde ein Briefing gemäß FCL.1015 Buchstabe c Absatz 2 durchgeführt hat. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufgeführt, und das Verzeichnis wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und aktualisiert. |
c) |
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen fest. |
ARA.FCL.210 Informationen für Prüfer
Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.
ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer
a) |
Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des betreffenden Monats. |
b) |
Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrberechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeugnisses bis zum Ende des betreffenden Monats. |
c) |
Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablaufdatum in die Lizenz oder das Zeugnis ein. |
d) |
Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung(en) die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist. |
ARA.FCL.220 Verfahren für die Neuerteilung einer Pilotenlizenz
a) |
Die zuständige Behörde erteilt eine Lizenz neu, wann immer dies aus administrativen Gründen notwendig ist, sowie:
|
b) |
Auf das neue Lizenzdokument dürfen nur gültige Berechtigungen und Zeugnisse übertragen werden. |
ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) |
Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
|
b) |
Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen. |
c) |
Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig. |
ABSCHNITT III
Prüfung der Theoretischen Kenntnisse
ARA.FCL.300 Prüfungsverfahren
a) |
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL ablegen können. |
b) |
Im Fall der ATPL, MPL, Lizenz für Berufspiloten (CPL) und Instrumentenflugberechtigungen erfüllen diese Verfahren alle nachfolgenden Bedingungen:
|
c) |
Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller über die angebotenen Prüfungssprachen. |
d) |
Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest. |
e) |
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird. |
f) |
Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus. |
TEILABSCHNITT CC
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF FLUGBEGLEITER
ABSCHNITT I
Flugbegleiterbescheinigungen
ARA.CC.100 Verfahren für Flugbegleiterbescheinigungen
a) |
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Ausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufsicht über Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315, ARA.GEN.220 und ARA.GEN.300 fest. |
b) |
Flugbegleiterbescheinigungen werden unter Verwendung des Formulars in Anlage II zu diesem Teil und der dort genannten Spezifikationen ausgestellt entweder
|
c) |
Die zuständige Behörde macht öffentlich zugänglich:
|
ARA.CC.105 Aussetzung oder Widerruf von Flugbegleiterbescheinigungen
Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Flugbegleiterbescheinigungen, mindestens in den folgenden Fällen:
a) |
bei Nichteinhaltung von Teil-CC oder der einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO und Teil-CAT, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wurde; |
b) |
bei Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise; |
c) |
wenn der Inhaber der Flugbegleiterbescheinigung durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist und |
d) |
bei festgestellter missbräuchlicher oder betrügerischer Verwendung der Flugbegleiterbescheinigung. |
ABSCHNITT II
Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen oder Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen
ARA.CC.200 Zulassung von Organisationen für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen oder die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen
a) |
Vor der Erteilung einer Zulassung für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen an eine Ausbildungsorganisation oder einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber prüft die zuständige Behörde:
|
b) |
Können in einem Mitgliedstaat Organisationen die Zulassung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten, darf die zuständige Behörde solche Zulassungen nur Organisationen erteilen, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Vor der Erteilung einer solchen Zulassung:
|
TEILABSCHNITT ATO
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (APPROVED TRAINING ORGANISATIONS, ATO)
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.ATO.105 Aufsichtsprogramm
Das Aufsichtsprogramm für ATO umfasst die Überwachung der Lehrgangsstandards, einschließlich Stichproben bei Ausbildungsflügen mit Schülern, soweit bei dem verwendeten Luftfahrzeug sinnvoll.
ARA.ATO.120 Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von der ATO durchgeführten Lehrgängen und ggf. Aufzeichnungen über die für die Ausbildung verwendeten FSTD in ihr Aufzeichnungssystem auf.
TEILABSCHNITT FSTD
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE QUALIFIKATION VON FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄTEN (FLIGHT SIMULATION TRAINING DEVICES, FSTD)
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.FSTD.100 FSTD-Beurteilungsverfahren
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung
|
b) |
Die zuständige Behörde genehmigt das QTG erst nach Abschluss der Erstbeurteilung des FSTD und wenn alle Unstimmigkeiten in dem QTG zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben wurden. Das aus dem Erstbeurteilungsverfahren hervorgehende QTG ist das Referenz-Qualifizierungshandbuch (Master QTG, MQTG) für die FSTD-Qualifikation und die späteren wiederkehrenden FSTD-Beurteilungen. |
c) |
Qualifikationsgrundlagen und Sonderbedingungen.
