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Document 32008E0761

    Gemeinsamer Standpunkt 2008/761/GASP des Rates vom 29. September 2008 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

    ABl. L 260 vom 30.9.2008, p. 60–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/761/oj

    30.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 260/60


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/761/GASP DES RATES

    vom 29. September 2008

    zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1) betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die all denjenigen Personen gehören, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden.

    (2)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP gilt bis zum 10. Oktober 2008.

    (3)

    Der Rat hält es für erforderlich, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP um weitere zwölf Monate zu verlängern.

    (4)

    Die Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) festgelegt —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP wird bis zum 10. Oktober 2009 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARNIER


    (1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

    (2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


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