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Document 32010D0792

    2010/792/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/792/oj

    21.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/60


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2010

    zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/792/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2,

    auf Antrag Ungarns,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Ungarn unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um drei Jahre verlängert werden.

    (2)

    Am 10. September 2010 beantragte Ungarn die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.

    (3)

    Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Ungarn zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirte erleichtern, und die Kommission hatte bereits in ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung“) die Bedeutung einer Beendigung dieser Maßnahme zum Ende des Übergangszeitraums betont (1).

    (4)

    Die ungarischen Grundstückspreise weisen zwar seit Ungarns Beitritt zur Europäischen Union zunehmend eine gewisse Konvergenz mit den Preisen in der EU-15 auf, doch unterscheiden sie sich nach Angaben Ungarns immer noch um den Faktor 3-20 von diesen Preisen. Auch wenn die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen wurde, sind die feststellbaren Preisunterschiede zwischen Ungarn und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten. Auch die Kluft zwischen den Einkommen von landwirtschaftlichen Arbeitskräften und Landwirten in Ungarn und den Einkommen in der EU-15 verringert sich zwar, besteht aber fort. Darüber hinaus wurde die ungarische Landwirtschaft nach Eurostat-Daten durch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise relativ hart getroffen, so dass das reale landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft im Jahr 2009 den stärksten Verfall in der ganzen Union aufwies (um ca. 30 % gegenüber durchschnittlich ca. 12 % für die Union). Das geringere Einkommen ging einher mit schlechteren Kreditbedingungen als in den meisten anderen Ländern der EU-15, sowohl in Bezug auf die nominalen Zinssätze als auch das verfügbare Kreditvolumen für Landwirte. Die erwartete größere Präsenz neuer Finanzinstitutionen aus der EU-15 in Ungarn nach dem Beitritt Ungarns entwickelte sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht so günstig wie erhofft.

    (5)

    Der Rückgabeprozess ist zwar während des Übergangszeitraums vorangekommen, konnte aber, da insbesondere seit 2008 Probleme aufgetreten sind, noch nicht abgeschlossen werden. Ein ähnlicher Trend lässt sich bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen feststellen. Die mangelnde Sicherheit von Eigentumsrechten sowie die unterentwickelten Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte führen zu einer weiteren Schwächung des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn und behindern sein reibungsloses Funktionieren nach wie vor.

    (6)

    Vor diesem Hintergrund lässt sich davon ausgehen — wie die ungarischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in Ungarn bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. In Anbetracht der hohen Zahl Beteiligter, der stark fragmentierten Eigentumsstruktur am Markt für landwirtschaftliche Flächen, die sich seit dem Beitritt nicht wesentlich verändert hat, und der vorherrschenden Pachtpraxis dürfte die Wirkung wohl auf den gesamten Sektor durchschlagen. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn.

    (7)

    Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.

    (8)

    Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Rückgabe sowie die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung betont wurde.

    (9)

    Auch eine stärkere Zuführung ausländischen Kapitals zum Markt für landwirtschaftliche Flächen kann diesen Markt in Ungarn positiv beeinflussen. Wie in der Halbzeitüberprüfung hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn wird bis zum 30. April 2014 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. Dezember 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.


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