|
ARA.FSTD.110 Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen
a) |
Nach Abschluss einer Beurteilung des FSTD und wenn sich die zuständige Behörde überzeugt hat, dass das FSTD die relevanten Qualifikationsgrundlagen gemäß ORA.FSTD.210 erfüllt und die Organisation, die es betreibt, die relevanten Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD gemäß ORA.FSTD.100 erfüllt, stellt die zuständige Behörde die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unter Verwendung des in Anlage IV dieses Teils festgelegten Formblatts für eine unbegrenzte Dauer aus. |
ARA.FSTD.115 Vorläufige FSTD-Qualifikation
a) |
Im Fall der Einführung neuer Luftfahrzeugprogramme kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Teilabschnitt festgelegten Anforderungen für die FSTD-Qualifikation nicht möglich ist, eine vorläufige FSTD-Qualifikation ausstellen. |
b) |
Bei Flugsimulatoren (Full Flight Simulators, FFS) kann eine vorläufige Qualifikation nur für Stufe A, B oder C gewährt werden. |
c) |
Eine vorläufige Qualifikationsstufe gilt so lange, bis eine endgültige Qualifikationsstufe erteilt werden kann, längstens jedoch drei Jahre. |
ARA.FSTD.120 Verlängerung einer FSTD-Qualifikation
a) |
Die zuständige Behörde überwacht die Organisation, die die FSTD betreibt, fortlaufend, um sicherzustellen, dass:
|
b) |
Die zuständige Behörde führt wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durch. Diese Beurteilungen finden statt:
|
ARA.FSTD.130 Änderungen
a) |
Bei Eingang eines Antrags auf Änderungen der FSTD-Qualifikationbescheinigung zieht die zuständige Behörde die entsprechenden Elemente der Anforderungen des Erstbeurteilungsverfahrens gemäß ARA.FSTD.100 Buchstaben a und b heran. |
b) |
Die zuständige Behörde kann bei größeren Änderungen oder wenn ein FSTD nicht mehr auf der Ebene der ursprünglichen Qualifikation zu arbeiten scheint, eine Sonderbeurteilung durchführen. |
c) |
Die zuständige Behörde führt stets eine Sonderbeurteilung durch, bevor sie für das FSTD eine höhere Qualifikationsstufe gewährt. |
ARA.FSTD.135 Verstöße und Abhilfemaßnahmen — FSTD-Qualifikationsbescheinigung
Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie gemäß ARA.GEN.350 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
a) |
Erlangung der FSTD-Qualifikationsbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise; |
b) |
die Organisation, die das FSTD betreibt, kann nicht länger den Nachweis erbringen, dass das FSTD die Qualifikationsgrundlagen erfüllt, oder |
c) |
die Organisation, die das FSTD betreibt, erfüllt die relevanten Anforderungen von Teil-ORA nicht mehr. |
ARA.FSTD.140 Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnung führt und aktualisiert die zuständige Behörde ein Verzeichnis der ihrer Aufsicht unterliegenden qualifizierten FSTD, der Termine, zu denen Beurteilungen fällig sind, und darüber, wann solche Beurteilungen durchgeführt wurden.
TEILABSCHNITT AeMC
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC)
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.AeMC.110 Erstzertifizierungsverfahren
Für das Zertifizierungsverfahren für AeMC gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.310.
ARA.AeMC.150 Verstöße und Abhilfemaßnahmen — AeMC
Unbeschadet ARA.GEN.350 sind Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) unter anderem Folgende:
a) |
Nichternennung eines Leiters des AeMC; |
b) |
Verletzung der medizinischen Vertraulichkeit flugmedizinischer Aufzeichnungen und |
c) |
Nichtvorlage der medizinischen und statistischen Daten für Aufsichtszwecke bei der zuständigen Behörde. |
TEILABSCHNITT MED
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG
ABSCHNITT I
Allgemeines
ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige
Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:
a) |
mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen; |
b) |
spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und |
c) |
eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben. |
ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde
Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aero-medical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers der Genehmigungsbehörde verwiesen:
a) |
hat der medizinische Sachverständige oder von der zuständigen Behörde ernanntes medizinisches Personal die entsprechenden medizinischen Unterlagen zu prüfen und fordert ggf. weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an und |
b) |
hat der medizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ggf. mit einer oder mehreren Einschränkungen festzulegen. |
ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses
Das Format des Tauglichkeitszeugnisses muss dem Muster in Anhang VI dieses Teils entsprechen.
ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter
Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:
a) |
Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis; |
b) |
Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und |
c) |
Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL). |
ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde muss ggf. ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Tauglichkeitsanforderungen gemäß MED.B.095 vertraut sind.
ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen
a) |
Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen hat die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufzunehmen. |
b) |
Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses. |
c) |
Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Unterlagen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:
|
d) |
Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der in einzelstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie 95/46/EG für andere Zwecke als in Buchstabe c zur Verfügung stellen. |
e) |
Die zuständige Behörde muss Verzeichnisse führen über:
Diese Verzeichnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Agentur auf Verlangen vorgelegt. |
ABSCHNITT II
Flugmedizinische Sachverständige (Aero-medical examiners, AME)
ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses
a) |
Für das Anerkennungsverfahren für AME gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.315. Vor der Ausstellung des Zeugnisses muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die AME-Praxis vollständig für flugmedizinische Untersuchungen im Umfang des beantragten AME-Zeugnisses ausgestattet ist. |
b) |
Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von drei Jahren ausstellen oder verlängert, erneuert oder ändert es für einen Zeitraum von drei Jahren unter Verwendung des in Anhang VII dieses Teils festgelegten Formblatts. |
ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss die Agentur und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benachrichtigen, wenn die flugmedizinischen Untersuchungen für die LAPL in ihrem Hoheitsgebiet von Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden können.
ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin
Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt.
ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses
a) |
Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:
|
b) |
Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:
|
ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen
Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.
ABSCHNITT III
Tauglichkeitszeugnisse
ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten
Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:
a) |
die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und |
b) |
die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen. |
ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung
Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben.
Anlage I zum ANHANG VI TEIL-ARA
Pilotenlizenz
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Teil-FCL ausgestellte Pilotenlizenz genügt den folgenden Anforderungen:
a) |
Inhalt. Die angegebene Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Elemente I bis XI sind die ‚ständigen‘ Elemente und Elemente XII bis XIV sind die ‚variablen‘ Elemente, die auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
|
b) |
Material. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein. |
c) |
Sprache. Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält. |
Anlage II zum ANHANG VI TEIL-ARA
EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen
Für in einem Mitgliedstaat gemäß Teil-CC ausgestellte Flugbegleiterbescheinigungen gelten folgende Spezifikationen:
Anleitung:
a) |
Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgenden Punkten 1-12 enthalten. |
b) |
Das Format muss ein Achtel DIN A4 sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. |
c) |
Das Dokument muss in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält. |
d) |
Das Dokument muss von der zuständigen Behörde oder von einer Organisation ausgestellt sein, die für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen zugelassen ist. Im letzteren Fall muss ein Verweis auf die Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aufgenommen werden. |
e) |
Die Flugbegleiterbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden. |
Punkt 1 |
: |
Der Titel ‚FLUGBEGLEITERBESCHEINIGUNG‘ und der Verweis auf Teil-CC. |
||||
Punkt 2 |
: |
Die Referenznummer der Bescheinigung beginnt mit dem UN-Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von mindestens den beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahres und einer individuellen Kennziffer/Nummer gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Code (z. B. BE-08-XXXX). |
||||
Punkt 3 |
: |
Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird. |
||||
Punkt 4 |
: |
Vollständiger Name (Nachname und Vorname) wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben. |
||||
Punkt 5 und 6 |
: |
Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben. |
||||
Punkt 7 |
: |
Unterschrift des Inhabers. |
||||
Punkt 8 |
: |
Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift, Dienstsiegel und Logo, falls zutreffend). |
||||
Punkt 9 |
: |
Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist ‚zuständige Behörde‘ einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel anzubringen. Im Fall einer zugelassenen Organisation sind Einzelheiten zur Identifizierung einzutragen und mindestens der vollständige Name der Organisation, die Postanschrift und ggf. das Logo sowie Folgendes anzugeben:
|
||||
Punkt 10 |
: |
Unterschrift der im Namen der ausstellenden Stelle handelnden Person. |
||||
Punkt 11 |
: |
Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden: d. h. Tag/Monat/Jahr, (z. B. 22/02/2008). |
||||
Punkt 12 |
: |
Der gleiche Satz in englischer Sprache und die vollständige und genaue Übersetzung in denjenigen anderen Sprachen, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält. |
Anlage III zum ANHANG VI TEIL-ARA
Anlage IV zum ANHANG VI TEIL-ARA
QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNG FÜR FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄT
Einleitung
Für die FSTD-Qualifikationsbescheinigung ist EASA-Formblatt 145 zu verwenden. Dieses Dokument muss die FSTD-Spezifikation, einschließlich eventueller Einschränkungen und Sondergenehmigungen oder -zulassungen, wie für die entsprechenden FSTD erforderlich, enthalten. Die Qualifikationsbescheinigung muss in Englisch und ggf. sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Sprachen abgefasst sein.
Bei umrüstbaren FSTD ist eine getrennte Qualifikationsbescheinigung für jedes Luftfahrzeugmuster erforderlich. Für unterschiedliche Triebwerks- und Ausrüstungsausstattungen an einem FSTD sind keine getrennten Qualifikationsbescheinigungen erforderlich. Alle Qualifikationsbescheinigungen müssen mit einer laufenden Nummer mit einem vorangesetzten Buchstabencode versehen sein, der nur für das jeweilige FSTD gilt. Der Buchstabencode darf nur für die jeweilige zuständige ausstellende Behörde gelten.
Anlage V zum ANHANG VI TEIL-ARA
Anlage VI zum ANHANG VI TEIL-ARA
STANDARDFORMULAR EASA-TAUGLICHKEITSZEUGNIS
Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) |
Inhalt
|
b) |
Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein. |
c) |
Sprache: Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält. |
d) |
Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden. |
e) |
Ein Muster des Tauglichkeitszeugnisses ist in dieser Anlage dargestellt. |
Anlage VII zum ANHANG VI TEIL-ARA
ANHANG VII
ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS
[TEIL-ORA]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ORA.GEN.105 Zuständige Behörde
a) |
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde, die die Aufsicht ausübt über:
|
b) |
Wird das außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindliche FSTD von einer Organisation betrieben, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert wurde, qualifiziert die Agentur dieses FSTD in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der die Organisation zertifiziert hat, die das FSTD betreibt. |
ORA.GEN.115 Antrag auf ein Zeugnis als Organisation
a) |
Anträge auf ein Zeugnis als Organisation oder eine Änderung an einem bestehenden Zeugnis werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gestellt. |
b) |
Antragsteller für ein Erstzeugnis legen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vor, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen werden. Diese Nachweise enthalten ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden. |
ORA.GEN.120 Nachweisverfahren
a) |
Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen. |
b) |
Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen erfüllt werden. Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ARA.GEN.120 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen. |
ORA.GEN.125 Zulassungsbedingungen und Rechte einer Organisation
Zertifizierte Organisationen halten den Aufgabenbereich und die Rechte ein, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.
