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Document 32009R0680

    Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 197 vom 29.7.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/680/oj

    29.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 197/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2009 DES RATES

    vom 27. Juli 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (3) wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP verhängt und insbesondere die Pflicht zur vorherigen Anmeldung bestimmter Lieferungen von und nach Iran vorgeschrieben.

    (2)

    Aus technischen Gründen wurden während einer Übergangszeit Ausnahmen von den Vorschriften zur Durchführung dieser Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen. Da die Komplexität der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei ihrer Umsetzung geführt hat, sollte die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält folgende Fassung:

    „Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

    Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

    (2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.


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