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Document 32006R1910

Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

ABl. L 365 vom 21.12.2006, p. 7–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 451–469 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2007; Aufgehoben durch 32007R0906

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1910/oj

21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1910/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend „FKS“ abgekürzt) mit Ursprung in Japan eingeführt (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

(2)

Im September 2000 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „vorherige Prüfung“ genannt).

1.2   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan (4) erhielt die Kommission am 28. Juni 2005 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von Grass Valley Nederland BV eingereicht, einem Gemeinschaftshersteller, auf den mehr als 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von FKS entfallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Das Unternehmen Grass Valley ist aus der Übernahme von Philips Digital Video Systems durch Thomson Multimedia, Eigentümer von Thomson Broadcast Systems, hervorgegangen. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(5)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete am 29. September 2005 eine Überprüfung ein (5).

1.3   Parallele Untersuchung

(6)

Am 18. Mai 2006 leitete die Kommission ein neues Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan sowie eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystem mit Ursprung in Japan ein (6). Der Geltungsbereich des neuen Antidumpingverfahrens schließt auch Fernsehkamerasysteme ein, die unter Randnummer (2) genannten Maßnahmen fallen. Sollte festgestellt werden, dass gegenüber bestimmtem Kamerasystemen mit Ursprung in Japan Maßnahmen eingeführt werden müssen, die dann auch die unter diese Verordnung fallenden FKS beträfen, wäre die Aufrechterhaltung der Maßnahmen durch diese Verordnung nicht mehr angezeigt; die Verordnung müsste dann geändert oder aufgehoben werden.

1.4   Laufende Untersuchung

1.4.1   Verfahren

(7)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Verwender/Einführer und Rohstofflieferanten sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Der antragstellende Gemeinschaftshersteller, zwei weitere bekannte Gemeinschaftshersteller, 25 Verwender, neun Rohstofflieferanten sowie die fünf bekannten ausführenden Hersteller in Japan erhielten Fragebogen. Antworten gingen ein von einem Gemeinschaftshersteller, einem japanischen ausführenden Hersteller und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft, vier Verwendern/Einführern und einem Rohstofflieferanten.

(9)

Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

 

Gemeinschaftshersteller

Grass Valley Netherlands BV, Breda (Niederlande)

 

Andere Hersteller in der Gemeinschaft

Ikegami Electronics (Europe) GmbH - UK Branch, Sunbury on Thames (Vereinigtes Königreich)

 

Hersteller im Ausfuhrland:

Ikegami Tsushinki Co., Ltd, Tokio (Japan)

(10)

Die Untersuchung konzentriert sich im Wesentlichen auf FKS mit Standardauflösung, die die Mehrheit der unter die Maßnahmen fallenden Waren darstellen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass hochauflösende (HD) FKS mit ähnlicher Leistung und Qualität wie FKS mit einer Standardauflösung und einem Störabstand von 62 dB (die somit unter die geltenden Maßnahmen fallen) ggf. einen Störabstand von unter 55dB aufweisen und dementsprechend nicht unter die Maßnahmen fallen. Dies wurde auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigt. Eine interessierte Partei, die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitete, beantragte, die Warendefinition dieser Überprüfung an diejenige der unter Randnummer (6) genannten Untersuchung anzupassen. Dies ist jedoch nicht möglich, da sich diese Überprüfung lediglich darauf beschränkt festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten oder außer Kraft gesetzt werden sollen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

1.4.2   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ oder „Schadensuntersuchungszeitraum“ genannt bzw. „SUZ“ abgekürzt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie diejenige, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchungen war, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führten, d. h. Fernsehkamerasysteme.

(13)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates beschrieben, können FKS aus einer Kombination folgender Bauteile bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a)

einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400 000 Pixeln, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung, der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

b)

Einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr),

c)

einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist,

d)

einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung),

e)

einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(14)

Die in dieser Überprüfung untersuchten Waren werden derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8525 30 90, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8529 90 81, ex 8529 90 95, ex 8543 89 97, ex 8528 21 14, ex 8528 21 16 und ex 8528 21 90.

(15)

Nicht unter dieses Verfahren fallen:

a)

Linsen

b)

Videorekorder

c)

Kameraköpfe mit einem Aufnahmegerät im selben Gehäuse

d)

professionelle Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke genutzt werden können

e)

die im Anhang aufgeführten professionellen Kamerasysteme.

2.2   Gleichartige Ware

(16)

Die laufende Untersuchung bestätigte die Feststellungen der unter den Randnummern (1) und (2) genannten vorherigen Untersuchungen; demnach verwenden die von den japanischen ausführenden Herstellern produzierte und auf dem japanischen sowie auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte betroffene Ware und die vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware die gleiche Basistechnologie und entsprechen beide den weltweit geltenden Normen des Industriezweigs. Ferner haben die Waren die gleichen Anwendungen und Verwendungen, weisen mithin ähnliche materielle und technische Eigenschaften auf, sind austauschbar und Konkurrenzprodukte. Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1   Vorbemerkungen

(17)

Die Bereitschaft der japanischen ausführenden Hersteller, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten, war, wie bei den vorherigen Überprüfungen, sehr gering. Lediglich einer von fünf Herstellern arbeitete an der Untersuchung mit. Keiner der vier übrigen der Kommission bekannten Hersteller beantwortete den Fragenbogen, obwohl den verfügbaren Fakten, insbesondere den von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung vorgehaltenen Daten zufolge mindestens drei von ihnen im UZ wahrscheinlich FKS in die Gemeinschaft ausgeführt haben.

