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Document 32007E0334

    Gemeinsame Aktion 2007/334/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

    ABl. L 125 vom 15.5.2007, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/334/oj

    15.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/29


    GEMEINSAME AKTION 2007/334/GASP DES RATES

    vom 14. Mai 2007

    zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 10. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP (1) zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 11. Dezember 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP geändert und bis zum 31. Mai 2007 verlängert wurde.

    (3)

    Am 27. März 2007 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat des EUPT Kosovo um einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar im Prinzip bis zum 1. September 2007, wobei dieser Termin von den laufenden Arbeiten im Rahmen der Vereinten Nationen abhängt.

    (4)

    Damit an dem Tag, an dem bestimmte Aufgaben der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) nach Annahme einer entsprechenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union übertragen werden, ein nahtloser Übergang von der UNMIK zur Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo gewährleistet ist, sollte das EUPT Kosovo dazu herangezogen werden, die Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo während der Übergangszeit aufzubauen. In diesem Zusammenhang sollte für diesen Zeitraum eine enge Koordinierung zwischen dem Leiter des EUPT Kosovo und dem Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo gewährleistet sein.

    (5)

    Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP sollte entsprechend verlängert und geändert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter des EUPT Kosovo Weisungen. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase werden die Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters an den Leiter des EUPT Kosovo über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo erteilt, sobald Letzterer ernannt worden ist.“;

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Leiter des EUPT Kosovo leitet das EUPT Kosovo und führt die laufenden Tagesgeschäfte. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase handelt der Leiter des EUPT Kosovo unter der Aufsicht des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald Letzterer ernannt worden ist.“;

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Der Leiter des EUPT Kosovo erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht. Nach der Einrichtung der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo und vor Beginn ihrer Einsatzphase erstattet der Leiter des EUPT Kosovo dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht über den Leiter der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo, sobald Letzterer ernannt worden ist.“;

    d)

    Der folgende Absatz wird angefügt:

    „(6)   Sobald das Politische und Sicherheitspolitische Komitee grundsätzliches Einvernehmen über die Ernennung des Leiters der Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union erzielt hat, übernimmt der Leiter des EUPT Kosovo die entsprechenden Verbindungs- und Koordinierungsaufgaben.“

    2.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Beteiligung von Drittstaaten

    Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zum EUPT Kosovo zu leisten, sobald die Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union eingerichtet ist, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen, der Versicherung gegen große Risiken und der Kosten der Reise in das und aus dem Einsatzgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPT Kosovo beitragen.

    Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.“

    3.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Überprüfung

    Der Rat bewertet bis zum 15. Juli 2007, ob das EUPT Kosovo nach dem 1. September 2007 weitergeführt werden soll, wobei er berücksichtigt, dass ein reibungsloser Übergang zu einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Kosovo notwendig ist.“

    4.

    Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Sie gilt bis zum 1. September 2007.“

    Artikel 2

    Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUPT Kosovo im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 1. September 2007 wird der nach Artikel 1 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2006/918/GASP als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag um 43 955 000 EUR erhöht.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F.-W. STEINMEIER


    (1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/918/GASP (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 57).


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