ORA.GEN.130 Änderungen bei Organisationen
a) |
Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:
wird die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt. |
b) |
Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Organisation und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern. Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor. Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.330 umgesetzt werden. Soweit möglich arbeitet die Organisation während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen. |
c) |
Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ARA.GEN.310 Buchstabe c festgelegten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt. |
ORA.GEN.135 Fortlaufende Gültigkeit
a) |
Das Zeugnis der Organisation bleibt gültig, sofern:
|
b) |
Nach Widerruf oder Rückgabe wird das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben. |
ORA.GEN.140 Zugang
Für die Zwecke einer Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gewährt die Organisation Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material, das einer Zertifizierung unterliegt, sei es extern an Dritte vergeben oder nicht, für alle Personen, die autorisiert wurden von:
a) |
der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.105 oder |
b) |
der gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d, ARA.GEN.300 Buchstabe e oder ARO.RAMP handelnden Behörde. |
ORA.GEN.150 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen:
a) |
geht die Organisation der Grundursache für die Nichteinhaltung nach; |
b) |
erstellt die Organisation einen Abhilfeplan und |
c) |
weist die Organisation zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nach. |
ORA.GEN.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die Organisation setzt Folgendes um:
a) |
alle von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstabe c und |
b) |
alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebene Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen. |
ORA.GEN.160 Meldung von Ereignissen
a) |
Die Organisation meldet der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert. |
b) |
Unbeschadet Absatz a meldet die Organisation der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Teil-21 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben. |
c) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (5) werden die in Buchstabe a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt und enthalten alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt. |
d) |
Berichte werden so bald wie möglich vorgelegt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern. |
e) |
Soweit relevant, legt die Organisation einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht wird in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt. |
ABSCHNITT II
Management
ORA.GEN.200 Managementsystem
a) |
Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:
|
b) |
Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind. |
ORA.GEN.205 Extern vergebene Tätigkeiten
a) |
Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von einer anderen Organisation durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert ist oder, falls sie sie nicht zertifiziert ist, im Rahmen der Zulassung der Organisation arbeitet. Die Organisation stellt sicher, dass — wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft — die extern vergebenen oder eingekauften Dienstleistungen oder Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen. |
b) |
Vergibt die zertifizierte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil zertifiziert ist, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der unter Vertrag nehmenden Organisation. Die unter Vertrag nehmende Organisation stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können. |
ORA.GEN.210 Personelle Anforderungen
a) |
Die Organisation bestellt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Pflege eines wirksamen Managementsystems verantwortlich. |
b) |
Eine Person oder Gruppe von Personen wird von der Organisation bestellt und ist dafür zuständig sicherzustellen, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen stets einhält. Diese Personen sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber rechenschaftspflichtig. |
c) |
Die Organisation verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten. |
d) |
Die Organisation verfügt über geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung, mit denen die Einhaltung von Buchstabe c nachgewiesen werden kann. |
e) |
Die Organisation stellt sicher, dass sich ihr Personal der Vorschriften und Verfahren bewusst ist, die für die Durchführung seiner Aufgaben von Bedeutung sind. |
ORA.GEN.215 Anforderungen an die Einrichtung
Die Organisation verfügt über Einrichtungen, die es ihr ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen zu verwalten und durchzuführen.
ORA.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen
a) |
Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in ORA.GEN.200 genannten Elemente erfasst. |
b) |
Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt. |
c) |
Die Aufzeichnungen werden so aufbewahrt, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind. |
TEILABSCHNITT ATO ZUGELASSENE
AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ORA.ATO.100 Geltungsbereich
In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die Organisationen erfüllen müssen, die Ausbildungen für Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen und Zeugnisse durchführen.