(18)

Lediglich ein ausführender Hersteller kooperierte, obwohl er die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausführte. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft konnten unmittelbar bei den ausführenden Herstellern keine zuverlässigen Informationen über Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ erhoben werden. Darüber hinaus erwiesen sich die Eurostat-Daten ebenfalls als unzuverlässig, da unter den KN-Codes, unter denen die betroffene Ware eingereiht wird, ohne Möglichkeit einer Aufschlüsselung auch Einfuhren anderen Waren verzeichnet werden. Daher konnten auch die Eurostat-Daten nicht herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es Einfuhren von FKS aus Japan gab und wenn ja, in welcher Menge und mit welchem Wert. Vor diesem Hintergrund stützte sich die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, d. h. auf die von ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Informationen und den Antrag auf Einleitung der Überprüfung. Auf dieser Grundlage wurden Menge und Wert der Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum so gut wie möglich geschätzt.

3.2   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(19)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsverweigerung der ausführenden Hersteller in Japan und der Tatsache, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Japan im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, griff die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Untersuchung der Fortsetzung des Dumpings auf andere Informationsquellen zurück, nämlich die Angaben des Antragstellers und die von ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Daten.

(20)

Letztere zeigen, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware im UZ eingeführt wurden, insbesondere rund 10 Fernsehkameraköpfe (nachstehend „FKK“ abgekürzt), die das wesentliche und wertvollste Bauteil eines FKS darstellen. Angesichts der mangelnden Kooperation und der Tatsache, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, konnte für die betroffene Ware keine formale Dumpingberechnung vorgenommen werden.

(21)

Aus diesen Gründen musste die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen, d. h. auf die Angaben im Antrag, die für zwei Modelle der betroffenen Ware nach Entrichtung des Zolls ein beträchtliches Dumping ausweisen, das in einem Fall mehr als 10 % beträgt.

(22)

Es wird der Schluss gezogen, dass es ausgehend von den vorliegenden Beweisen wahrscheinlich ist, dass die japanischen ausführenden Hersteller das Dumping fortsetzen.

3.3   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.3.1   Vorbemerkungen

(23)

FKS werden weltweit lediglich in Japan und in der EU hergestellt. Daher teilen sich diese Hersteller den Weltmarkt. Bekanntermaßen gibt es mindestens zwei Gemeinschaftshersteller von denen einer mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist, die für den Gemeinschaftsmarkt produzieren. Es sind fünf japanische ausführende Hersteller bekannt, die weltweit produzieren und verkaufen.

(24)

Es sei darauf hingewiesen, dass die geltenden Maßnahmen seit 1994 in Kraft sind. Ferner gelangte die Kommission 1999 zu dem Schluss, dass die ausführenden Hersteller die Maßnahmen neutralisieren konnten, und beschloss daher, die Antidumpingzölle für die betroffenen ausführenden Hersteller drastisch zu erhöhen (auf 200,3 %). Schließlich wurden die Maßnahmen infolge einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen im Jahr 2000 für weitere fünf Jahre verlängert, da ein Anhalten und ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich waren.

3.3.2   Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und denjenigen im Ausfuhrland

(25)

Da die ausführenden Hersteller nicht kooperationsbereit waren, stützten sich die Informationen über den Preis der betroffenen Ware in Japan lediglich auf die Verkaufsdaten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers (Ikegami), auf Auskünfte des Antragstellers und die Angaben im Antrag auf Einleitung dieser Überprüfung.

(26)

Wie unter Randnummer (20) erläutert, ist der FKK das wichtigste und wertvollste Bauteil eines FKS; es erschien daher angebracht, die japanischen und die gemeinschaftlichen Preise für dieses Bauteil miteinander zu vergleichen.

(27)

Die Angaben im Antrag und die bei den Kontrollbesuchen erhobenen Daten weisen darauf hin, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft berechneten Preise höher sind als die Preise auf dem japanischen Inlandsmarkt.

(28)

Gleichwohl sind die japanischen Unternehmen schon jetzt bereit, in die Gemeinschaft zu Preisen (ohne Antidumpingzölle) zu exportieren, die wesentlich unter denjenigen in der Gemeinschaft und auf ihrem eigenen Markt liegen. Das Gleiche gilt für ihre Ausfuhren in Drittländer.

(29)

Da nicht anzunehmen ist, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Preispolitik in diesem Fall ändern, kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Waren zu stark gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt würden, die die Gemeinschaftspreise unterbieten würden. Darüber hinaus bietet das hohe Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt den japanischen ausführenden Herstellern einen Anreiz, um einen Teil ihrer Inlandsverkäufe in die EU umzuleiten.

