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Documento 32010D0789

2010/789/EU: Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)

ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 43—49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico do documento Em vigor

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/789/oj

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. November 2010

über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2010/789/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer am 23. April 2007 eingereichten Klage beschloss die Kommission, ein Prüfverfahren in Bezug auf angeblich von Belgien gewährte staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einzuleiten.

(2)

Am 2. Juli 2007 richtete die Kommission ein Schreiben an die belgischen Behörden, in dem sie um Informationen zur fraglichen Maßnahme bat. Die belgischen Behörden legten mit Schreiben vom 27. Juli 2007, das am 3. August 2007 registriert wurde, Informationen vor. Am 21. August 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine Fachsitzung statt. Im Anschluss an die Sitzung legten sie am 4. Oktober 2007 weitere Informationen zu dem fraglichen Fall vor.

(3)

Per Schreiben vom 10. September 2007 teilten die Kommissionsdienststellen Belgien mit, dass die Beihilferegelung in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 56/2007 eingetragen wurde, da sich herausgestellt hatte, dass ein Teil der Mittel bereits ausgezahlt worden war.

(4)

Am 12. Oktober 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine zweite Fachsitzung statt.

(5)

Per Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderten die Kommissionsdienststellen die belgischen Behörden auf, ausführlichere Informationen vorzulegen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, richteten sie am 21. Dezember 2007 ein Erinnerungsschreiben an die belgischen Behörden, in der sie eine neue Antwortfrist setzten.

(6)

Nachdem bis zum 4. Juni 2008 keine fristgerechte Antwort auf das erste Erinnerungsschreiben eingegangen war, verschickten die Kommissionsdienststellen ein weiteres Erinnerungsschreiben, in dem sie die belgischen Behörden darauf hinwiesen, dass die Kommission bei Nichteinhaltung der neuen Antwortfrist von vier Wochen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen könnte. Die genannte Frist lief am 4. Juli 2008 aus. Die Kommission erließ daher am 1. Oktober 2008 eine Entscheidung, die die belgischen Behörden zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtete. In dieser Entscheidung forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, ihr u. a. die Fragebögen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) zu übermitteln, um die nach dem 31. Januar 2007 gewährten Beihilfen bewerten zu können.

(7)

Die belgischen Behörden antworteten schließlich mit Schreiben vom 27. November 2007 und legten die ergänzenden Informationen am 5. Dezember 2008 vor. Sie legten jedoch die Fragebögen, die in der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 angefordert worden waren, nicht vor.

(8)

Am 27. Januar 2009 forderte die Kommission weitere Informationen bei den belgischen Behörden an. Die belgischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 16. März 2009, das am 19. März 2009 registriert wurde.

(9)

Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, gegen die angemeldete Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde am 15. Juli 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. Kein beteiligter Dritter gab eine Stellungnahme hierzu ab.

(10)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 baten die belgischen Behörden um eine weitere Fristverlängerung von einem Monat für den Termin, den die Kommission mit dem Schreiben vom 14. Januar 2010 gesetzt hatte. Per Schreiben vom 5. März 2010 gewährte die Kommission eine zusätzliche Frist von einem Monat. Mit Schreiben vom 12. März 2010 nahmen die belgischen Behörden schließlich Stellung zu dem Beschluss, das Verfahren einzuleiten.

II.   HINTERGRUND

II.1.   Beschluss der Kommission — Maßnahme Nr. NN 48/2003

(11)

Im Zuge der Kommissionsuntersuchung wurde deutlich, dass sich die Klage gegen die Durchführung der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung vom 26. November 2003 im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. NN 48/2003 (ex. N. 157/2003) „Verwaltung der Abholung und Vernichtung von Tierkörpern aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien“ richtete. Hierbei handelte es sich um eine von den belgischen Behörden angemeldete Regelung, durch die der belgische Staat landwirtschaftlichen Betrieben über bezuschusste Dienstleistungen eine Beihilfe zur Deckung sämtlicher Kosten für die Abholung, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren gewährte.

