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Document 32011R1231

    Verordnung (EU) Nr. 1231/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

    ABl. L 326 vom 8.12.2011, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1231/oj

    8.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/24


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. November 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung gewisser Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

    (2)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen werden.

    (3)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 in den betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

    (4)

    Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von besonderen Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum und die finanzielle Abwicklung der fakultativen Modulation sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

    (5)

    Die Kommission sollte die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge im Wege von Durchführungsrechtsakte und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festsetzen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „(1)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 6a festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:“

    2.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    (1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 6a

    (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (5).

    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SZCZUKA


    (1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 87.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

    (3)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S 13.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“


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