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Document 32006R1941

    Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

    ABl. L 367 vom 22.12.2006, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 497–513 (MT)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/07/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1941/oj

    22.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 367/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1941/2006 DES RATES

    vom 11. Dezember 2006

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

    (4)

    Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

    (5)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

    (6)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (7), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (8), und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (9).

    (8)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2007 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, die in der Ostsee fischen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

    b)

    „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

    d)

    „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

    Artikel 4

    Fangbeschränkungen und Aufteilung

    Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    (2)   Für zurückzubehaltende und auf das Jahr 2008 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TACs gelten.

    Artikel 6

    Bedingungen für Fänge und Beifänge

    (1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

    a)

    die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder alternativ

    b)

    andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

    (2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet; hiervon ausgenommen sind die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b.

    (3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    Artikel 7

    Aufwandsbeschränkungen

    Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 8

    Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gefischt wurden, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. HUOVINEN


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

    (5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    (6)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (7)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (8)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

    (9)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


    ANHANG I

    Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) nach Beständen, die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiete 30-31

    HER/3D30.; HER/3D31.

    Finnland

    75 099

     

    Schweden

    16 501

     

    EG

    91 600

     

    TAC

    91 600

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiete 22-24

    HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

    Dänemark

    6 939

     

    Deutschland

    27 311

     

    Finnland

    3

     

    Polen

    6 441

     

    Schweden

    8 806

     

    EG

    49 500

     

    TAC

    49 500

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

    HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

    Dänemark

    2 920

     

    Deutschland

    774

     

    Estland

    14 910

     

    Finnland

    29 105

     

    Lettland

    3 680

     

    Litauen

    3 874

     

    Polen

    33 066

     

    Schweden

    44 389

     

    EG

    132 718

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiet 28.1

    HER/03D.RG.

    Estland

    17 317

     

    Lettland

    20 183

     

    EG

    37 500

     

    TAC

    37 500

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

    COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

    Dänemark

    9 374

     

    Deutschland

    3 729

     

    Estland

    913

     

    Finnland

    717

     

    Lettland

    3 485

     

    Litauen

    2 296

     

    Polen

    10 794

     

    Schweden

    9 497

     

    EG

    40 805 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

    COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

    Dänemark

    11 653

     

    Deutschland

    5 697

     

    Estland

    258

     

    Finnland

    229

     

    Lettland

    964

     

    Litauen

    625

     

    Polen

    3 118

     

    Schweden

    4 152

     

    EG

    26 696

     

    TAC

    26 696 (2)

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    IIIbcd (EG-Gewässer)

    PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

    Dänemark

    2 698

     

    Deutschland

    300

     

    Schweden

    203

     

    Polen

    565

     

    EG

    3 766

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32

    SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

    Dänemark

    88 836 (3)

     

    Deutschland

    9 884 (3)

     

    Estland

    9 028 (3)

     

    Finnland

    110 773 (3)

     

    Lettland

    56 504 (3)

     

    Litauen

    6 642 (3)

     

    Polen

    26 950 (3)

     

    Schweden

    120 080 (3)

     

    EG

    428 697 (3)

     

    TAC

    entfällt (3)

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    Untergebiet 32

    SAL/3D32.

    Estland

    1 581 (4)

     

    Finnland

    13 838 (4)

     

    EG

    15 419 (4)

     

    TAC

    entfällt (4)

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIIbcd (EG-Gewässer)

    SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

    Dänemark

    44 833

     

    Deutschland

    28 403

     

    Estland

    52 060

     

    Finnland

    23 469

     

    Lettland

    62 877

     

    Litauen

    22 745

     

    Polen

    133 435

     

    Schweden

    86 670

     

    EG

    454 492

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    (1)  Hat der Rat bis zum 30. Juni 2007 keine Verordnung über einen Mehrjahresplan für die Dorschbestände in der Ostsee und die diese Bestände befischenden Fischereien erlassen, so gelten ab 1. Juli 2007 für diesen Bestand die TAC und Quoten in Anlage 1 zu diesem Anhang. Ab diesem Zeitpunkt werden alle über die jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten nach Anlage 1 hinausgehenden Fänge von ihren geplanten Quoten für 2008 abgezogen.

    (2)  Hat der Rat bis zum 30. Juni 2007 keine Verordnung über einen Mehrjahresplan für die Dorschbestände in der Ostsee und die diese Bestände befischenden Fischereien erlassen, so gelten ab 1. Juli 2007 für diesen Bestand die TAC und Quoten in Anlage 1 zu diesem Anhang. Ab diesem Zeitpunkt werden alle über die jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten nach Anlage 1 hinausgehenden Fänge von ihren geplanten Quoten für 2008 abgezogen.

    (3)  In Stückzahl ausgedrückt.

    (4)  In Stückzahl ausgedrückt.