ORA.ATO.105 Anwendung
a) |
Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:
|
b) |
Testflugausbildungsorganisationen. Abweichend von Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv und v legen Ausbildungsorganisationen, die Testflugausbildungen durchführen, nur Folgendes vor:
|
c) |
Im Fall einer Änderung des Zeugnisses legen Antragsteller der zuständigen Behörde die einschlägigen Teile der in Buchstabe a genannten Informationen und Unterlagen vor. |
ORA.ATO.110 Personelle Anforderungen
a) |
Es ist ein HT zu benennen. Der HT hat umfassende Erfahrung als Lehrberechtigter in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, und gute Führungsqualitäten nachzuweisen. |
b) |
Die Zuständigkeiten des HT müssen Folgendes beinhalten:
|
c) |
Theorielehrer:
|
d) |
Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung müssen die gemäß Teil-FCL geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen. |
ORA.ATO.120 Führung von Aufzeichnungen
Die nachfolgenden Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:
a) |
Einzelheiten der Ausbildung, die die einzelnen Schüler am Boden, im Luftfahrzeug und in einem synthetischen Flugübungsgerät erhalten haben; |
b) |
ausführliche und regelmäßige Fortschrittsberichte der Lehrberechtigten mit Beurteilungen, sowie regelmäßige Überprüfungen des Lernfortschritts durch Prüfungen im Flug und am Boden und |
c) |
Informationen über die Lizenzen und entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse der Schüler, einschließlich der Ablaufdaten von Tauglichkeitszeugnissen und Berechtigungen. |
ORA.ATO.125 Ausbildungsprogramm
a) |
Für jede Art von Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erstellen. |
b) |
Das Ausbildungsprogramm hat die Anforderungen gemäß Teil-FCL und, im Fall einer Testflugausbildung, die relevanten Anforderungen gemäß Teil-21 zu erfüllen. |
ORA.ATO.130 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch
a) |
Die ATO hat ein Ausbildungshandbuch und ein Betriebshandbuch zu erstellen und zu pflegen, das die erforderlichen Informationen und Anleitungen enthält, um es dem Personal zu ermöglichen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und Schülern Anleitung zu geben, wie sie die Anforderungen des Lehrgangs erfüllen können. |
b) |
Die ATO stellt dem Personal und ggf. Schülern die im Ausbildungshandbuch, Betriebshandbuch und den Zulassungsunterlagen der ATO enthaltenen Informationen zur Verfügung. |
c) |
Falls die ATO eine Testflugausbildung durchführen, erfüllt das Betriebshandbuch die in Teil-21 festgelegten Anforderungen an das Testflugbetriebshandbuch. |
d) |
Im Betriebshandbuch sind Regelungen zur Flugzeitbeschränkung für Fluglehrer, einschließlich maximaler Flugstunden, maximaler Flugdienststunden und Mindestruhezeiten zwischen Unterrichtsaufgaben gemäß Teil-ORO festzulegen. |
ORA.ATO.135 Schulflugzeuge und FSTD
a) |
Die ATO muss eine Flotte von Schulflugzeugen oder FSTD einsetzen, die für die entsprechenden Ausbildungslehrgänge geeignet sind. |
b) |
Die ATO darf Ausbildungen in FSTD nur durchführen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweist:
|
c) |
Wenn das Luftfahrzeug, das für die praktische Prüfung verwendet wird, ein anderer Typ als der FFS ist, der für die Sichtflugausbildung verwendet wird, beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für das Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät II (Flight and Navigation Procedures Trainer II, FNPT II) im Fall von Flugzeugen und FNPT II/III im Fall von Hubschraubern im entsprechenden Flugausbildungsprogramm gewährt wird. |
d) |
Testflugausbildungsorganisationen. Luftfahrzeuge für die Testflugausbildung sind mit den für die jeweilige Ausbildung geeigneten Testfluginstrumenten auszurüsten. |
ORA.ATO.140 Flugplätze und Betriebsstätten
Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Betriebsstätten zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.
ORA.ATO.145 Voraussetzungen für die Ausbildung
a) |
Die ATO hat sicherzustellen, dass die Schüler alle Voraussetzungen für die Ausbildung gemäß Teil-MED, Teil-FCL und, falls zutreffend, gemäß Teil-21, erfüllen. |
b) |
Bei einer ATO, die eine Testflugausbildung durchführt, müssen die Schüler alle in Teil-21 festgelegten Anforderungen erfüllen. |
ORA.ATO.150 Ausbildung in einem Drittland
Besitzt die ATO eine Zulassung zur Durchführung der Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) in einem Drittland,
a) |
so hat das Ausbildungsprogramm Akklimatisierungsflüge in einem der Mitgliedstaaten zu beinhalten, bevor die praktische IR-Prüfung durchgeführt wird, und |
b) |
wird die praktische IR-Prüfung in einem der Mitgliedstaaten absolviert. |
ABSCHNITT II
Zusätzliche Anforderungen an ATO, die Ausbildungen für CPL, MPL und ATPL und die entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse durchführen
ORA.ATO.210 Personelle Anforderungen
a) |