(30)

Angesichts der Höhe der geltenden Zollsätze (von 52,7 % bis 200,3 %) hätten die japanischen ausführenden Hersteller bei der Preisgestaltung einen großen Spielraum, falls die Maßnahmen außer Kraft treten und sie eine Erhöhung ihrer Ausfuhrpreise beschließen würden. In jedem Fall würden die Gemeinschaftspreise unterboten, solange die Preissteigerung unterhalb der geltenden Zollsätze läge.

3.3.3   Verhältnis zwischen den Preisen für japanische Ausfuhren in Drittländer und den Preisen im Ausfuhrland

(31)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller wurden die Preise des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers für Ausfuhren in Drittländer mit den Preisen für die japanischen Inlandsverkäufe verglichen. Für diesen Vergleich wurde der größte Teil der Verkäufe in Drittländer herangezogen.

(32)

Um einen korrekten Preisvergleich durchführen zu können, wurden, sofern erforderlich, Berichtigungen für die Handelsstufe, für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen. Da ausführliche Informationen vorlagen, bezog sich der Vergleich nicht nur auf Kameraköpfe sondern auf alle FKS-Bauteile.

(33)

Der Vergleich ergab, dass das Unternehmen in Drittländer zu wesentlich niedrigeren Preisen verkaufte als auf dem inländischen Markt.

(34)

Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass das Unternehmen seine Waren sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen (rund 20 %) in Drittländer verkauft. Dies bestätigt die im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweise, denen zufolge die ausführenden Hersteller ihre Ware zu deutlich gedumpten Preisen in Drittländern absetzen.

(35)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass andere japanische ausführende Hersteller eine andere Preispolitik verfolgen und nicht zu vermutlich gedumpten Preisen in Drittländer verkaufen.

(36)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Ware in Drittländer zu deutlich niedrigeren Preisen verkaufen als auf ihrem Inlandsmarkt und dass diese Ausfuhrpreise im UZ sehr wahrscheinlich gedumpt waren und dass es keinen Beweis dafür gibt, dass sich diese Vorgehensweise ändern wird.

3.3.4   Verhältnis zwischen den Preisen der japanischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(37)

Die verfügbaren Fakten, d. h. die Angaben im Antrag und die Informationen des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers, lassen darauf schließen, dass die Preise, zu denen die ausführenden Hersteller die betroffene Ware in Drittländer verkaufen, erheblich niedriger sind als die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Je nach Markt kann der Unterschied bis zu 220 % betragen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen hätten die japanischen ausführenden Hersteller folglich allen Grund ihre Ausfuhren in Drittländer auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(38)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft das einzige Land ist, in dem Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gelten. Nichts deutet darauf hin, dass die Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft eine andere Preispolitik verfolgen würden als bei den Ausfuhren in Drittländer.

3.3.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(39)

Der Antragsteller brachte vor, dass angesichts der Art der Ware die Kapazitäten flexibel seien und die japanischen ausführenden Hersteller ihre Kapazitäten innerhalb kürzester Zeit ausweiten könnten. Dies bestätigte sich beim Kontrollbesuch bei dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Japan.

(40)

Der Produktionsprozess ist personalintensiv, wird aber nicht durch bestimmte Produktionsverfahren oder Maschinen eingeschränkt. Da die Produktionslinie durch Handarbeit geprägt ist, genügt es, die Zahl der Schichten und die Zahl der Beschäftigten zu erhöhen, um die Kapazitäten zu steigern. Der größte Hemmschuh für eine Kapazitätssteigerung ist de facto die Zeit, die nötig ist, um neu eingestelltes Personal für das Zusammensetzen und die Herstellung von FKS auszubilden. Den einzig denkbaren technischen Engpass im Hinblick auf eine Produktionsausweitung, dessen Beseitigung hohe Investitionen erfordern würde, bildet die Anlage, mit der der optische Block hergestellt wird. Es konnte jedoch nicht belegt werden, dass dies, angesichts des aktuellen Produktionsniveaus, eine etwaige Steigerung der Produktionskapazität verhindern könnte. Da das Unternehmen nicht alle Schichten voll ausgelastet hatte, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Produktionskapazitäten in kurzer Zeit erheblich gesteigert werden könnten. Darüber wurde nicht bewiesen, dass mit einer solchen Kapazitätssteigerung im Verhältnis zum Wert der produzierten Waren hohe Kosten verbunden wären.

(41)

Die Kapazitätssteigerung könnte sehr hoch ausfallen angesichts der „günstigen Eintrittskarte“ der japanischen ausführenden Hersteller für den Absatz größerer Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt (Vertriebskanäle existieren bereits und die Kapazitätssteigerung erfordert nur geringe Investitionen).

(42)

Aus oben genannten Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass durch nichts belegt wird, dass dies nicht auch auf alle anderen ausführenden Hersteller zuträfe, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Produktionskapazität wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit erheblich gesteigert werden könnte, wenn die japanischen Hersteller dies für nötig halten sollten.