(12)

Damit die Genehmigungsentscheidung erlassen werden und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen („TSE-Gemeinschaftsrahmen“) (6) wie geplant am 1. Januar 2004 in Kraft treten konnte, hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, die fragliche Regelung zu ändern. Diese Änderungen waren erforderlich, um die Bedingungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens und insbesondere von dessen Nummer 29 zu erfüllen. Danach dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern gewähren. Die belgische Regelung erfüllte diese Bedingung in der notifizierten Form nicht, da sie vorsah, dass die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken kann.

(13)

Die belgischen Behörden hatten sich aufgrund der unter den Nummern 11 und 12 genannten Erwägungen verpflichtet (Erwägungsgründe 33 und 34 der Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003), ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 nur noch maximal 75 % statt 100 % der dadurch entstehenden Kosten decken würden. Außerdem hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise vorzulegen, dass die erforderlichen Änderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren.

(14)

Auf der Grundlage dieser Zusagen hatte die Kommission die Regelung für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 31. Januar 2002 gebilligt. Diese Frist ist somit am 31. Januar 2007 ausgelaufen.

II.2.   Klage

(15)

Am 23. April 2007 ging eine Klage bei der Kommission ein, wonach die belgischen Behörden angeblich gegen den TSE-Gemeinschaftsrahmen verstießen, da sie weiterhin eine Beihilfe von bis zu 100 % sowohl für die Abholung von Falltieren als auch für die Beseitigung der Tierkörper gewährten.

III.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(16)

Die fragliche Beihilferegelung betrifft eine regionale Maßnahme, mit der alle Kosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien gedeckt werden sollen.

(17)

Die Entsorgung der Tierkörper in den besagten Betrieben wurde über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die regionalen Behörden organisiert und abgewickelt. Nach einer allgemeinen Ausschreibung auf EU-Ebene durch öffentliche Auftragsbekanntmachung (7) wurde dieser Auftrag am 31. Januar 2002 an die Fa. SA. RENDAC-UDES vergeben. Der fragliche Vertrag war nach den verschiedenen zu erbringenden Leistungen in drei verschiedene Lose aufgeteilt:

Abholung der Tierkörper aus den landwirtschaftlichen Betrieben und ihr Transport zu einer Verarbeitungsanlage, wenn möglich über eine Sammelstelle oder ein Zwischenlager,

Verarbeitung der Tierkörper, die vollständig als spezifizierte Risikomaterialien gelten, und der Transport der Verarbeitungsabfälle zu thermischen Entsorgungsanlagen und

Vollständige Beseitigung der Abfälle aus dieser Behandlung in Ad-hoc-Anlagen.

(18)

Die Fa. S.A. RENDAC-UDES hat als einzige ein Angebot für diese Ausschreibung und zwar für die drei Lose eingereicht. Der Auftrag wurde somit am 31. Januar 2002 für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Firma vergeben. Nach den von den belgischen Behörden übermittelten Informationen wurde die Gültigkeit des Vertrags mindestens viermal verlängert: bis zum 31. Dezember 2007, bis zum 31. Dezember 2008, bis zum 30. Juni 2009 und schließlich bis zur geplanten Umsetzung des neuen öffentlichen Auftrags, der den belgischen Behörden zufolge im dritten Quartal 2010 anlaufen sollte.

(19)

Die betreffende Beihilferegelung sieht die Gewährung einer Beihilfe für landwirtschaftliche Betriebe vor. Wie die belgischen Behörden bestätigten, wurde sie für die Kosten der für landwirtschaftliche Betriebe erbrachten Dienstleistungen zwar direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDEC als Dienstleister vergeben, doch die Beihilfe kam in vollem Umfang den Landwirten zugute, um alle Kosten für Leistungen wie Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung zu decken, für die sie ohne die Beihilferegelung selbst aufkommen müssten. Die belgischen Behörden versicherten ferner, dass die Beträge, die als Ausgleich für Leistungen in den landwirtschaftlichen Betrieben direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDES gezahlt wurden, in vollem Umfang nur dem Marktpreis der erbrachten Dienstleistungen entsprachen.

(20)

Das wallonische Abfallamt innerhalb des Regionalen Umweltministeriums war beauftragt, die von der Fa. S.A. RENDAC-UDES gestellten Rechnungen teilweise auf pauschaler Basis, teilweise auf der Grundlage von Preisnachweisen zu bezahlen.