Ausbildungsleiter (Head of Training, HT). Außer im Fall von ATO, die Testflugausbildung durchführen, muss der benannte HT umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für Berufspilotenlizenzen und die entsprechenden Berechtigungen oder Zeugnisse nachweisen. |
b) |
Cheffluglehrer (Chief Flight Instructor, CFI). Die ATO, die Flugunterricht durchführt, benennt einen CFI, der für die Aufsicht über Lehrberechtigte für die Flugausbildung und für die Ausbildung im FSTD sowie für die Standardisierung der Flugausbildung und der Ausbildung im FSTD verantwortlich ist. Der CFI ist im Besitz der auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogenen höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten einschließlich der entsprechenden Berechtigungen und Inhaber einer Lehrberechtigung für Flugausbildung für mindestens einen der angebotenen Ausbildungslehrgänge. |
c) |
Chef-Theorielehrer (Chief Theoretical Knowledge Instructor, CTKI). Die ATO, die Theorieunterricht durchführt, hat einen CTKI zu benennen, der für die Aufsicht über alle Theorielehrer und für die Standardisierung aller Theorielehrgänge verantwortlich ist. Der CTKI muss umfassende Erfahrung als Theorielehrer in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, nachweisen. |
ORA.ATO.225 Ausbildungsprogramm
a) |
Das Ausbildungsprogramm hat eine Übersicht über den Flug- und theoretischen Unterricht, dargestellt als wöchentliche oder Phasen-Struktur, ein Verzeichnis der Standardübungen und eine Lehrplanübersicht zu enthalten. |
b) |
Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms sind im Ausbildungshandbuch anzugeben. |
ORA.ATO.230 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch
a) |
Im Ausbildungshandbuch sind die Standards, Zielsetzungen und Ausbildungsziele für die einzelnen Ausbildungsphasen anzugeben, die der Schüler durchlaufen muss. Darüber hinaus muss das Ausbildungshandbuch Folgendes beinhalten:
|
b) |
Das Betriebshandbuch muss alle relevanten Informationen für die einzelnen Personengruppen wie z. B. Fluglehrer, Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung, Theorielehrer und Betriebs- und Wartungspersonal sowie allgemeine, technische, Strecken- und Personalausbildungsinformationen enthalten. |
ABSCHNITT III
Zusätzliche Anforderungen an ATO, die spezielle Arten der Ausbildung durchführen
ORA.ATO.300 Allgemeines
Die ATO kann eine Zulassung zur Durchführung modularer Kursprogramme in Form von Fernunterricht in den folgenden Fällen erhalten:
a) |
modulare Kurse im theoretischen Unterricht; |
b) |
Kurse für zusätzliche Theoriekenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder |
c) |
genehmigte Theoriekurse vor dem Eintritt für eine erste Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber. |
ORA.ATO.305 Präsenzseminare
a) |
Alle Fächer des modularen Fernunterrichts müssen auch Präsenzseminare einschließen. |
b) |
Der Anteil der in Präsenzseminaren verbrachten Zeit beträgt mindestens 10 % der Gesamtdauer des Lehrgangs. |
c) |
Zu diesem Zweck muss entweder am Hauptgeschäftssitz der ATO oder in einer andernorts gelegenen geeigneten Einrichtung ein Kurslokal vorhanden sein. |
ORA.ATO.310 Lehrberechtigte
Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms vollständig vertraut sein.
ORA.ATO.330 Allgemeines
a) |
Die Genehmigung für eine Ausbildung ohne Flugzeiten (Zero Flight-Time Training, ZFTT) gemäß Teil-FCL wird nur einer ATO erteilt, die auch die Rechte zur Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförderung besitzt, oder einer ATO, die spezifische Vereinbarungen mit gewerblichen Luftverkehrsbetreibern nachweisen kann. |
b) |
Eine Genehmigung für ZFTT wird nur Betreibern erteilt, die mindestens 90 Tage betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster haben. |
c) |
Wird eine ZFTT von einer ATO durchgeführt, die eine spezifische Vereinbarung mit einem Betreiber besitzt, findet die Anforderung von 90 Tagen betrieblicher Erfahrung keine Anwendung, wenn der Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructor, TRI(A)), der mit den zusätzlichen Starts und Landungen befasst ist, wie in Teil-ORO vorgeschrieben, betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster besitzt. |
ORA.ATO.335 Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)
a) |
Der für ZFTT zugelassene FFS ist gemäß den Managementsystemkriterien der ATO funktionsfähig. |
b) |
Das Bewegungs- und das Sichtsystem des FFS müssen gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen für FSTD, wie in ORA.FSTD.205 ausgeführt, vollständig funktionsfähig sein. |
ORA.ATO.350 Allgemeines
Die Rechte zur Durchführung integrierter MPL-Ausbildungslehrgänge und von MPL-Lehrgängen für Lehrberechtigte werden der ATO nur erteilt, wenn sie auch die Rechte zur Durchführung der gewerbsmäßigen Beförderung oder eine spezifische Vereinbarung mit einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber besitzt.
