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Document 32007D0216
2007/216/EC: Council Decision of 29 January 2007 amending Decision 2004/677/EC with regard to a minimal period of secondment of national experts and military staff seconded to the European Defence Agency
2007/216/EG: Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur
2007/216/EG: Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur
ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 332–332
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D1352
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004D0677 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 29/01/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32016D1352 | 12/08/2016 |
5.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. Januar 2007
zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur
(2007/216/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,
gestützt auf den Vorschlag des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (2) ist geregelt, dass das Personal der Europäischen Verteidigungsagentur sich aus nationalen Experten zusammensetzt, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Da für nationale Experten, die für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden, eine Mindestdauer der Abordnung von sechs Monaten länger als erforderlich scheint, sollte der Beschluss 2004/677/EG geändert werden, um in Bezug auf die Mindestdauer der Abordnung die notwendige Flexibilität zu gewährleisten —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/677/EG erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Die Abordnung dauert nicht weniger als zwei Monate und nicht länger als drei Jahre, kann jedoch mehrmals auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.“.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Horst SEEHOFER
(1) ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64.
(2) ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.