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Document 32009R0482
Commission Regulation (EC) No 482/2009 of 8 June 2009 amending Regulation (EC) No 1974/2006 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1698/2005 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and Regulation (EC) No 883/2006 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1290/2005 as regards the keeping of accounts by the paying agencies, declarations of expenditure and revenue and the conditions for reimbursing expenditure under the EAGF and the EAFRD
Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER
Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER
ABl. L 145 vom 10.6.2009, p. 17–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0807
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32006R0883 | Änderung | Artikel 17.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Änderung | Artikel 6.1 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Zusatz | Artikel 8BI | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Ersetzung | Artikel 38 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Änderung | Artikel 44.2 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Änderung | Anhang 7 | 01/01/2009 | |
Modifies | 32006R1974 | Ersetzung | Artikel 53.1 | 01/01/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32014R0807 | ||||
Modified by | 32014R0907 | Teilweise Aufhebung |
10.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 482/2009 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die die Rechtsgrundlage für die Förderung der gemeinschaftsweiten Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bildet, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) geändert, um dem Europäischen Konjunkturprogramm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 angenommen hat, Rechnung zu tragen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (4) sollte folglich durch weitere Durchführungsvorschriften ergänzt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 höhere ELER-Beteiligungssätze vorsehen, sofern die ELER-Beteiligungssätze gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten werden. Es muss festgelegt werden, nach welchem Verfahren die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, und mit welchem Mechanismus sichergestellt wird, dass der ELER-Beteiligungssatz während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten wird. |
(4) |
Um die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien und insbesondere das Funktionieren lokaler Aktionsgruppen im Sinne von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erleichtern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zur Deckung der laufenden Kosten dieser Gruppen Vorschüsse zu zahlen. |
(5) |
Angesichts des allgemeinen Umweltvorteils, der sich ergibt, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise an eine Naturschutzorganisation übertragen wird, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auf die Erstattung durch den Begünstigten im Falle, dass die Organisation die als Bedingung für die Beihilfegewährung eingegangene Verpflichtung nicht übernimmt, zu verzichten. |
(6) |
Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen in die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und die Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollten erleichtert werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Höhe der finanziellen Unterstützung derartiger Vorhaben auf Basis der Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festzusetzen, wie dies bereits für ähnliche Vorhaben gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Fall ist. |
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch nehmen können, sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) in Bezug auf die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung im Kontext der ELER-Buchführung angepasst werden. |
(8) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 883/2006 sollten in diesem Sinne geändert werden. |
(9) |
Um Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 zu gewährleisten, die durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzt wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Anwendung finden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betreffenden Begünstigten wird durch eine solche rückwirkende Anwendung nicht berührt. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 8a (1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Änderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzunehmen, übermitteln der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem die für 2009 geltenden erhöhten Sätze der ELER-Beteiligung hervorgehen. Änderungen gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren von Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen. (2) Nach Eingang der letzten Ausgabenerklärung für das Jahr 2009, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) bis spätestens 31. Januar 2010 vorliegen muss, berechnet die Kommission die Höchstsätze der ELER-Beteiligung, die auf den verbleibenden Teil des Programmplanungszeitraums angewandt werden können, ohne dass die Höchstsätze der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überschritten werden. Die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung werden den Mitgliedstaaten bis 15. Februar 2010 mitgeteilt. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März 2010 einen neuen Finanzierungsplan mit neuen ELER-Beteiligungssätzen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum, die den von der Kommission gemäß Absatz 2 berechneten Höchstsätzen entsprechen. Hat ein Mitgliedstaat den neuen Finanzierungsplan bis zu diesem Datum nicht mitgeteilt oder entspricht der mitgeteilte Finanzierungsplan nicht den von der Kommission berechneten Höchstsätzen, so finden letztere automatisch auf das Programm dieses Mitgliedstaats zur Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung, und zwar ab dem Datum der Erklärung der Ausgaben, die von der Zahlstelle im ersten Quartal 2010 getätigt werden, und bis zur Vorlage eines überarbeiteten Finanzierungsplans, der mit den von der Kommission berechneten Beteiligungssätzen vereinbar ist. |
3. |
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 (1) Die laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können bis zu 20 % der öffentlichen Gesamtausgaben für die lokale Entwicklungsstrategie von der Gemeinschaft bezuschusst werden. (2) Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 20 % der öffentlichen Beihilfen für die laufenden Kosten nicht überschreiten, und die Auszahlung der Vorschüsse ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 110 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Die Sicherheit wird spätestens am Tag des Abschlusses der lokalen Entwicklungsstrategie freigegeben. Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (7) gilt nicht für Auszahlungen gemäß Unterabsatz 1. |
4. |
In Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
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5. |
Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Höhe der Beihilfe gemäß den Artikeln 31, 37 bis 41 und 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festlegen. Unbeschadet der geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen gilt Unterabsatz 1 auch für Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.“ |
6. |
Die Anhänge II und VII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
In Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gemeinschaftsbeteiligung in Bezug auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2009 getätigt haben, auf Basis des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.“.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(3) ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 3.
(4) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
(5) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1“;
(7) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74“
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Abschnitt A Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang VII Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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