(43)

Es ist mithin wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren in die Gemeinschaft zunehmen. Obige Erläuterungen müssen im Lichte der attraktiven Preise gesehen werden, die in der Gemeinschaft im Vergleich zu Drittländern gezahlt werden, des bereits vorhandenen Vertriebsnetzes und der Tatsache, dass eine Kapazitätssteigerung relativ kostengünstig wäre (Ausbildung neuer Facharbeiter).

3.4   Schlussfolgerung

(44)

Angesichts der oben beschriebenen Besonderheiten des Marktes, d. h. der Tatsache, dass in der Gemeinschaft höhere Preise gezahlt werden als in Drittländern oder auf dem japanischen Inlandsmarkt, gibt es starke Anreize, einen Teil der Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten, und zwar wahrscheinlich zu niedrigen Preisen, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen. Da ferner die Produktionskapazität rasch erhöht werden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Einfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen würden. Da nichts darauf hindeutet, dass die japanischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Preispolitik ändern und ihre Preise erhöhen würden, ist es auch sehr wahrscheinlich, dass diese größeren Mengen zu gedumpten Preisen eingeführt würden.

(45)

Es wird mithin der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die japanischen ausführenden Herstellen die betroffene Ware wahrscheinlich erneut zu gedumpten Preisen einführen würden; die Maßnahmen sollten daher in Kraft bleiben.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(46)

2001 wurde Philips Digital Video Systems (nachfolgend „Philips DVS“ abgekürzt) von Thomson Multimedia übernommen, das Eigentümer von Thomson Broadcast Systems (nachfolgend „TBS“ abgekürzt), einem weiteren Gemeinschaftshersteller von FKS, ist; das Ergebnis dieser Fusion ist Grass Valley Nederland B.V., der Antragsteller.

(47)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass praktisch alle von seinem verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft verkauften Fernsehkamerasysteme seit fünf Jahren auch von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt würden. Da dieses Produktionsunternehmen nicht nur den Gemeinschaftsmarkt sondern auch den gesamten Weltmarkt beliefere, wäre es von einer wie auch immer gearteten Entscheidung bezüglich der geltenden Antidumpingzölle wahrscheinlich nicht betroffen.

(48)

Da dieser ausführende Hersteller keine weiteren Informationen vorlegte und auch den Fragebogen für die Gemeinschaftshersteller nicht beantwortete, konnte nicht genau festgestellt werden, welche Geschäfte dieses Unternehmen im Einzelnen u. a. auch in der Gemeinschaft tätigte.

(49)

Ein weiterer FKS-Hersteller in der Gemeinschaft, der mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbunden ist, arbeitete an der Untersuchung mit und wandte sich gegen die geltenden Maßnahmen. Dieser Wirtschaftsbeteiligte brachte vor, dass die FKS-Einfuhren aus Japan sporadisch getätigt würden und lediglich eine Ergänzung zu den Geschäften in der Gemeinschaft darstellten. Der Kontrollbesuch vor Ort ergab, dass in den Anlagen in der Gemeinschaft lediglich ein bestimmtes Modell aus Teilen mit Ursprung in Japan und in der Gemeinschaft zusammengesetzt wurde, indessen wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle kein CCD-Block, der wichtigste Teil eines Kamerakopfes, hergestellt. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass es außer der Existenz der Antidumpingmaßnahmen gegenüber FKS keine anderen Gründe dafür gibt, das betreffende Modell in der Gemeinschaft herstellen zu lassen.

(50)

Diese Überprüfung bestätigte, dass auf den Antragsteller mehr als 60 % der Gemeinschaftsproduktion an Fernsehkamerasystemen entfielen. Daher bildet er den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und wird nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1   Vorbemerkungen

(51)

Aus den unter den Randnummern (19) und (20) genannten Gründen stützte sich die Untersuchung der Lage des Gemeinschaftsmarktes auf Daten über Fernsehkameraköpfe (FKK).

(52)

Es war bekanntlich nicht möglich, Daten von einem japanischen ausführenden Hersteller zu bekommen, der angeblich Produktionsanlagen in der Gemeinschaft hat. Wie bereits gesagt, arbeiteten diejenigen japanischen Hersteller, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten, nicht an der Untersuchung mit. Daher stützte sich die Kommission bei der Untersuchung des Verbrauchs gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten.

(53)

Da die Daten über Verkauf und Produktion lediglich von einer bzw. zwei interessierten Parteien stammen und es sich dabei um wirtschaftlich sensible Daten handelt, hält die Kommission es nicht für angebracht, absolute Zahlen zu veröffentlichen. Die Zahlen wurden daher durch „—“ ersetzt und es wurden Indizes angegeben.

