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Document 32007D0337

2007/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Genehmigung der von Dänemark, Deutschland und dem Vereinigten Königreich aufgestellten Regelungen zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2036)

ABl. L 128 vom 16.5.2007, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/337/oj

16.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2007

zur Genehmigung der von Dänemark, Deutschland und dem Vereinigten Königreich aufgestellten Regelungen zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2036)

(Nur der dänische, der deutsche und der englische Text sind verbindlich)

(2007/337/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 8.1 Buchstabe h,

auf Antrag Dänemarks, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 erhöht sich die Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 in dem in Anhang IIA der Verordnung festgelegten geografischen Gebiet verbringen darf, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen aufstellen.

(2)

Dänemark, Deutschland und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Angaben zu Regelungen übermittelt, nach denen bei Fischereifahrzeugen, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 (Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 120 mm oder mehr) an Bord mitführen, im Fall von Verstößen die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird.

(3)

Aufgrund dieser Angaben sind die von den genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Regelungen zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen in Bezug auf solche Fischereifahrzeuge zu genehmigen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Dänemark, Deutschland und dem Vereinigten Königreich aufgestellten Regelungen zur automatischen Aussetzung von Fanglizenzen bei Verstößen werden für die Zwecke von Anhang IIA Nummer 8.1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 für Fischereifahrzeuge, die an Bord Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 120 mm oder mehr mitführen, genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).


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