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Document 32010R0810

    Verordnung (EU) Nr. 810/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 243 vom 16.9.2010, p. 16–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/810/oj

    16.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 243/16


    VERORDNUNG (EU) Nr. 810/2010 DER KOMMISSION

    vom 15. September 2010

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Außerdem müssen diese Sendungen die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung, die nach den Mustern in Teil 2 des genannten Anhangs verfasst wurde, erfüllen.

    (3)

    Darüber hinaus dürfen Sendungen mit bestimmten Bienenarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. Allerdings können Sendungen mit Bienen aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets in die Union verbracht werden, der in Teil 1 aufscheint, ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist und in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. Der US-Bundesstaat Hawaii ist gegenwärtig in dieser Spalte aufgeführt.

    (4)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

    (5)

    Aufgrund einiger Übertragungsfehler im ursprünglich veröffentlichten Text der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, insbesondere in den Musterbescheinigungen in den Anhängen der Verordnung, wurde sie im Amtsblatt erneut veröffentlicht (5). Daher sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vorgesehene Übergangszeit verlängert werden, um die Zeit, die zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Verordnung und der Veröffentlichung der korrigierten Fassung vergangen ist, zu berücksichtigen.

    (6)

    Argentinien hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Fleisch wildlebender Hirsche in die Union beantragt, das von Tieren aus einem von der EU als frei von Maul- und Klauenseuche mit Impfung anerkannten Gebiet (AR-1) stammt. Dieses Drittland hat zur Unterstützung seines Antrags auch ausreichende Garantien bezüglich der Tiergesundheit vorgelegt. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher die Muster-Veterinärbescheinigung RUW für den in Spalte 2 dieses Teils mit AR-1 bezeichneten Teil des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt werden.

    (7)

    Sofern die Tiergesundheitsvorschriften der EU eingehalten werden und insbesondere mithilfe eines angemessenen Identifizierungs- und Rückverfolgungssystems sichergestellt werden kann, dass die Rinder, Ziegen und Schafe, die an Sammelstellen, einschließlich Märkten, gesammelt wurden, den gleichen Gesundheitsstatus haben, könnten die zur Schlachtung und Herstellung von frischem Fleisch bestimmten Tiere, deren Fleisch in die Union verbracht werden soll, von einer Sammelstelle bezogen und direkt an einen zugelassenen Schlachthof verbracht werden. Das Identifizierungs- und Rückverfolgungssystem für Tiere in Namibia hat sich als geeignet erwiesen, sicherzustellen, dass Tiere an einer solchen Sammelstelle den gleichen Gesundheitsstatus im Hinblick auf die Ausfuhrbestimmungen in die EU aufweisen, und kann die mit (J) bezeichneten zusätzlichen Garantien bieten, auf die in der entsprechenden Spalte von Anhang II Teil 1 dieser Verordnung verwiesen wird.

    (8)

    Am 5. Mai 2010 unterrichteten die Vereinigten Staaten die Kommission über Ausbrüche des kleinen Bienenstockkäfers in Teilen des Bundesstaats Hawaii. Eine Einfuhr von Bienensendungen aus diesem Bundesstaat könnte eine ernsthafte Bedrohung für die Bienenbestände der Union darstellen. Daher sollte der Eintrag des US-Bundesstaats Hawaii in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ab diesem Datum ausgesetzt werden.

    (9)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.

    (11)

    Um unnötige Störungen des Handelsverkehrs zu vermeiden, ist es in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Veröffentlichung der insbesondere die Veterinärbescheinigungen betreffenden Berichtigung ferner erforderlich, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    „Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.“

    (2)

    Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    (3)

    Die Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

    „Land/Gebiet

    Code des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

    Beschreibung des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

    US – Vereinigte Staaten

    US-A

    Bundesstaat Hawaii (6)

    Artikel 2

    Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV und OVI vor dem 30. November 2010 ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. September 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

    (4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

    (5)  ABl. L 146 vom 11.6.2010, S. 1.

    (6)  Ausgesetzt ab dem 5. Mai 2010.“


    ANHANG

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    (1)

    Teil 1 erhält folgende Fassung:

    „TEIL 1

    Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon  (1)

    ISO-Code und Name des Drittlandes

    Gebietscode

    Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Schlussdatum (2)

    Anfangsdatum (3)

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    AL – Albanien

    AL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    AR – Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    AR-1

    Die Provinzen

     

    Buenos Aires,

     

    Catamarca,

     

    Corrientes, ohne die Departamentos Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itatí, Mburucuyá, San Cosme und San Luis del Palmar,

     

    Entre Ríos,

     

    La Rioja,

     

    Mendoza,

     

    Misiones,

     

    Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

     

    Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

     

    San Juan,

     

    San Luis,

     

    Santa Fe,

     

    Tucumán,

     

    Córdoba,

     

    La Pampa,

     

    Santiago del Estero,

     

    Chaco, Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

    BOV

    A

    1

     

    18. März 2005

    RUF

    A

    1

     

    1. Dezember 2007

    RUW

    A

    1

     

    1. August 2010

    AR-2

    Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

     

     

    1. März 2002

    AR-3

    Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

    BOV, RUF

    A

    1

     

    1. Dezember 2007

    AR-4

    Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2),

    Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17)

    BOV, OVI, RUW, RUF

     

     

     

    1. August 2008

    AU – Australien

    AU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

     

     

    BA –

    Bosnien und Herzegowina

    BA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BH – Bahrain

    BH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BR – Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    BR-1

     