5.1.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(54)

Der sichtbare Verbrauch von FKS wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angegebenen Verkäufe, der Verkäufe von Ikegami Electronics (Europe) GmbH, der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Angaben über die FKS-Einfuhren aus Japan und der Informationen über FKS-Käufe, die von einem Verwender bereitgestellt wurden, ermittelt. Berücksichtigt man die Kooperationsverweigerung des japanischen ausführenden Herstellers, der vermutlich auch in der Gemeinschaft FKS herstellt, dürfte der Gemeinschaftsverbrauch etwas höher sein, obwohl sich die Gesamtentwicklung und die Schlussfolgerungen dadurch nicht entscheidend ändern dürften.

Tabelle 1

FKS-Verbrauch der Gemeinschaft

 

2002

2003

2004

UZ

Stück

Index

100

104

123

103

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltene Daten

(55)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 3 %. Besonders ausgeprägt war die Zunahme 2004, als die Einfuhren einen Höchststand erreichten. Im UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch gegenüber dem Wert von 2004 um 15 % zurück.

5.1.2   Derzeitige Einfuhren aus dem betroffenen Land

i.   Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware im UZ

(56)

Im Bezugszeitraum waren die Einfuhrmengen von FKS aus Japan relativ niedrig. Von 2002 bis 2004 verzehnfachten sich fast auf rund 30 Stück. Im UZ gingen die Einfuhren im Vergleich zu 2004 zwar wieder zurück, lagen aber immer noch deutlich über dem Wert von 2002. Insgesamt gesehen erhöhten sich die Einfuhren im Bezugszeitraum fast auf das Dreifache. Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde das Einfuhrvolumen zu niedrig geschätzt, da nach den ihm vorliegenden Marktinformationen die japanischen Hersteller deutlich mehr Geräte in die Gemeinschaft lieferten als von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft hätten hergestellt werden können. Ferner würden die Maßnahmen wahrscheinlich dadurch umgangen, dass einzelne Kamerabauteile eingeführt würden. Diese Informationen widersprachen jedoch den Feststellungen der Untersuchung, d. h. den Ergebnissen der Kontrollbesuche und den Angaben unabhängiger Verwender. Ferner ist es nicht Aufgabe dieser Überprüfung festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen umgangen werden, gleichwohl wird anerkannt, dass Umgehungspraktiken durchaus Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben können.

(57)

Der Marktanteil der Einfuhren nahm bis 2004, als sie ihren Höchststand erreichten, kontinuierlich zu. Trotz eines deutlichen Rückgangs im UZ auf weniger als die Hälfte des Wertes von 2004 konnten die Einführer ihren Marktanteil im Bezugszeitraum insgesamt ausbauen.

Tabelle 2

FKS-Einfuhren aus Japan und Marktanteil

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhren

Index

100

167

1 000

300

Marktanteil

Index

100

161

816

291

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltene Daten

ii.   Preisentwicklung und Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware.

(58)

Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft lagen keine zuverlässigen Angaben über die Höhe der Preise für FKS-Einfuhren vor. De facto verkaufen die japanischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware ausschließlich an verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Die gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorgehaltenen Daten geben folglich Preise zwischen verbundenen Parteien wieder und sind nicht als zuverlässig anzusehen. Umso mehr, als aufgrund der geltenden Maßnahmen die Unternehmen unter Umständen beschließen, Gewinne ihren Unternehmenseinheiten in der Gemeinschaft zuzurechnen.

(59)

Mithin konnten hinsichtlich der Preisentwicklung und der Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware keine Schlussfolgerungen gezogen werden.

5.1.3   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60)

Aus Gründen der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass sich die Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eher auf FKS und nicht nur auf FKK beziehen. Da jedes FKS normalerweise einen Fernsehkamerakopf hat, wurde dies jedoch nicht als problematisch angesehen. Aus diesem Grund und angesichts fehlender genauerer Informationen über die Tätigkeiten der japanischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft wurde die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ihre Entwicklung anhand der Daten untersucht, die sich auf FKS beziehen.

i.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(61)

Die gesamte FKS-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist im Bezugszeitraum leicht gestiegen. Nach einem Rückgang um 8 % im Jahr 2003 zog die Produktion 2004 um rund 35 % deutlich an. Im UZ wurde die Produktion im Vergleich zu 2004 um 16 % zurückgefahren, bewegte sich aber immer noch auf einem Niveau, das um 5 % über dem von 2002 lag.

Tabelle 4

Produktionsvolumen

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion

Index

100

92

124

105

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(62)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb bis 2004 stabil. Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglichten es dem Unternehmen, seine Produktionskapazität an die Nachfrage anzupassen, was im UZ zu einem Rückgang von 14 % führte. Wie im Folgenden erläutert, war parallel zum Abbau der Produktionskapazität von 2004 bis zum UZ eine stabile Auslastung zu beobachten.

