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Document 32006R1914

Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

ABl. L 365 vom 21.12.2006, p. 64–75 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 234–245 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0178

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1914/oj

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1914/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführten Änderungen und der bisherigen Erfahrungen sowie im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollten die folgenden Verordnungen der Kommission aufgehoben und durch eine einzige Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ersetzt werden: Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 vom 18. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten (2), Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 vom 27. Oktober 1993 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), Verordnung (EG) Nr. 3063/93 vom 5. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität (4), Verordnung (EG) Nr. 3175/94 vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter sowie zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung (5), Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 vom 23. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln (6), Verordnung (EG) Nr. 1999/2002 vom 8. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates betreffend die Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen im Weinsektor zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (7) und Verordnung (EG) Nr. 2084/2004 vom 6. Dezember 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 hinsichtlich der Frist für die Zahlung der Beihilfe für die Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (8).

(2)

Es sind die Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 vorgesehene besondere Versorgungsregelung und für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung festzulegen.

(3)

Durchführungsvorschriften sind auch für die Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung festzulegen. Diese Vorschriften sollten den Mehrkosten bei der Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Rechnung tragen, deren Abgelegenheit und Insellage eine schwere Benachteiligung darstellt.

(4)

Die Beihilferegelung für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung muss unter Verwendung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend „Beihilfebescheinigung“ genannt, verwaltet werden.

(5)

Zur Durchführung der besonderen Versorgungsregelung müssen Vorschriften für die Erteilung der Beihilfebescheinigung erlassen werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) abweichen.

(6)

Bei der Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen insbesondere durch den Wegfall der allgemeinen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit die Erteilung der Bescheinigungen beschleunigt und die prompte Zahlung der Beihilfe für die Lieferung der Erzeugnisse ermöglicht werden. Zum anderen sollen die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleistet und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, damit sie prüfen können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob die regelmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob die Nachteile aufgrund der geografischen Lage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ausgeglichen werden, indem die mit der Regelung verbundenen Vorteile tatsächlich bis zu der Vermarktungsstufe weitergegeben werden, auf der die für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

(7)

Eines dieser Instrumente ist die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register. Diese Eintragung berechtigt zur Inanspruchnahme der Regelung, sofern die Marktteilnehmer die aus den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Vorschriften erwachsenden Verpflichtungen einhalten. Die Antragsteller sollten Anspruch auf diese Eintragung haben, wenn sie bestimmte objektive Bedingungen erfüllen, die zur leichteren Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

(8)

Die Durchführungsvorschriften zu der besonderen Versorgungsregelung müssen sicherstellen, dass die eingetragenen Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhalten, die Gegenstand ihrer auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfte sind; hierzu müssen sie die Dokumente vorlegen, die die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs und die Richtigkeit des Bescheinigungsantrags bestätigen.

(9)

Voraussetzung für die Kontrolle der Vorgänge, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind unter anderem der Nachweis, dass die in der Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, und das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Bescheinigung.

(10)

Die Vergünstigungen in Form der Gemeinschaftsbeihilfen müssen weitergegeben werden, so dass sie sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 dürfen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nur unter bestimmten Bedingungen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Hierzu sind entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen. Es sind insbesondere die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse zu bestimmen, die traditionell ausgeführt oder versandt werden dürfen.

(12)

Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind diejenigen Erzeugnisse, die nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (10) sind, spätestens zu dem Zeitpunkt von der besonderen Versorgungsregelung auszuschließen, zu dem sie erstmals in Verkehr gebracht werden; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird.

(13)

Die zuständigen Behörden sollten die für die Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung erforderlichen Bestimmungen festlegen. Um die ordnungsgemäße Kontrolle der Regelung sicherzustellen, sollten außerdem Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Dementsprechend sind Verwaltungssanktionen festzulegen, die die vorschriftsmäßige Anwendung der Verfahren sicherstellen.

(14)

Damit die Durchführung der Regelung bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Kommission in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten.

(15)

Für die Beihilferegelungen zugunsten der örtlichen Erzeugung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen festzulegen, damit die Zulässigkeit der Anträge geprüft werden kann.

(16)

Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Fehler enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(17)

Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung und Änderung der Beihilfeanträge ist unerlässlich, damit die einzelstaatlichen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung planen und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen Anträge angenommen werden können. Damit die Begünstigen die Fristen einhalten, sollte die Beihilfe außerdem bei verspäteter Antragstellung gekürzt werden.

(18)

Die Begünstigten sollten berechtigt sein, ihre Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den begünstigten Erzeuger noch nicht über etwaige Fehler in seinem Beihilfeantrag unterrichtet oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, bei der in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt werden.