ORA.ATO.355 Testflugausbildungsorganisationen
a) |
Die Rechte einer ATO, die für die Durchführung einer Testflugausbildung für den Erwerb von Testflugberechtigungen der Kategorie 1 oder 2 gemäß Teil-FCL zugelassen ist, können um die Durchführung einer Ausbildung für weitere Kategorien von Testflügen und weitere Kategorien von Testflugpersonal erweitert werden, sofern:
|
b) |
Die Ausbildungsaufzeichnungen müssen die schriftlichen Berichte des Kursteilnehmers, wie im Ausbildungsprogramm vorgesehen, einschließlich, falls zutreffend, einer Datenverarbeitung und -analyse der für die betreffende Art von Testflügen aufgezeichneten Parameter enthalten. |
TEILABSCHNITT FSTD
ANFORDERUNGEN AN ORGANISATIONEN, DIE FLUGSIMULATIONSÜBUNGSGERÄTE (FLIGHT SIMULATION TRAINING DEVICES, FSTD) BETREIBEN, UND FÜR DIE QUALIFIKATION VON FSTD
ABSCHNITT I
Anforderungen an Organisationen, die FSTD betreiben
ORA.FSTD.100 Allgemeines
a) |
Antragsteller für eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung haben gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Managementsystem gemäß ORA.GEN Abschnitt II eingerichtet haben. Dieser Nachweis gewährleistet, dass der Antragsteller direkt oder über einen Vertrag die Fähigkeit besitzt, die Leistung, Funktionen und sonstigen Eigenschaften, die für die Qualifikationsstufe des FSTD spezifiziert wurden, aufrechtzuerhalten und die Installation des FSTD zu überwachen. |
b) |
Ist der Antragsteller Inhaber einer gemäß diesem Teil ausgestellten Qualifikationsbescheinigung, so sind die Spezifikationen des FSTD:
|
ORA.FSTD.105 Aufrechterhaltung der FSTD-Qualifikation
a) |
Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD führt der Inhaber der FSTD-Qualifikationsbescheinigung alle Validierungstests sowie funktionellen und fliegerischen Tests des Referenz-Qualifikationshandbuchs (Master Qualification Test Guide, MQTG) fortlaufend über einen Zeitraum von 12 Monaten durch. |
b) |
Die Ergebnisse werden datiert, als analysiert und bewertet gekennzeichnet und gemäß ORA.FSTD.240 für den Nachweis, dass die FSTD-Standards eingehalten werden, aufbewahrt. |
c) |
Es wird ein Konfigurationskontrollsystem eingerichtet, das die fortlaufende Integrität der Hardware und Software des qualifizierten FSTD gewährleistet. |
ORA.FSTD.110 Modifikationen
a) |
Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung errichtet und pflegt ein System für die Identifizierung, Bewertung und Durchführung aller wesentlichen Modifikationen an den von ihm betriebenen FSTD, insbesondere für:
|
b) |
Modifikationen an der Hardware und Software des FSTD, die sich auf die Handhabung, die Leistung und den Systembetrieb auswirken, und größere Modifikationen am Bewegungs- oder Sichtsystem werden beurteilt, um die Auswirkungen auf die ursprünglichen Qualifikationskriterien zu ermitteln. Die Organisation bereitet Revisionen für betroffene Validierungstests vor. Die Organisation testet das FSTD anhand der neuen Kriterien. |
c) |
Die Organisation informiert die zuständige Behörde vorab über alle größeren Änderungen, um festzustellen, ob die durchzuführenden Tests zufrieden stellend sind. Die zuständige Behörde prüft, ob eine Sonderbeurteilung des FSTD erforderlich ist, bevor es nach der Modifizierung wieder für die Ausbildung verwendet wird. |
ORA.FSTD.115 Anlagen
a) |
Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung stellt sicher, dass:
|
b) |
Die Sicherheitsfunktionen des FSTD, wie z. B. Notschalter und Notbeleuchtung, werden mindestens einmal jährlich überprüft und dokumentiert. |
ORA.FSTD.120 Weitere Ausrüstung
Wird dem FSTD weitere Ausrüstung hinzugefügt, wird diese, auch wenn sie nicht für die Qualifikation erforderlich ist, von der zuständigen Behörde beurteilt, um sicherzustellen, dass sie die Qualität der Ausbildung nicht beeinträchtigt.
ABSCHNITT II
Anforderungen an die Qualifikation von FSTD
ORA.FSTD.200 Antrag auf FSTD-Qualifikation
a) |
Die Beantragung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise:
|
b) |
Antragsteller für eine Erstbeurteilung haben der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorzulegen, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen werden. Diese Nachweise haben das Verfahren, mit dem die Einhaltung von ORA.GEN.130 und ORA.FSTD.230 sichergestellt wird, zu enthalten. |
ORA.FSTD.205 Zulassungsspezifikationen für FSTD
a) |
Die Agentur gibt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zulassungsspezifikationen als Standardmittel für den Nachweis dafür heraus, dass die FSTD die grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen. |
b) |
Diese Zulassungsspezifikationen sind ausreichend detailliert und spezifisch, um Antragstellern die Bedingungen zu verdeutlichen, unter denen Qualifikationen erteilt werden. |
ORA.FSTD.210 Qualifikationsgrundlagen
a) |
Die Qualifikationsgrundlagen für die Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung umfassen:
|
b) |
Die Qualifikationsgrundlagen gelten für alle zukünftigen wiederkehrenden Qualifikationen des FSTD, sofern es nicht in eine andere Kategorie eingestuft wird. |
ORA.FSTD.225 Dauer und fortlaufende Gültigkeit
a) |
Die Qualifikation für Flugsimulatoren (Full Flight Simulator, FFS), Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) und Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bleibt gültig, sofern:
|
b) |
Die Frist von 12 Monaten gemäß ARA.FSTD.120 Buchstabe b Absatz 1 kann unter den folgenden Voraussetzungen auf bis zu 36 Monate verlängert werden:
|
c) |
Eine BITD-Qualifikation bleibt vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Qualifikationsgrundlagen durch die zuständige Behörde gemäß ARA.FSTD.120 gültig. |