    Bundesstaat Minas Gerais,

     

    Bundesstaat Espírito Santo,

     

    Bundesstaat Goiás,

     

    Bundesstaat Mato Grosso,

     

    Bundesstaat Rio Grande do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie die festgelegte, streng überwachte Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

    BOV

    A und H

    1

     

    1. Dezember 2008

    BR-2

    Bundesstaat Santa Catarina

    BOV

    A und H

    1

     

    31. Januar 2008

    BR-3

    Bundesstaaten Paraná und São Paulo

    BOV

    A und H

    1

     

    1. August 2008

    BW – Botsuana

    BW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    BW-1

    Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

    1. Dezember 2007

    BW-2

    Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

    7. März 2002

    BW-3

    Tierseuchenüberwachungszone 12

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

    20. Oktober 2008

    20. Januar 2009

    BY – Belarus

    BY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    BZ – Belize

    BZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    CA – Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

     

     

    CH – Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    *

     

     

     

     

    CL – Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

     

     

     

     

    CN – China

    CN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    CO – Kolumbien

    CO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    CR – Costa Rica

    CR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    CU – Kuba

    CU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    DZ – Algerien

    DZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    ET – Äthiopien

    ET-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    FK – Falklandinseln

    FK-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    GL – Grönland

    GL-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    GT – Guatemala

    GT-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    HK – Hongkong

    HK-0

    Gesamtes Gebiet

     

     

     

     

    HN – Honduras

    HN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    HR – Kroatien

    HR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    IL – Israel

    IL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    IN – Indien

    IN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    IS – Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

     

     

     

     

    KE – Kenia

    KE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MA – Marokko

    MA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    ME – Montenegro

    ME-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    MG – Madagaskar

    MG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MK –

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI, EQU

     

     

     

     

    MU – Mauritius

    MU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    MX – Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    NA – Namibia

    NA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    NA-1

    Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F und J

    1

     

     

    NC – Neukaledonien

    NC-0

    Gesamtes Gebiet

    BOV, RUF, RUW

     

     

     

     

    NI – Nicaragua

    NI-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    NZ – Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

     

     

     

     

    PA – Panama

    PA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, EQU

     

     

     

     

    PY – Paraguay

    PY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    PY-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

    BOV

    A

    1

     

    1. August 2008

    RS – Serbien (5)

    RS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, EQU

     

     

     

     

    RU – Russland

    RU-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    RU-1

    Gebiet Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

    RUF

     

     

     

     

    SV – El Salvador

    SV-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    SZ – Swasiland

    SZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    SZ-1

    Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

    BOV, RUF, RUW

    F

    1

     

     

    SZ-2

    MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

    BOV, RUF, RUW

    F

    1

     

    4. August 2003

    TH – Thailand

    TH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TN – Tunesien

    TN-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TR – Türkei

    TR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    TR-1

    Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, İzmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

    EQU

     

     

     

     

    UA – Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    US –

    Vereinigte Staaten

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

    G

     

     

     

    UY – Uruguay

    UY-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    BOV

    A

    1

     

    1. November 2001

    OVI

    A

    1

     

     

    ZA – Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    ZA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

    die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

    der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

     

     

    ZW – Simbabwe

    ZW-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

     

    *

    Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten.

    ‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:

    Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“

    (2)

    Teil 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die einleitende Liste erhält folgende Fassung:

    „TEIL 2

    Muster-Veterinärbescheinigungen

    Muster:

    ‚BOV‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen)

    ‚OVI‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus)

    ‚POR‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen (Sus scrofa)

    ‚EQU‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen)

    ‚RUF‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

    ‚RUW‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

    ‚SUF‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

    ‚SUW‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

    ‚EQW‘

    :

    Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra)

    ZG (Zusätzliche Garantien)

    ‚A‘

    :

    Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.7.) bzw. RUW (Nummer II.2.4.) ausgestellt wurde

    ‚C‘

    :

    Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest, für die eine Bescheinigung nach dem Muster SUW (Nummer II.2.3 B) ausgestellt wurde

    ‚D‘

    :

    Garantien, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR (Nummer II.2.3 Buchstabe d) ausgestellt wurde, hinsichtlich der Spültrankfütterung in dem/den Betrieb(en) mit Tieren, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde

    ‚E‘

    :

    Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf Tuberkulose, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.4 Buchstabe d) ausgestellt wurde

    ‚F‘

    :

    Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens, für das eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.6.) bzw. RUW (Nummer II.2.7.) ausgestellt wurde

    ‚G‘

    :

    Garantien hinsichtlich 1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und 2) der Untersuchung und Herkunft von Cervidae im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben im Muster RUF (Nummer II.1.7.) bzw. RUW (Nummer II.1.8.)

    ‚H‘

    :

    Zusätzliche Garantien für Brasilien. Da im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch von Tieren, die aus diesem Bundesstaat stammen und dort geschlachtet wurden.

    ‚J‘

    :

    Garantien im Hinblick auf das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen von Haltungsbetrieben zum Schlachthof, die es erlauben, dass diese Tiere eine Sammelstelle (oder einen Markt) passieren, bevor sie direkt zum Schlachten befördert werden“

    b)

    Das „Muster BOV“ erhält folgende Fassung:

    Muster BOV

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    c)

    Das „Muster OVI“ erhält folgende Fassung:

    Muster OVI

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    (1)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

    (2)  Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Ist in Spalte 7 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

    (3)  Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden. Ist in Spalte 8 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.

    (4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

    (5)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

    *

    Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten.

    ‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:

    Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“


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