(19)

Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems einbezogenen Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Griechenland sollte die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen wo möglich gleichzeitig durchführen.

(20)

Die Mindestzahl der Begünstigten, die im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, muss festgesetzt werden.

(21)

Die Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wichtigsten Kriterien für die Risikoanalyse sind festzulegen.

(22)

Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.

(23)

Im Interesse wirksamer Vor-Ort-Kontrollen müssen die Inspektoren wissen, warum die betreffenden Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Griechenland sollte Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(24)

Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen gemeinschaftlichen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Begünstigten oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte Griechenland jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Begünstigte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten.

(25)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen.

(26)

Es sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie bestimmten Problemen in Fällen höherer Gewalt, außergewöhnlichen Umständen und Naturkatastrophen Rechnung zu tragen ist. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt werden und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für einen bestimmten Zeitraum reichen.

(27)

Kürzungen und Ausschlüsse sollten generell nicht angewendet werden, wenn der Begünstigte sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(28)

Bei Begünstigten, die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf Fehler in ihren Beihilfeanträgen hinweisen, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Begünstigten wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet.

(29)

Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(30)

Ist ein Begünstigter wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den Durchführungsvorschriften zu den Programmen nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren.

(31)

Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden.

(32)

Griechenland sollte grundsätzlich alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(33)

Griechenland teilt der Kommission alle Maßnahmen mit, die es zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen hat. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollte Griechenland ihr regelmäßig Statistiken über die Beihilferegelungen übermitteln.

(34)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 insbesondere hinsichtlich des in Kapitel II der genannten Verordnung vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie hinsichtlich der in Kapitel III der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung auf diesen Inseln festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

„kleinere Inseln“: alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa;

b)

„zuständige Behörden“: die von Griechenland für die Durchführung dieser Verordnung benannten Behörden;

c)

„Programm“: das Förderprogramm gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

TITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

KAPITEL I

Bedarfsvorausschätzungen

Artikel 3

Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

(1)   Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 legt Griechenland im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest und berücksichtigt hierbei folgende Faktoren:

a)

die besonderen Bedürfnisse der kleineren Inseln und die genauen Qualitätsanforderungen;

b)

die traditionellen Handelsströme zu den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres;

c)

den wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen;

d)

gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen;

e)

hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren auf die kleineren Inseln;

f)

hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den betreffenden kleineren Inseln.

(2)   Für die Versorgung einer kleineren Insel mit Erzeugnissen, für die bereits auf einer anderen kleineren Insel Vergünstigungen nach der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.

KAPITEL II

Beihilfebescheinigung, zahlung, register, endverbraucher, qualität und sicherheiten

Artikel 4

Beihilfebescheinigung und Zahlung

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird gezahlt auf Vorlage einer Bescheinigung, im Folgenden „Beihilfebescheinigung“ genannt, die vollständig ausgeschöpft ist und der die Kaufrechnung sowie das Original oder eine beglaubigte Kopie des Konnossements oder des Luftfrachtbriefs beigefügt sind.

Die Vorlage einer Beihilfebescheinigung bei den zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe und muss — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.

Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht

a)

im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;

b)

wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

(2)   Die Beihilfebescheinigung wird nach dem Muster der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

(3)   In Feld 20 (Besondere Angaben) der Bescheinigung ist die Angabe „Beihilfebescheinigung“ zu drucken oder zu stempeln.

(4)   Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

(5)   In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

(6)   Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

(7)   Die zuständige Behörde erteilt die Beihilfebescheinigungen auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen.

Artikel 5

Weitergabe der Vorteile an den Endverbraucher

(1)   Im Sinne dieses Titels sind:

a)

„Vorteile“ gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006: die Gewährung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe;

b)

„Endverbraucher“:

i)

bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;

ii)

bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie: der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb;

iii)

bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(2)   Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vorteile an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Vorteile geprüft wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 33 mitgeteilt.

Artikel 6

Register der Marktteilnehmer

(1)   Die Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register (nachstehend das „Register“ genannt) eingetragen sind.

(2)   Jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

a)

der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;

b)

der Marktteilnehmer kann gewährleisten, dass seine Tätigkeit auf den kleineren Inseln durchgeführt wird;

c)

der Marktteilnehmer verpflichtet sich im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die kleineren Inseln und gemäß den Zielen dieser Regelung,

i)

den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen,

ii)

ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,

iii)

Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,

iv)

weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten und

v)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den kleineren Inseln die gewährten Vorteile bis zum Endverbraucher weitergegeben werden.

(3)   Marktteilnehmer, die verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 in die übrige Gemeinschaft weiterversenden oder in Drittländer ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

(4)   Unternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 oder 14 in Drittländer ausführen oder in die Gemeinschaft versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.