    Anlage 1 zu Anhang I

    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

    COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

    Dänemark

    8 849

     

    Deutschland

    3 520

    Estland

    862

    Finnland

    677

    Lettland

    3 290

    Litauen

    2 168

    Polen

    10 191

    Schweden

    8 965

    EG

    38 522

    TAC

    entfällt


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

    COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

    Dänemark

    10 537

     

    Deutschland

    5 152

    Estland

    234

    Finnland

    207

    Lettland

    872

    Litauen

    565

    Polen

    2 819

    Schweden

    3 754

    EG

    24 140

    TAC

    24 140


    ANHANG II

    1.   Aufwandsbeschränkungen

    1.1.

    Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten:

    a)

    vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22-24 und

    b)

    vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25-27.

    1.2.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist:

    a)

    in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und

    b)

    in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.

    Die Mitgliedstaaten teilen die Tage nach den Buchstaben a und b in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf.

    1.3.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kalendertage nach Nummer 1.2, die für alle Schiffe unter ihrer Flagge dieselben sein sollten, spätestens am 7. Januar 2007 mit und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

    1.4.

    Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m, die im Küstenmeer fischen, bis zu 20 kg bzw., wenn dies eine größere Menge ergibt, bis zu 10 % Dorsch nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen.


    ANHANG III

    TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

    1.   Fangbeschränkungen

    1.1.

    In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

     

    Gebiet 1:

    55° 45′ N, 15° 30′ O

    55° 45′ N, 16° 30′ O

    55° 00′ N, 16° 30′ O

    55° 00′ N, 16° 00′ O

    55° 15′ N, 16° 00′ O

    55° 15′ N, 15° 30′ O

    55° 45′ N, 15° 30′ O

     

    Gebiet 2:

    55° 00′ N, 19° 14′ O

    54° 48′ N, 19° 20′ O

    54° 45′ N, 19° 19′ O

    54° 45′ N, 18° 55′ O

    55° 00′ N, 19° 14′ O

     

    Gebiet 3:

    56° 13′ N, 18° 27′ O

    56° 13′ N, 19° 31′ O

    55° 59′ N, 19° 13′ O

    56° 03′ N, 19° 06′ O

    56° 00′ N, 18° 51′ O

    55° 47′ N, 18° 57′ O

    55° 30′ N, 18° 34′ O

    56° 13′ N, 18° 27′ O

    1.2.

    Abweichend von Nummer 1.1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden.

    2.   Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee

    2.1.   Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee

    2.1.1.

    Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (1) müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen.

    2.1.2.

    Die Mitgliedstaaten erteilen die unter Nummer 2.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Nummer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (2) waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen und 2006 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass gemessen in Kilowatt (kW) mindestens gleichwertige Kapazitäten vom Fischfang in der Ostsee mit in Nummer 2.1.1 genannten Fanggeräten abgezogen werden.

    2.1.3.

    Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich.

    2.1.4.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffes mit.

    2.2.   Logbücher

    2.2.1.

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch über ihre Tätigkeit, wenn sich eine Fangreise auf einen Teil der Untergebiete 22-27 erstreckt.

    2.2.2.

    Bei Fischereifahrzeugen, die mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

    2.2.3.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Nummer 2.6 dieses Anhangs vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

    2.3.   Höchstzulässiger Fehler im Logbuch

    2.3.1.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %, außer für Dorsch, für den ein Satz von 8 % gilt.

    2.3.2.

    Werden in den Untergebieten 22-27 getätigte Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.

    2.4.   Überwachung und Kontrolle des Fischereiaufwands

    Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats überwachen und kontrollieren die Einhaltung

    a)

    der Beschränkungen des Fischereiaufwands gemäß Anhang II Nummern 1.1 und 1.2,

    b)

    der Fangbeschränkungen gemäß Nummer 1 des vorliegenden Anhangs.

    2.5.   Einfahrt in bestimmte Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten

    2.5.1.

    Ein Fischereifahrzeug mit weniger als 175 kg Dorsch an Bord darf seine Fangtätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern in den Untergebieten 22-24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-27 (Gebiet B) aufnehmen.

    2.5.2.

    Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28- (Gebiet C) mehr als 175 kg Dorsch an Bord, so

    a)

    läuft es direkt einen Hafen in dem Fanggebiet an und landet den Fisch an, oder

    b)

    läuft es direkt einen Hafen außerhalb des Fanggebiets an und landet den Fisch an.

    2.5.3.

    Verlässt das Fischereifahrzeug sein Fanggebiet, so sind die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

    a)

    Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen;

    b)

    Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

    2.5.4.

    Die Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 gelten nicht für Schiffe, die mit Schiffsüberwachungssystemen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind. Diese Schiffe übermitteln jedoch ihre Fangmeldungen täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zwecks Aufnahme in seine elektronische Datenbank.

