Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0781

    Beschluss 2011/781/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 319 vom 2.12.2011, p. 51–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/781/oj

    2.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/51


    BESCHLUSS 2011/781/GASP DES RATES

    vom 1. Dezember 2011

    über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/906/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2011.

    (2)

    Die EUPM sollte bis 30. Juni 2012 fortgesetzt werden.

    (3)

    Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPM sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt lassen.

    (4)

    Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden.

    (5)

    Die EUPM wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mission

    (1)   Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (2) eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 fortgesetzt.

    (2)   Die EUPM handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben aus.

    Artikel 2

    Auftrag der Mission

    Als Teil des weiter gefassten Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM die relevanten Strafverfolgungsbehörden und das Strafrechtssystem im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Korruption, wobei sie sich auf ein verstärktes Zusammenwirken von Polizei und Staatsanwaltschaft und die Förderung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit konzentriert.

    Die EUPM berät den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in operativen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch ihre Arbeit und ihr Netzwerk innerhalb des Landes leistet die EUPM einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um eine umfassende Unterrichtung der Union über die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina.

    Mit Blick auf den Abschluss der Mission bereitet die EUPM die Übertragung der verbleibenden Kernaufgaben auf das Amt des Sonderbeauftragten vor.

    Die EUPM unterstützt die vorläufigen Maßnahmen für eine Lagerhaltung im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), solange ständige Regelungen für die Lagerhaltung noch ausstehen.

    Artikel 3

    Kernaufgaben der Mission

    Zur Erfüllung ihres Auftrags nimmt die EUPM folgende Kernaufgaben wahr:

    1.

    strategische Beratung der Strafverfolgungsbehörden und politischen Organe in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption;

    2.

    Förderung und Erleichterung der Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen zwischen den relevanten Strafverfolgungsbehörden, sowohl vertikal als auch horizontal, unter besonderer Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Behörden;

    3.

    Sicherstellung einer erfolgreichen Aufgabenübertragung zwischen der EUPM und dem Amt des Sonderbeauftragten;

    4.

    Beitrag zur Koordinierung der Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit.

    Artikel 4

    Struktur der Mission

    (1)   Die EUPM besteht aus dem Folgenden:

    a)

    Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt,

    b)

    vier Regionalbüros — in Sarajewo, Banja Luka, Mostar and Tuzla.

    (2)   Die Einzelheiten hierzu werden im OPLAN festgelegt.

    Artikel 5

    Ziviler Operationskommandeur

    (1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPM.

    (2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

    (3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.

    (4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle über ihr Personal, ihre Teams und Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

    (5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

    (6)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf.

    Artikel 6

    Missionsleiter

    (1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus.

    (2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUPM zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.

    (3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EUPM Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPM im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

    (4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUPM. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

    (5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Im Falle von abgeordnetem Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden Unionsbehörde.

    (6)   Der Missionsleiter vertritt die EUPM im Einsatzgebiet und sorgt für deren angemessene Außenwirkung.

    (7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

    Artikel 7

    EUPM-Personal

    (1)   Stärke und Zuständigkeiten des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission, den in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

    (2)   Das Personal der EUPM wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

    (3)   Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann die EUPM gegebenenfalls auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten gegebenenfalls auf Vertragsbasis eingestellt werden.

    (4)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) festgelegt sind.

    Artikel 8

    Rechtsstellung der Mission und des EUPM-Personals

    (1)   Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der EUPM in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.

    (2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Unionsorgan zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.

    (3)   Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des auf Vertragsbasis eingestellten internationalen und örtlichen Zivilpersonals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

    Artikel 9

    Anordnungskette

    (1)   Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Anordnungskette.

    (2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.

    (3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPM auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

    (4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

    (5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

    Artikel 10

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM verbleibt beim Rat.

    (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

    Artikel 11

    Beteiligung dritter Staaten

    (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Bosnien und Herzegowina tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUPM beitragen.

    (2)   Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUPM dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

    (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

    (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden durch Übereinkünfte gemäß Artikel 37 EUV und im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Hohe Vertreter kann solche Übereinkünfte aushandeln. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUPM.

    Artikel 12

    Finanzierungsregelung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 5 250 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Im Einklang mit der Haushaltsordnung kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM schließen. Der Missionsleiter ist für die Verwaltung eines Lagers für gebrauchte Ausrüstungsgegenstände zuständig, die auch zur Deckung eines dringenden Bedarfs bei GSVP-Einsätzen verwendet werden können. Angehörigen von beteiligten Drittstaaten und des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

    (3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich der Aufsicht der Kommission.

    (4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

    (5)   Die Ausgaben betreffend die EUPM können ab dem 1. Januar 2012 getätigt werden.

    Artikel 13

    Sicherheit

    (1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPM nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

    (2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPM und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

    (3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Direktorat Sicherheit des EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

    (4)   Der Missionsleiter ernennt im Benehmen mit der Direktion Sicherheit des EAD in den vier Regionalbüros Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen EUPM-Komponenten verantwortlich sind.

    (5)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPM vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

    Artikel 14

    Koordination

    (1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Bosnien und Herzegowina, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.

    (2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der Union in Bosnien und Herzegowina ab.

    (3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Europarat und dem Internationalen Hilfs- und Ausbildungsprogramm für die Untersuchung von Verbrechen zusammen.

    Artikel 15

    Weitergabe von Verschlusssachen

    (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM erstellt werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

    (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der Union weitergegeben.

    (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegenden Dokumente über die die EUPM betreffenden Beratungen des Rates weiterzugeben.

    Artikel 16

    Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

    Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM aktiviert.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 22.

    (2)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

    (4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


    Top