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Document 32007D0216

2007/216/EG: Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur

ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 332–332 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D1352

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/216/oj

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Januar 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur

(2007/216/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (2) ist geregelt, dass das Personal der Europäischen Verteidigungsagentur sich aus nationalen Experten zusammensetzt, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Da für nationale Experten, die für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden, eine Mindestdauer der Abordnung von sechs Monaten länger als erforderlich scheint, sollte der Beschluss 2004/677/EG geändert werden, um in Bezug auf die Mindestdauer der Abordnung die notwendige Flexibilität zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/677/EG erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Abordnung dauert nicht weniger als zwei Monate und nicht länger als drei Jahre, kann jedoch mehrmals auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64.

(2)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.


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