    2.6.   Vorherige Meldung

    2.6.1.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mit mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord aus dem Untergebiet 22-24 (Gebiet A), dem Untergebiet 25-27 (Gebiet B) oder dem Untergebiet 28-32 (Gebiet C) ausfährt, meldet den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates zwei Stunden vor Verlassen des Gebiets Folgendes:

    a)

    den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets;

    b)

    die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen Arten in Lebendgewicht, die an Bord befindlich sind.

    2.6.2.

    Die Meldung nach Nummer 2.6.1 kann auch von einem Vertreter im Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft gemacht werden.

    2.6.3.

    Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das mehr als 300 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens eine Stunde vor Anlaufen des Anlandeortes Folgendes mit:

    a)

    den Namen des Anlandeortes,

    b)

    die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort,

    c)

    die Gesamtmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen an Bord befindlichen Arten in Lebendgewicht.

    2.7.   Bezeichnete Häfen

    2.7.1.

    Hat ein Fischereifahrzeug mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden.

    2.7.2.

    Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 kg Lebendgewicht hinaus anzulanden ist.

    2.7.3.

    Jeder Mitgliedstaat macht die Liste seiner bezeichneten Häfen bis 6. Januar 2007 auf seiner offiziellen Website zugänglich.

    2.8.   Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch

    2.8.1.

    Fischereifahrzeuge mit mehr als 200 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben.

    2.8.2.

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede in diesem Mitgliedstaat angelandete in der Ostsee gefangene Menge Dorsch vor dem Weitertransport vom Anlandehafen in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird.

    2.9.   Kontrolleckwerte

    Jeder Mitgliedstaat, der an die Ostsee grenzt, setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind.

    2.10.   Verbot von Durchfahrt und Umladung

    2.10.1.

    Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät nach den unter Nummer 2.5.3 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.

    2.10.2.

    Das Umladen von Dorsch ist verboten.

    2.11.   Weitertransport von Dorsch

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort transportiert wird.

    Die Anlandeerklärung ist den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beizufügen.

    2.12.   Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten

    2.12.1.

    Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) koordiniert die Planung und die Durchführung dieser Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten.

    2.12.2.

    Auch Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

    2.12.3.

    Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms 2008 beruft die EUFA vor dem 15. November 2007 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein.

    2.13.   Nationale Kontrollprogramme für den Dorschfang

    2.13.1.

    Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten erstellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2.

    2.13.2.

    Jeder der Mitgliedstaaten bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß Anlage 1. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für die Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 2 erreicht sind.

    2.13.3.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten machen ihre unter Nummer 2.13.1 genannten nationalen Kontrollprogramme sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2007 auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

    2.13.4.

    Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren.

    2.14.   Spezifisches Kontrollprogramm

    2.14.1.

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.

    3.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

    3.1.

    Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

    Art

    Geografisches Gebiet

    Zeitraum

    Flunder (Platichthys flesus)

    Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59° 30′ N

    15. Februar bis 15. Mai

    Untergebiet 32

    15. Februar bis 31. Mai

    Steinbutt (Psetta maxima)

    Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56° 50′ N

    1. Juni bis 31. Juli

    3.2.

    Abweichend von Nummer 3.1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den in Nummer 3.1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


    (1)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    (2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

    Anlage 1 zu Anhang III

    Spezifische Eckwerte für Kontrollen

    Ziel

    1.

    Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontrolleckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs.

    Strategie

    2.

    Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Dorsch fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen.

    Prioritäten

    3.

    Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

    Probenahme

    4.

    Die Mitgliedstaaten geben an und beschreiben, welche Probenahmestrategie anzuwenden ist.

    Die Kommission erhält auf Antrag Zugang zu dem vom Mitgliedstaat verwendeten Probenahmeplan.

    Zieleckwerte

    5.

    Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne bis 22. Januar 2007 um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

    a)

    Umfang der Hafenkontrollen

    In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei an allen Anlandeorten 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) zu kontrollieren sind.

    b)

    Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung

    Kontrolle von 5 % der bei den Auktionen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen.

    c)

    Umfang der Kontrollen auf See

    Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

    d)

    Umfang der Luftüberwachung

    Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

    Anlage 2 zu Anhang III

    Inhalt der nationalen Dorsch-Kontrollprogramme

    Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

    1.   KONTROLLMITTEL

    Personalmittel

    1.1.

    Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

    Technische Mittel

    1.2.

    Anzahl der patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie einsatzzeiten und -gebiete.

    Finanzmittel

    1.3.

    Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

    2.   ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

    Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.4 und 2.6 sichergestellt werden soll.

    3.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

    Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.7.

    4.   MELDUNG VON EIN- UND AUSFAHRT

    Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.5 sichergestellt werden soll.

    5.   KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

    Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.2, 2.3, 2.8, 2.10 und 2.11 sichergestellt werden soll.

    6.   INSPEKTIONSVERFAHREN

    In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

    a)

    bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

    b)

    bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

    c)

    bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.


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