Artikel 7

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Beihilfebescheinigung

(1)   Die zuständigen Behörden nehmen den von den Marktteilnehmern für jede Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Kopie der Kaufrechnung beigefügt ist.

Die Kaufrechnung, das Konnossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

(2)   Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.

Artikel 8

Vorlage der Bescheinigungen und Gestellung der Waren; Nichtübertragbarkeit der Bescheinigungen

(1)   Die Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Entladen der Waren bei den bezeichneten Behörden einzureichen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.

(2)   Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der vorgelegten Bescheinigung gestellt.

(3)   Die Beihilfebescheinigungen sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Qualität der Erzeugnisse

Nur gesunde, handelsübliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 ist gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.

Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 4 gewährt, so ist diese zurückzuzahlen.

Artikel 10

Stellung einer Sicherheit

Bei der Beantragung der Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit gestellt werden.

In besonderen Fällen können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass eine Sicherheit in Höhe des gewährten Vorteils gestellt wird, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Artikel 11

Erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen

(1)   Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft Griechenland alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der kleineren Inseln mit lebensnotwendigen Erzeugnissen sicherzustellen.

(2)   Wird die Erteilung der Bescheinigungen eingeschränkt, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

Artikel 12

Festsetzung einer Höchstmenge je Bescheinigungsantrag

Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen auf den kleineren Inseln oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, setzen die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Bescheinigungsantrag fest.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird.

KAPITEL III

Ausfuhr in Drittländer und Versand in die übrige Gemeinschaft

Artikel 13

Bedingungen für Ausfuhr und Versand

(1)   Für die Ausfuhr und den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2)   Die Mengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.

Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.

Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. des Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.

Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind.

(3)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 2 und in Artikel 14 genannten Mengen nur, wenn der Verarbeitungsbetrieb oder der Ausführer bescheinigt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung verbracht wurden.

Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in Absatz 2 genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Versender bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls den gewährten Vorteil zurück.

Artikel 14

Traditionelle Ausfuhren und traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 6 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 innerhalb der traditionellen Handelsströme auszuführen bzw. zu versenden, so kann er dies im Rahmen der im genehmigten Programm festgesetzten und gemäß dem Muster in Anhang angegebenen jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.

(2)   Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach diesem Artikel ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

KAPITEL IV

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 15

Kontrollen

(1)   Bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehören.

(2)   Die bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 8 vorgelegten Bescheinigungen.

Die Warenkontrollen werden sinngemäß nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (11) festgelegten Verfahren durchgeführt.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

Artikel 16

Sanktionen

(1)   Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 6 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:

a)

Rückforderung des dem Inhaber der Beihilfebescheinigung gewährten Vorteils;

b)

je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung der Eintragung.

Der unter Buchstabe a genannte Vorteil entspricht dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Beihilfebetrag.

(2)   Führt der Inhaber einer Bescheinigung die vorgesehene Verbringung nicht durch, so darf er — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — während eines Zeitraums von sechzig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Bescheinigung keine Bescheinigung beantragen. Nach diesem Zeitraum werden für einen von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Zeitraum weitere Bescheinigungen nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe des zu gewährenden Vorteils gestellt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder annullierten Bescheinigungen weiterhin zur Verfügung stehen, oder um den Vorteil zurückzufordern.

KAPITEL V

Einzelstaatliche bestimmungen

Artikel 17

Einzelstaatliche Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Kontrolle der besonderen Versorgungsregelung.

Sie teilen der Kommission die zur Anwendung von Absatz 1 geplanten Maßnahmen vor deren Durchführung mit.

TITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG

KAPITEL I

Beihilfen für örtliche Erzeugnisse

Artikel 18

Beihilfebetrag

(1)   Der Betrag der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt werden, darf die in Artikel 12 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigen.

(2)   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge werden in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programm festgelegt.

KAPITEL II

Beihilfeanträge und Beihilfezahlung

Artikel 19

Antragstellung

Die Beihilfeanträge für ein Kalenderjahr sind bei der von den zuständigen Behörden Griechenlands benannten Stelle nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.

Artikel 20

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.

Artikel 21

Verspätete Antragstellung

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 19 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Artikel 22

Zurücknahme von Beihilfeanträgen

(1)   Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2)   Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

(3)   Spätestens bis 31. März jeden Jahres werden die im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Beihilfeanträge geprüft, um die wichtigsten Gründe und potenzielle lokale Trends zu ermitteln.

Artikel 23

Zahlung der Beihilfen

Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr

im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12) und

im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

KAPITEL III

Kontrollen

Artikel 24

Allgemeine Grundsätze

Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Die zuständigen Behörden kontrollieren auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 26 Absatz 1 mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor Ort. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen erfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

Griechenland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

Artikel 25

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2)   Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.