(21)

Bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 bestätigten die belgischen Behörden, dass die Regelung nur Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien betrifft. Sie gilt nicht für Tierkörper, die auf Viehmärkten oder in Schlachthöfen aufgefunden werden.

IV.   BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 2010

(22)

In ihrem Beschluss vom 13. Januar 2010, das Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Regeln für staatliche Beihilfen in der Europäischen Union. Im Einzelnen schloss die Kommission, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 („Rahmenregelung 2007-2013“) (8) als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(23)

Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigt hatte, die Regelung bis zum 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht erfüllt wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde.

(24)

Folglich beschloss die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in Verbindung mit Artikel 16 derselben Verordnung über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und forderte Belgien auf, dazu Stellung zu nehmen.

V.   STELLUNGNAHME BELGIENS

(25)

In seiner Antwort vom 12. März 2010 teilte Belgien der Kommission mit, es würde die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags treffen. Den belgischen Behörden zufolge sollte das besondere Lastenheft, das den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag regeln sollte, bis spätestens 15. April 2010 fertig gestellt und bis zum dritten Quartal 2010 anwendbar sein. Zwischenzeitlich machten die belgischen Behörden geltend, dass der am 31. Januar 2002 vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag durch Vertragszusatz zu den gleichen Bedingungen wie bei der Zuschlagserteilung am 31. Januar 2002 verlängert worden war.

(26)

Unter anderem beriefen sich die belgischen Behörden darauf, dass i) die Region Wallonien zur Bereinigung der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung des De-minimis-Grundsatzes beantragen werde und ii) sie von jedem Landwirt einen Betrag in Höhe von 25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung der Falltiere, berechnet für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten des nächsten öffentlichen Auftrags, innerhalb von maximal drei Monaten zurückfordern würde.

(27)

Schließlich teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sie die De-minimis-Beihilfebeträge über 3 000 EUR hinaus auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (9) über einen Zeitraum von drei Jahren zurückfordern würden. Die belgischen Behörden erklärten auch, dass der zulässige Höchstbetrag von 3 000 EUR bei 58 landwirtschaftlichen Betrieben überschritten worden sei.

VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(28)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(29)

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beihilfe zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe gegeben. Die fragliche Beihilfe wird von den staatlichen Stellen der Region Wallonien gewährt und verschafft den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einen Vorteil, da die Kosten für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern, die sie normalerweise hätten tragen müssen, entfallen.

(30)

Gemäß Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt allein der Umstand, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen durch die Gewährung einer Beihilfe verstärkt wurde, die es sonst bei normaler Ausübung seiner Tätigkeit nicht erhalten hätte, die Annahme zu, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (10).

(31)

Die Beihilfe für ein Unternehmen beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU offensteht (11). Im betreffenden Sektor herrscht ein reger EU-weiter Handel. Die Maßnahme kann somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die Bedingungen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ganz offensichtlich erfüllt; dies gilt nicht für Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des De-minimis-Rechts fallen.

VI.1.1.   De-minimis-Recht

(33)

Mehrmals haben die belgischen Behörden geltend gemacht, dass sie die für die Landwirtschaft geltenden De-minimis-Regeln angewendet hätten. Die einschlägigen Verordnungen, die während des Gewährungszeitraums der Beihilfe galten, sind die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (12), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 aufgehoben wurde.

(34)

Bei Beihilfen, auf die die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zutreffen sollten, ist davon auszugehen, dass sie nicht alle Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen.

(35)

Es ist jedoch festzuhalten, dass De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden dürfen, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in den EU-Vorschriften hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Diese Bestimmung trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die De-minimis-Beihilfe (die 25 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung darstellen würde, die von den Landwirten getragen werden müssen) darf nicht mit den verbleibenden 75 % kumuliert werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Nummer 133 der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (13) als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden können.

(36)

Dagegen war gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 eingeführten Regelung eine derartige Kumulierung zwischen der De-minimis-Beihilfe und den Beträgen in Höhe von 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung anscheinend nicht ausgeschlossen. Dies geht aus dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hervor, wonach „die Möglichkeit der Unternehmen, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen zu erhalten, hiervon unberührt bleibt.“ Die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung und insbesondere der Beihilfehöchstsatz von 3 000 EUR müssen eingehalten werden, so dass Beihilfen, die die Obergrenze von 3 000 EUR überschreiten, die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 für den gesamten Beihilfebetrag grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 wäre diese Kumulierung bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. bis zum 30. Juni 2008, zulässig. Danach gelten, wie oben dargelegt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007.

