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Document 32012D0281
Decision No 281/2012/EU of the European Parliament and of the Council of 29 March 2012 amending Decision No 573/2007/EC establishing the European Refugee Fund for the period 2008 to 2013 as part of the General programme ‘Solidarity and Management of Migration Flows’
Beschluss Nr. 281/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 2012 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
Beschluss Nr. 281/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 2012 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
ABl. L 92 vom 30.3.2012, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0516
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007D0573 | Zusatz | Artikel 35 .5 | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Ersetzung | Artikel 13.4 | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Ersetzung | Artikel 13.6 | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Zusatz | Anhang II | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Ersetzung | Artikel 13.3 | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Zusatz | Artikel 13.3 BI | 31/03/2012 | |
Modifies | 32007D0573 | Zusatz | Artikel 13.7 | 31/03/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32014R0516 |
30.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/1 |
BESCHLUSS Nr. 281/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. März 2012
zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Wirkung der Neuansiedlungsanstrengungen der Union in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen zu steigern und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden. |
(2) |
Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass für die unter das Kapitel über Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung fallende Politik der Union und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, gilt und dass die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes enthalten. |
(3) |
Zu diesem Zweck werden spezifische gemeinsame Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013, wie sie in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angefügten Anhang aufgeführt sind, anhand von zwei Kategorien eingeführt, wobei die erste Kategorie Personen umfassen sollte, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aufgeführten spezifischen Kategorien fallen, und die zweite Personen aus einem Land oder einer Region umfassen sollte, das bzw. die auf der Grundlage des jährlich vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarfs ermittelt worden ist und in dem bzw. in der ein gemeinsames Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde. |
(4) |
Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs, der in Form einer Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG angefügten Anhang aufgeführt ist, muss auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geografischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird. |
(5) |
Angesichts der Bedeutung des strategischen Einsatzes der Neuansiedlung aus Ländern oder Regionen, die für eine Teilnahme an regionalen Schutzprogrammen benannt wurden, ist es notwendig, für die Neuansiedlung von Menschen aus Tansania, Osteuropa (Belarus, Republik Moldau und Ukraine), vom Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia und Jemen), aus Nordafrika (Ägypten, Libyen und Tunesien) sowie aus anderen Ländern oder Regionen, die künftig dafür benannt werden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitzustellen. |
(6) |
Um mehr Mitgliedstaaten zu ermutigen, Neuansiedlungsmaßnahmen zu ergreifen, ist es ebenfalls notwendig, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die sich erstmals für eine Neuansiedlung entscheiden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. |
(7) |
Außerdem müssen Regeln in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung festgelegt werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
(9) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Der den Mitgliedstaaten zugewiesene Festbetrag für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt.“ |
3. |
Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Text wird der Entscheidung Nr. 573/2007/EG als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 161) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1
ANHANG
„ANHANG
Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013
1. |
Kongolesische Flüchtlinge in der Region der Großen Seen (Burundi, Malawi, Ruanda, Sambia); |
2. |
Flüchtlinge aus Irak in der Türkei, Syrien, Libanon, Jordanien; |
3. |
afghanische Flüchtlinge in der Türkei, Pakistan, Iran; |
4. |
somalische Flüchtlinge in Äthiopien; |
5. |
birmanische Flüchtlinge in Bangladesch, Malaysia und Thailand; |
6. |
eritreische Flüchtlinge in Ostsudan.“ |