(3)   Verhindert der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.

Artikel 26

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Begünstigten

(1)   Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Begünstigten einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

der Beihilfebetrag;

b)

die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;

c)

die Veränderung gegenüber dem Vorjahr;

d)

die Kontrollergebnisse der Vorjahre;

e)

sonstige von Griechenland festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.

(2)   Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Artikel 27

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b)

anwesende Personen;

c)

die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessungen und die angewandten Messverfahren;

d)

die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden;

e)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt wurde;

f)

Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2)   Der Begünstigte oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Kopie des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so kann Griechenland vorsehen, dass dem Begünstigten bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

KAPITEL IV

Kürzungen, Ausschlüsse und rechtsgrundlose Zahlungen

Artikel 28

Kürzungen und Ausschlüsse

Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge mitgeteilten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Kapitel III getroffenen Feststellungen voneinander ab, so nimmt Griechenland Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 29

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 28 finden keine Anwendung, wenn der Begünstigte sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2)   Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet.

Der Beihilfeantrag wird anhand der Mitteilung des Begünstigten nach Unterabsatz 1 entsprechend berichtigt.

Artikel 30

Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

(1)   Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (13) sinngemäß.

(2)   Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet werden.

Artikel 31

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitzuteilen.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Mitteilungen

(1)   Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf das betreffende Vierteljahr folgt, für die Vormonate des betreffenden Kalenderjahres folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:

a)

die Mengen, aufgeschlüsselt nach Versand vom griechischen Festland oder von anderen Inseln;

b)

die Höhe der Beihilfe und die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben;

c)

die Mengen, für die keine Beihilfebescheinigungen in Anspruch genommen wurden;

d)

die nach Verarbeitung gemäß Artikel 13 in Drittländer ausgeführten oder in die übrige Gemeinschaft versandten Mengen;

e)

die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum;

f)

den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Bescheinigungen übermittelt.

(2)   Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission folgende Angaben:

a)

bis zum 31. März jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr;

b)

bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.

Artikel 33

Bericht

(1)   Der Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 enthält insbesondere:

a)

Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;

b)

eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;

c)

den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;

d)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden, einschließlich der sich aus der Analyse gemäß Artikel 22 Absatz 3 ergebenden Schlussfolgerungen Analyse;

e)

eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;

f)

folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung:

Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe des gewährten Vorteils sowie Angaben zu den Maßnahmen und Kontrollen, mit denen die Weitergabe des Vorteils sichergestellt wird;

unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den kleineren Inseln entstehenden Mehrkosten und den Preisen sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und der äußersten Randlage;

g)

Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen in dem Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren;

h)

Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der kleineren Inseln insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel;

i)

die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;

j)

Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen in dem Programm enthaltenen Maßnahme;

k)

Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen;

l)

die Bemerkungen Griechenlands zur Durchführung des Programms.

(2)   Für das Jahr 2007 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie der Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft auf den kleineren Inseln.

Artikel 34

Programmänderungen

(1)   Geplante Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Für folgende Änderungen ist keine Genehmigung erforderlich:

a)

für die Bedarfsvorausschätzungen kann Griechenland die Höhe der Beihilfen und die Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern;

b)

für die gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung kann Griechenland die Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen und den Einheitsbetrag der Beihilfen um bis zu 20 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge anheben oder verringern.

(2)   Griechenland teilt der Kommission einmal jährlich die geplanten Änderungen mit. Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann Griechenland jedoch Änderungen jederzeit mitteilen. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gelten die geplanten Änderungen ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die genannte Mitteilung folgt.

Artikel 35

Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programm für die Durchführung dieses Programms vorgesehen sind, dürfen höchstens 1 % der Finanzmittel des betreffenden Programms verwendet werden.

Artikel 36

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen.

Artikel 37

Kürzung der Vorschüsse

Sind die von Griechenland der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 32 und 33 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kürzt die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag.

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2837/93, (EWG) Nr. 2958/93, (EG) Nr. 3063/93, (EG) Nr. 3175/94, (EG) Nr. 1517/2002, (EG) Nr. 1999/2002 und (EG) Nr. 2084/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 260 vom 19.10.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2384/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 124).

(3)  ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 22).

(4)  ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2002 (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 32).

(5)  ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2119/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 20).

(6)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 12.

(7)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 11.

(8)  ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 19.

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(11)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


ANHANG

Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den kleineren Inseln jährlich im Rahmen des traditionellen Versands ausgeführt oder versandt werden können

(Mengen in Kilogramm (oder Liter))

KN-Code

In die Gemeinschaft

In Drittländer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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