VI.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(37)

Die Beihilferegelung, die von der Kommission unter der Aktennummer NN 48/2003 genehmigt wurde, wurde für den Zeitraum vom 31. Januar 2003 bis 31. Januar 2007 angemeldet und gebilligt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Belgien die Beihilferegelung nach dem 1. Februar 2007 ohne Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3 AEUV weiterhin angewandt hat. Die Beihilferegelung ist nach dem 1. Februar 2007 somit eine rechtswidrige staatliche Beihilfe geworden.

VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(38)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(39)

Die fragliche Beihilferegelung betrifft die Gewährung einer Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen für alle Kosten, die durch Abholung, Transport, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien entstehen.

(40)

Im Hinblick auf die Zeit zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2003 stellte die Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003 fest, dass die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Regelung in Frage kommt. Wie bereits ausgeführt, hatten sich die belgischen Behörden jedoch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 verpflichtet, die angemeldete staatliche Beihilferegelung so zu verändern, dass sie mit dem TSE-Gemeinschaftsrahmen, wie er ab dem 1. Januar 2004 galt, vereinbar ist. Die belgischen Behörden sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Beihilfe nur 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdeckt (für die übrigen Kosten muss der Landwirt selbst aufkommen), und der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise dafür vorlegen, dass die erforderlichen Veränderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren.

(41)

Diese Anforderung war durch den TSE-Gemeinschaftsrahmen vorgegeben, der damals das maßgebliche Recht bildete. Unter der Nummer 29 sah der Gemeinschaftsrahmen Folgendes vor:

„29.

Ab 1. Januar 2004 dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung solcher Tierkörper gewähren; […]“.

(42)

Gemäß den Nummern 30 und 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens war eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen, dass die Beihilfe die Kosten für die Tierkörperbeseitigung nur bis zu einer Höhe von 75 % abdecken konnte:

„30.

Wahlweise können die Mitgliedstaaten auch staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern gewähren, sofern die Beihilfe durch Gebühren oder verbindliche Beiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird, diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden.

31.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests an den betreffenden Falltieren besteht, können staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für deren Entfernung und Beseitigung gewähren.“

(43)

Es ist zu beachten, dass die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 nie geltend gemacht haben, dass eine dieser Ausnahmen gelten könnte.

(44)

Der TSE-Gemeinschaftsrahmen wurde am 1. Januar 2007 aufgehoben, wie es gemäß Nummer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013 vorgesehen war. Gemäß Nummer 134 der Rahmenregelung 2007-2013 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen zur Durchführung von TSE-Tests und zur Beseitigung von Falltieren als mit Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt sind.

(45)

Durch Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ändert sich die Beurteilung der Beihilfe grundsätzlich nicht, die für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gewährt wurde. Wie im TSE-Gemeinschaftsrahmen legt die Verordnung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d fest, dass Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entsorgung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f wiederum ist die Möglichkeit vorgesehen, von der Obergrenze von 75 % abzuweichen, um einen Beihilfesatz von 100 % in folgenden Fällen zu erreichen: i) sofern die Beihilfe durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; oder ii) sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht.

(46)

Da sich die Rechtslage mit der neuen Regelung (Rahmenregelung 2007-2013 und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) im Vergleich zur bisherigen Regelung (TSE-Gemeinschaftsrahmen) nicht grundlegend verändert hat, müsste die Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf die maßgeblichen Regeln der Europäischen Union für den gesamten betroffenen Zeitraum (d. h. vom 1. Januar 2004 bis heute) genauso ausfallen.

(47)

Wie bereits vorher betont, hatten sich die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 verpflichtet, ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 höchstens 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung decken würden. Allerdings haben die belgischen Behörden bei der Prüfung des vorliegenden Falls nicht abgestritten, dass die staatliche Beihilferegelung nicht geändert worden war, wie sie das zugesagt hatten.