(63)

Die gestiegene Produktion und die Anpassung der Produktionskapazität führten dazu, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zunahm. Insgesamt gesehen hat sich die Kapazitätsauslastung ähnlich entwickelt wie die Produktion: von 2002 bis 2004 ist sie gestiegen, mit einem Tiefpunkt 2003. Im UZ blieb die Produktionskapazität im Vergleich zu 2004 unverändert, lag aber immer noch rund 20 % über dem Wert von 2002.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität

Index

100

100

100

86

Kapazitätsauslastung

Index

100

92

124

122

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort

ii.   Lagerbestände

(64)

Nach einem deutlichen Rückgang (–17 %) im Jahr 2003 nahmen die Lagerbestände im folgenden Jahr wieder zu, wobei sie aber immer noch 11 % unter dem Wert von 2002 lagen. Der außergewöhnlich hohe Lagerbestand im UZ ist damit zu erklären, dass der UZ vor Abschluss des Finanzjahres endete, d. h. eine Reihe von Bestellungen war noch nicht ausgeliefert.

Tabelle 6

Bestände

 

2002

2003

2004

UZ

Bestände

Index

100

83

89

172

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

iii.   Verkäufe, Preise und Marktanteil

(65)

Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nahm von 2002 bis 2004 um 10 % zu, blieb aber hinter dem im gleichen Zeitraum in der Gemeinschaft beobachteten deutlichen Verbrauchsanstieg um 23 % zurück. So schrumpfte aufgrund der Einfuhren aus Japan und der Anteilsgewinne anderer Wirtschaftsbeteiligter in der Gemeinschaft der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um mehr als 20 Prozentpunkte. Im UZ fiel der Absatz im Vergleich zum Niveau von 2004 deutlich ab, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitere Marktanteile einbüßte,

(66)

Es sei jedoch daran erinnert, dass die Zahlen und Trends, die die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschreiben, lediglich auf verfügbaren Fakten beruhen, da der einzige andere Hersteller in der Gemeinschaft keine Verkaufs- und Produktionszahlen vorlegte.

(67)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück, obwohl von 2002 bis 2003 ein Anstieg um 7 % zu beobachten war. Hinter dem relativ schwachen Preisrückgang im Bezugszeitraum verbirgt sich jedoch ein Wechsel im Produktmix, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft neue Waren mit höherwertigen (und teureren) Konfigurationen einführte.

Tabelle 7

Verkäufe, Preise und Marktanteil

 

2002

2003

2004

UZ

Verkäufe (Stück)

Index

100

103

110

79

Durchschnittspreis (EUR/Stück)

Index

100

107

98

97

Marktanteil

Index

100

99

89

76

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

iv.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(68)

Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung um mehr als 24% zurück, was in Verbindung mit der Produktionsausweitung eine deutliche Produktivitätssteigerung (37 %) zur Folge hatte. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig mit dem Personalabbau verstärkt auf Beschäftigte mit Zeit- und anderen flexiblen Verträge zurückgegriffen wurde, wodurch das Unternehmen seine Fixkosten senken konnte.

(69)

Tatsächlich konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum seine Arbeitskosten um 14 % senken. Auf diese Weise gelang es ihm, den Anteil der Arbeitskosten an den gesamten Produktionskosten um mehrere Prozentpunkte zu verringern. Dies zeugt von dem Willen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktionsstruktur anzupassen und seine Fixkosten zu senken.

Tabelle 8

Beschäftigung, Produktivität und Löhne.

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigung

Index

100

102

87

76

Produktivität (in Stück je Beschäftigten)

Index

100

90

142

137

Arbeitskosten (in 1 000 EUR)

Index

100

97

103

86

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

v.   Gewinne

(70)

Die Tatsache, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ der letzten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen noch negativ war, führten zur Aufrechterhaltung der damals geltenden Antidumpingmaßnahmen. In der Zwischenzeit hat sich die Situation geändert, und von 2002 bis 2004 wies der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft positive Rentabilitätszahlen aus.

(71)

Bis 2004 stieg der Rentabilität des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, auch wenn man normalerweise höhere Gewinne (über 10%) für notwendig ansieht, damit der Wirtschaftszweig mit der technologischen Entwicklung Schritt halten kann. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch 2003 und 2004, d. h. in den gewinnträchtigsten Jahren, keine Margen erzielen, mit denen er, wie in dieser Branche üblich, in größerem Umfang in neue Entwicklungen hätte investieren können.

(72)

Im UZ wurden bei der Rentabilität erhebliche Verluste verzeichnet, wodurch sich die Situation erheblich verschlechterte. Hierfür können zwei Faktoren verantwortlich gemacht werden: Zum einen hatte der stark rückläufige Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ einen Anstieg der durchschnittlichen Fixkosten mit negativen Auswirkungen auf die Rentabilität zur Folge. Zum anderen war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage, die gestiegenen Kosten bei einigen Rohstoffen sowie die zusätzlichen F&E-Aufwendungen und Absatzkosten, die aus dem Ausbau des Vertriebsnetzes resultierten und den Kundendienst verbessern sollten, an die Kunden weiterzugeben. Unter Randnummer (67) wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich hinter dem geringfügigen Preisrückgang von 2004 bis zum UZ eine Änderung im Produktmix verbirgt, da der Wirtschaftszweig neue Waren mit höherwertigen (und teureren) Konfigurationen einführte, die Preise aber nicht entsprechend anheben konnte.

