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Document 32007R1579

    Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

    ABl. L 346 vom 29.12.2007, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1579/oj

    29.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1579/2007 DES RATES

    vom 20. Dezember 2007

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung dieser Möglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

    (5)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (6)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

    (7)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4).

    (8)

    In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fang von Steinbutt herkömmlicherweise Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 200 mm verwendet wurden, sollte vorgesehen werden, dass in diesem Mitgliedstaat Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden dürfen, um eine angemessene Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen.

    (9)

    Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die im Schwarzen Meer fischen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

    b)

    „Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

    d)

    „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

    Artikel 4

    Fangbeschränkungen und Aufteilung

    Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    Artikel 6

    Bedingungen für Fänge und Beifänge

    (1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

    Artikel 7

    Technische Übergangsmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 8

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. NUNES CORREIA


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 9).

    (4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).


    ANHANG I

    Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    3-Alpha-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte


    Art

    :

    Steinbutt

    Psetta maxima

    Gebiet

    :

    Schwarzes Meer

    Bulgarien

    50

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Rumänien

    50

    EG

    100

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    Schwarzes Meer

    EG

    15 000 (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    TAC

    Entfällt


    (1)  Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.


    ANHANG II

    TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    1.

    Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.

    2.

    In einem Mitgliedstaat, in dem die gesetzliche Mindestmaschenöffnung für Netze zum Steinbuttfang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 200 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden.

    3.

    Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt nicht weniger als 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.


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