(48)

Darüber hinaus haben die belgischen Behörden im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit mehrmals (z. B. in einem Schreiben vom 27. November 2008) geltend gemacht, dass eigentlich die zweite der unter Nummer 42 genannten Ausnahmen auf den Fall zutreffen und die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken könne. Ihnen zufolge sei die Ausnahme dadurch gerechtfertigt, dass die Durchführung von TSE-Tests an allen Falltieren vorgeschrieben war (Nummer 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Es wurde jedoch kein Nachweis vorgelegt, um diese Behauptung zu stützen.

(49)

Von Belgien wird als Hauptargument zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht, dass es diese Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14) durchführen müsse. Dieses Argument kann man jedoch nicht gelten lassen. Nach Maßgabe der genannten Verordnung sind die wallonischen Behörden nämlich verpflichtet, unter folgenden Voraussetzungen TSE-Tests an den verendeten Tieren durchzuführen:

Zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 an allen über 24 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden, und

ab dem 1. Januar 2009 an allen über 48 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, auch an jüngeren, zwischen 24 und 48 Monaten alten Rindern die Tests weiterhin durchzuführen.

(50)

Folglich gilt die Testpflicht nur für Tiere ab einem bestimmten Alter (24 Monate für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 und 48 Monate nach diesem Stichtag). Und noch wichtiger ist, dass diese Pflicht nur für Rinder gilt. In den Betrieben verendete Tiere anderer Arten (Schweine, Pferde, Geflügel usw.) müssen nicht unbedingt auf TSE getestet werden. Aus den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen (Schreiben vom 27. November 2008) geht hervor, dass die Anzahl von Tierkörpern, auf die diese Freistellung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung gegebenenfalls zutrifft, weniger als 20-25 % der Gesamtkosten ausmachen, die durch die Entsorgung von Falltieren im Rahmen des Dienstleistungsauftrags entstanden sind. Demnach können nur die Beihilfen in Bezug auf Kosten, die sich streng genommen durch die TSE-Testpflicht ergeben, wie dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehen ist, als vereinbar erklärt werden, sofern diese Kosten genau quantifiziert werden können.

(51)

Wie die Kommission ferner feststellt, trifft die erste Ausnahme, wonach bei einer Finanzierung durch Gebühren oder verbindliche Beiträge für die Fleischwirtschaft bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern übernommen werden können, auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die belgischen Behörden haben sich nie auf die Anwendbarkeit der genannten Ausnahme berufen noch irgendwelche diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.

(52)

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; davon ausgenommen sind die Kosten, die unmittelbar durch die Behandlung von Tierkörpern entstehen, für die eine TSE-Testpflicht besteht.

(53)

Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigte, die Regelung ab dem 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht eingehalten wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde, zumindest im Hinblick auf die Beihilfen, die nicht als Ausgleich für die TSE-Testpflicht gedacht waren.

(54)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, wenn sie mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, von den Begünstigten zurückgefordert werden. Das Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger, d. h. von den Unternehmen zurückgezahlt wurde, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten.

(55)

Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen zu Einzelvorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfe (15) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(56)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Da die Beihilfe teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss Belgien sie aufheben und die bereits rechtswidrig gewährten Beträge von den Begünstigten zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1)   Die Beihilferegelung, die von Belgien zugunsten der Landwirte in der Region Wallonien für die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Tierkörper von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien durchgeführt wurde, war teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

2)   Nur der Teil der Beihilfe, der streng genommen als Ausgleich für die TSE-Testpflicht der Landwirte gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gedacht war, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die entsprechenden Kosten genau quantifiziert werden können.

Artikel 2

Belgien ist verpflichtet, die Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 aufzuheben.

Artikel 3

Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Beträge gelten nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung definiert wurden.

Artikel 4

Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfen die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für derartige Beihilfen geltenden Förderintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 5

(1)   Vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4 der vorstehenden Ausführungen ergreift Belgien alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 1 von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen berechnet von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 6

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Belgien unterrichtet die Kommission über den Stand der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Dazu gehören auch genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 12.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(7)  ABl. S 156 vom 16.8.2001.

(8)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671.

(11)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

(12)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(13)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(14)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(15)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.


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