Tabelle 9

Rentabilität

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität (in %)

Index

100

176

251

– 321

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

vi.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(73)

Trotz eines Rückgangs um 13% im Jahr 2003 bewegten sich die Investitionen auf einem hohen Niveau Der Investitionsrückgang 2003 wurde im darauf folgenden Jahr von einem Anstieg um fast 200 % wieder ausgeglichen, der auf eine Umstellung und Straffung der Produktion sowie auf die beständig hohen F&E-Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück

(74)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem vorstehend dargelegten Rentabilitätstrend.

Tabelle 10

Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

 

2002

2003

2004

UZ

Investitionen (in 1 000 EUR)

Index

100

87

237

148

RoI

Index

100

143

182

– 116

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(75)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gehabt hätte.

vii.   Cashflow

(76)

Der Cashflow nahm bis 2004 erheblich zu (39 %). Diese positive Entwicklung deutet auf eine Erholung des Wirtschaftszweigs hin. 2004 betrug der Cashflow lediglich rund 10 % des gesamten Umsatzes in der Gemeinschaft, was nicht als übermäßig hoch angesehen werden kann. Im UZ wurde der Cashflow jedoch durch die negativen Produktivitätszahlen stark beeinträchtigt.

Tabelle 11

Cashflow

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow (in 1 000 EUR)

Index

100

99

139

–70

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort

viii.   Wachstum

(77)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 3%, während die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 21% sanken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um mehr als 20 Prozentpunkte, wohingegen die Marktanteile der gedumpten Einfuhren und der anderen Gemeinschaftshersteller zunahmen.

(78)

In den letzten Jahren fand auf dem FKS-Markt ein Wechsel von FKS mit Standardauflösung zu den hochauflösenden FKS statt. Diese Entwicklung dürfte sich in Zukunft noch verstärken. Da die Ausstrahlung von HDTV-Programmen jedoch noch nicht sehr weit verbreitet ist, kaufen zahlreiche Sendeanstalten, insbesondere kleine und regionale Sender, auch aufgrund der relativ günstigen Preise, nach wie vor FKS mit Standardauflösung. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht vom Wachstum des Marktes profitieren, wie die verloren gegangenen Marktanteile beweisen.

(79)

Darüber hinaus sind Produktion und Absatz von FKS mit Standardauflösung nach wie vor ein wichtiger Faktor für jeden FKS-Hersteller, nicht zuletzt weil aufgrund der hohen Kapitalintensität der Branche, die Fixkosten von Natur aus hoch sind. Es ist für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher weiterhin wichtig, vom größeren Absatzvolumen der FKS mit Standardauflösung profitieren zu können, damit er diese Fixkosten besser verteilen kann.

ix.   Höhe der Dumpingspanne

(80)

Bei der Untersuchung der Höhe der Dumpingspanne ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind, die schädigendes Dumping beseitigen sollen. Wie unter Randnummer (22) erwähnt, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die japanischen ausführenden Hersteller nach wie vor gedumpte Ware in die Gemeinschaft einführen. Die festgestellte Dumpingspanne ist hoch, und die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere in Verbindung mit einer möglichen Steigerung der Verkaufsmengen.

x.   Erholung von früherem Dumping

(81)

Seit der Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2000 im Rahmen der vorherigen Überprüfung konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage im Bezugszeitraum etwas verbessern. Die oben beschriebenen Faktoren zeigen aber auch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin anfällig und gefährdet ist.

5.1.4   Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

i.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(82)

Die Untersuchung offenbarte folgende Entwicklung:

Tabelle 12

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

 

2002

2003

2004

UZ

Menge (in Stück)

Index

100

117

193

148

Wert (in 1 000 EUR)

Index

100

126

146

93

Durchschnittspreis (EUR/Stück)

Index

100

107

75

63

Quelle: Verifizierte Fragebogenantwort.

(83)

Von 2002 bis 2004 nahmen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mengenmäßig deutlich zu, gingen im UZ aber um mehr als 20 % zurück. Gleichwohl liegt die Verkaufsmenge im UZ immer noch fast 50 % über der Verkaufsmenge zu Beginn des Bezugszeitraums. Dieser insgesamt positive Trend war von einem drastischen Rückgang der Durchschnittspreise begleitet, der durch den harten Wettbewerb mit den extrem niedrigen Preisen auf Drittlandsmärkten bedingt war (vgl. Randnummer (35)).

