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Document 32008D0649

    2008/649/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

    ABl. L 213 vom 8.8.2008, p. 39–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/08/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/649/oj

    8.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 213/39


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. Juli 2008

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

    (2008/649/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat („betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 (3) diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre.

    (2)

    Auf Antrag der Open Joint Stock Company (OJSC) „Mineral and Chemical Company Eurochem“, der Holdinggesellschaft von OJSC Novomoskovskiy Azot und OJSC Nevinnomyssky Azot, Russland, („ausführender Hersteller“) leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen ein.

    (3)

    Die den ausführenden Hersteller betreffenden endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates (5) dargelegt. Während der Interimsüberprüfung bekundete der ausführende Hersteller sein Interesse an einer Preisverpflichtung, legte aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Wie in der oben genannten Verordnung erläutert, vertrat der Rat allerdings die Auffassung, dass es dem ausführenden Hersteller aus den unter den Randnummern 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 238/2008 dargelegten Gründen ausnahmsweise gestattet werden sollte, sein Verpflichtungsangebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der genannten Verordnung legte der ausführende Hersteller binnen der darin festgesetzten Frist ein annehmbares Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (4)

    Der ausführende Hersteller bot an, die unter den KN-Code 3102 80 00 fallende betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen. Darüber hinaus ist in dem Angebot die Bindung des Mindestpreises an die öffentliche internationale Notierung der betroffenen Ware (Indexierung) vorgesehen, da die Preise der betroffenen Ware stark schwanken. Ferner bot der ausführende Hersteller an, eine bestimmte Höchstmenge einzuhalten, um zu vermeiden, dass die Einfuhren der von ihm hergestellten betroffenen Ware die Preise in Frankreich beeinflussen, da diese Preise als Grundlage für die Indexierung dienen. Die Höchstmenge ist auf rund 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware festgesetzt.

    (5)

    Des Weiteren bot der ausführende Hersteller zur Verringerung der Gefahr eines Verstoßes gegen die Preisverpflichtung infolge von Ausgleichsgeschäften an, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an dieselben Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft zu verkaufen, an die er andere Waren verkauft, mit Ausnahme bestimmter Waren, bei denen sich der ausführende Hersteller verpflichtet, sich an eine besondere Preisregelung zu halten.

    (6)

    Der ausführende Hersteller wird die Kommission außerdem regelmäßig ausführlich über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft informieren, damit diese die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist angesichts der Vertriebsstruktur des ausführenden Herstellers die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering.

    (7)

    Nach der Unterrichtung über das Verpflichtungsangebot erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen das Angebot. Er brachte vor, die Preise der betroffenen Ware seien instabil und eine auf den notierten Preisen der betroffenen Ware beruhende Indexierung des Mindestpreises sei nicht unter allen Marktbedingungen praktikabel, insbesondere nicht auf einem Angebotsmarkt, d. h. in einer Marktsituation, in der der Käufer aufgrund des hohen Angebots die Preise bestimmen kann. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schlug daher vor, als Grundlage für die Indexierung der Mindestpreise die bei der Einfuhr am Grenzübergang Waidhaus notierten Erdgaspreise heranzuziehen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine auf dem Erdgaspreis beruhende Indexierung in diesem Fall aufgrund des schwachen Zusammenhangs zwischen der betroffenen Ware und den Erdgaspreisen als wenig sinnvoll angesehen wird. Was das Argument des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft, dass die gegenwärtige Indexierungsformel in einem Angebotsmarkt nicht praktikabel sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen wird und, sollten sich Anscheinsbeweise dafür ergeben, dass die Verpflichtung nicht länger praktikabel ist, wie unter Randnummer 11 dargelegt umgehend Abhilfemaßnahmen treffen dürfte.

    (8)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft forderte ferner, die Höchstmenge auf maximal 3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs festzusetzen. Mit einer größeren Menge könne der ausführende Hersteller die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussen, wodurch die Indexierung des Mindestpreises die gewünschte Wirkung verliere. Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei der Festlegung der Höchstmenge i) einer vernünftigen Risikobegrenzung Rechnung getragen wurde, so dass der ausführende Hersteller die Preise auf dem französischen Markt nicht beeinflussen dürfte und die Indexierungsformel somit nicht ihrer Wirkung beraubt wird, und ii) darauf geachtet wurde, dass die Höchstmenge im Interesse einer praktikablen Verpflichtung hoch genug bleibt. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht belegen, inwiefern sich jede 3 % des Gesamtgemeinschaftsverbrauchs übersteigende Menge negativ auf die Preise auswirken würde.

    (9)

    Des Weiteren schlug der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung einer „progressiven Höchstmenge“ vor, bei der die Höchstmenge des ausführenden Herstellers jährlich steigen soll, sofern dieser die Verpflichtung einhält. Dieser Vorschlag wird jedoch zurückgewiesen, da die Höchstmenge einzig und allein die Gefahr einer Beeinflussung der Preise begrenzen soll, die die Grundlage für die Indexierung des Mindestpreises bilden. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Annahme der Verpflichtung als solche bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung widerrufen werden kann.

    (10)

    Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot des russischen ausführenden Herstellers annehmbar.

    (11)

    Aufgrund der Besonderheiten dieser Verpflichtung (d. h. insbesondere der Indexierungsformel) wird die Kommission die Verpflichtung regelmäßig auf ihre Praktikabilität überprüfen. Dabei werden u. a. folgende Kriterien berücksichtigt: die Preise der betroffenen Ware auf dem französischen Markt, die Höhe des Koeffizienten der Indexierungsformel, die Verkaufspreise des ausführenden Herstellers laut Angabe in dessen vierteljährlichen Verkaufsberichten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sollte diese Praktikabilitätsprüfung insbesondere ergeben, dass Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Verpflichtung zuzurechnen sind, so bemüht sich die Kommission, die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung umgehend zu widerrufen.

    (12)

    Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 789/2008 des Rates (6) aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (13)

    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden ferner die Einführer in der Verordnung (EG) Nr. 789/2008 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

    (14)

    Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland unterbreitete Verpflichtungsangebot wird angenommen.

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Russland

    Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company Eurochem, die zur Eurochem-Unternehmensgruppe, Moskau, Russland, gehört, für Waren, die von den mit ihr verbundenen Unternehmen OJSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder OJSC Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russland, hergestellt und entweder direkt oder von der Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden

    A885

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 3. Juli 2008

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

    (3)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26.

    (4)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 51.

    (5)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 14.

    (6)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.


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