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Document 32007R1456

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reis- und Getreidesektor

ABl. L 325 vom 11.12.2007, p. 76–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1456/oj

11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1456/2007 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reis- und Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (5), (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (6), (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern (7), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (8), (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (9), (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (10) und (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (11) sehen für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Kontingente unterschiedliche Bestimmungen vor. In dem Bemühen um Rationalisierung und Vereinfachung der Verfahren für die Marktteilnehmer der Reis- und Getreidesektoren sowie zur Ermöglichung einer besseren Verwaltung dieser Kontingente durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sind die vorgenannten Verordnungen anzupassen.

(2)

In diesem Zusammenhang sind für alle diese Kontingente gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge vorzusehen, wobei diese auf jeden Fall auf den Freitag, 13.00 Uhr, festzusetzen ist, und die Art und Weise der Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission ist genau festzulegen.

(3)

Bei den Kontingenten im Reissektor ist einheitlich die Möglichkeit vorzusehen, dass ein Marktteilnehmer auf Mengen von weniger als 20 Tonnen verzichtet, wenn diese ihm nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zugeteilt werden.

(4)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen, die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für das Frachtpapier und den Nachweis für den Präferenzursprung gelten, im Protokoll Nr. 4 im Anhang des Beschlusses 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (12) festgelegt sind.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 sind entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge von mindestens 5 Tonnen und höchstens 500 Tonnen beziehen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.

Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, auf die sich diese Anträge beziehen;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie den Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 zurückgezogen wurden;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Artikel 2

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt;

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Artikel 3

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Artikel 4

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt;

ii)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.“

2.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sind ein Frachtpapier und ein Nachweis für den Präferenzursprung vorzulegen, die in Ägypten gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen für die betreffenden Partien ausgestellt wurden.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.

Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Artikel 6

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird das Wort „Montag“ durch „Freitag“ ersetzt;

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.“

b)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.

Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

(3)   Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch.“

c)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht und aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).

(6)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 932/2007 (ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 3).

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70).

(8)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2006.

(9)  ABl. L 164 vom 24.06.2005, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).

(10)  ABl. L 176 vom 30.06.2006, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2006.

(11)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19.

(12)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38


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