d) |
Nach Stilllegung oder Widerruf wird die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben. |
ORA.FSTD.230 Änderungen an qualifizierten FSTD
a) |
Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung informiert die zuständige Behörde über alle beabsichtigten Änderungen am FSTD wie z. B.:
|
b) |
Für eine Höherstufung der FSTD-Qualifikation beantragt die Organisation bei der zuständigen Behörde eine Beurteilung für die Höherstufung. Die Organisation führt alle Validierungstests für die gewünschte Qualifikationsstufe durch. Ergebnisse aus früheren Beurteilungen dürfen nicht für die Überprüfung der FSTD-Leistung für die aktuelle Höherstufung herangezogen werden. |
c) |
Wird ein FSTD an einen neuen Standort verlegt, informiert die Organisation die zuständige Behörde vor der Durchführung der geplanten Tätigkeit unter Vorlage eines Terminplans für die entsprechenden Maßnahmen. Vor der Wiederinbetriebnahme des FSTD am neuen Standort führt die Organisation mindestens ein Drittel der Validierungstests sowie fliegerischen un funktionellen Tests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des FSTD dem ursprünglichen Qualifikationsstandard entspricht. Eine Abschrift der Prüfungsdokumentation wird zusammen mit den FSTD-Aufzeichnungen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde aufbewahrt. Die zuständige Behörde kann nach der Verlegung eine Beurteilung des FSTD durchführen. Diese Beurteilung erfolgt gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD. |
d) |
Beabsichtigt eine Organisation, ein FSTD für einen längeren Zeitraum außer Betrieb zu nehmen, informiert sie die zuständige Behörde und richtet geeignete Kontrollen für den Zeitraum ein, in dem das FSTD außer Betrieb ist. Die Organisation vereinbart mit der zuständigen Behörde einen Plan für die Außerbetriebnahme, eine eventuelle Lagerung und die Wiederinbetriebnahme des FSTD, um sicherzustellen, dass es auf der ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann. |
ORA.FSTD.235 Übertragbarkeit einer FSTD-Qualifikation
a) |
Tritt bei einer Organisation, die ein FSTD betreibt, eine Veränderung ein, informiert die neue Organisation die zuständige Behörde vorab, um einen Plan für die Übertragung des FSTD zu vereinbaren. |
b) |
Die zuständige Behörde kann eine Beurteilung gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD durchführen. |
c) |
Erfüllt das FSTD die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen nicht länger, beantragt die Organisation eine neue FSTD-Qualifikationsbescheinigung. |
ORA.FSTD.240 Führung von Aufzeichnungen
Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung führt Aufzeichnungen über:
a) |
alle Dokumente, die die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen und die ursprüngliche Qualifikationsstufe des FSTD während seiner Lebensdauer beschreiben und nachweisen, und |
b) |
wiederkehrende Dokumente und Berichte in Bezug auf jedes FSTD und Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren. |
TEILABSCHNITT AeMC
FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
ABSCHNITT I
Allgemeines
ORA.AeMC.105 Anwendungsbereich
Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen, einschließlich Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1, erfüllen muss.
ORA.AeMC.115 Antragstellung
Antragsteller für ein AeMC-Zeugnis müssen:
a) |
MED.D.005 erfüllen und |
b) |
zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung als Organisation, wie in ORA.GEN.115 vorgeschrieben, Einzelheiten zur Anbindung an ihrerseits bestimmte Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen zum Zweck fachärztlicher Untersuchungen vorlegen. |
ORA.AeMC.135 Fortlaufende Gültigkeit
Das AeMC-Zeugnis wird auf unbefristet ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation:
a) |
MED.D.030 erfüllen und |
b) |
ihre fortlaufende praktische Erfahrung sicherstellen, indem sie alljährlich eine ausreichende Anzahl medizinischer Untersuchungen der Klasse 1 durchführen. |
ABSCHNITT II
Management
ORA.AeMC.200 Managementsystem
Ein AeMC muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das neben den in ORA.GEN.200 genannten Elementen Verfahren einschließt für:
a) |
Tauglichkeitsentscheidungen in Übereinstimmung mit Teil-MED und |
b) |
für die jederzeitige Sicherstellung der medizinischen Vertraulichkeit. |
ORA.AeMC.210 Anforderungen an das Personal
a) |
Das AeMC muss:
|
b) |
Der Leiter des AeMC ist für die Koordinierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen und die Unterzeichnung von Berichten, Zeugnissen und erstmalig erteilten Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 verantwortlich. |
ORA.AeMC.215 Anforderungen an die Einrichtung
Das AeMC muss eine medizinisch-technische Ausstattung vorweisen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen, die sich aus der Ausübung der Rechte der Zulassung ergeben, erforderlich ist.
ORA.AeMC.220 Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den gemäß ORA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen muss ein AeMC:
a) |
Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen, die für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen durchgeführt wurden, und über deren Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach dem letzten Untersuchungstermin aufbewahren und |
b) |
alle medizinischen Akten in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist. |
(1) ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.
(2) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.
(3) ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.