(84)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem harten Wettbewerb mit extrem niedrigen Preisen in Drittländern, insbesondere in den Schwellenländern wie Brasilien und China, ausgesetzt war, und dass er gezwungen war, seine Preise für Verkäufe in Drittländer erheblich zu senken, um die hohen Produktions- und Verkaufszahlen halten zu können. Dies ging natürlich zu Lasten der Gesamtrentabilität.

ii.   Andere Hersteller in der Gemeinschaft

(85)

Ein Faktor, der erklären könnte, warum sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vollständig erholen konnte, ist insbesondere angesichts der schrumpfenden Marktanteile und der negativen Rentabilität im UZ die Tatsache, dass einige japanische ausführende Hersteller in der Gemeinschaft Betriebe errichtet haben, die vermutlich ebenfalls FKS zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt herstellen,. Tatsächlich haben andere Hersteller in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum große Marktanteile hinzugewonnen (vgl. Randnummer (65)). Angesichts der Kooperationsverweigerung eines japanischen Herstellers, der angeblich in der Gemeinschaft produziert, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die mögliche Vergrößerung des Marktanteils dieses Unternehmen nicht aus der höheren Konkurrenzfähigkeit resultiert, sondern allein aus der Verlagerung der Dumpingpraktiken in die Gemeinschaft, indem die Ware in der Gemeinschaft zusammengesetzt wird und so die Antidumpingmaßnahmen unterlaufen werden.

(86)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Untersuchung zumindest in einem Fall keinen anderen Grund für die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in der Gemeinschaft ergab, als den, die geltenden Maßnahmen zu umgehen (vgl. Randnummer (49)).

5.1.5   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(87)

Bei der Betrachtung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte berücksichtigt werden, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind.

(88)

Bis 2004 haben die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, das Produktionsvolumen und die Kapazitätsauslastung deutlich zugenommen. Gleiches gilt auch für die Rentabilität und die Produktivität, während die Arbeitskosten sanken. Cashflow, Kapitalrendite und Lagerbestände entwickelten sich bis 2004 ebenfalls positiv.

(89)

Gleichwohl wies der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine negative Entwicklung auf, er ging im Bezugszeitraum um mehr als 20 Prozentpunkte zurück. Seit 2000 weiteten andere Wirtschaftsbeteiligte, die angeblich ebenfalls FKS produzieren, ihre Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft aus. In Verbindung mit den gedumpten Einfuhren aus Japan hinderte dieser Umstand den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, die höheren Kosten im Zusammenhang mit F&E, der Produktion und dem FKS-Vertrieb auf die Verkaufspreise umzulegen. Dies führte dazu, dass die Rentabilität im UZ in die Negativzone rutschte.

(90)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde auch durch die gedumpten Preise in Drittländern beeinträchtigt, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwangen, die Durchschnittspreise für Ausfuhren in diese Länder erheblich zu senken (um mehr als 30 %), was wiederum zu Lasten der Gesamtrentabilität ging. Dies ist ein guter Anhaltspunkt dafür, wie sich der Gemeinschaftsmarkt für FKS bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen entwickeln könnte.

(91)

Generell ist festzustellen, dass sich die Lage der Wirtschaftszweigs im Allgemeinen bis 2004 verbesserte, dass aber einige Indikatoren, wie z.B. Verkäufe in der Gemeinschaft, Rentabilität, RoI und Cashflow, ihre positive Entwicklung im UZ nicht fortsetzten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zur vorherigen Prüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gebessert hat und dass der Wirtschaftszweig gezeigt hat, dass er lebens- und konkurrenzfähig ist, da er seine Fixkosten deutlich senkte und seine Produktivität steigerte. Gleichwohl konnte er sich nicht vollständig erholen und ist daher nach wie vor sehr anfällig und gefährdet, wie die Entwicklung im UZ zeigt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

6.1   Voraussichtliche Auswirkungen der bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwartenden Mengen- und Preiseffekte auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Unter Randnummer (43) wurde festgestellt, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich eine Zunahme der gedumpten Ausfuhren aus Japan in die Gemeinschaft zur Folge hätte.

(93)

Zu den möglichen Auswirkungen zusätzlicher Niedrigpreis-Importe auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu sagen, dass die Einfuhr großer Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen unmittelbar erhebliche Preiseinbrüche auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Folge hätte, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich zunächst versuchen würde, seinen Marktanteil und sein Produktionsvolumen zu halten, wie im Bezugszeitraum bei den Verkäufen in Drittländer bereits zu beobachten war. Sollten sich die Annahmen bewahrheiten, wäre der Rentabilitätsverlust beträchtlich und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde sich verschlechtern.

(94)

Bekanntlich hängt auf dem FKS-Markt das Überleben eines Herstellers auch von seiner Fähigkeit ab, mit neuen technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, also angemessen in F&E, moderne Produktionsanlagen und die Ausbildung des Personals zu investieren. Ein bestimmtes Rentabilitätsniveau, das auch voraussetzt, dass die Verkaufspreise auf einem Niveau gehalten werden, das diese Kosten abdeckt, ist daher für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebenswichtig. Es liegt auf der Hand, dass bei einem durch vermutlich gedumpte Einfuhren aus Japan bedingten Preisverfall, der einzige noch verbliebene Gemeinschaftshersteller, der nicht mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist, durch die gedumpten Einfuhren erheblich geschädigt würde und angesichts der Niedrigpreis-Politik der japanischen ausführenden Hersteller bei Verkäufen in Drittländer, wahrscheinlich nicht überlebensfähig wäre.

(95)

Aus den gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung vorgehaltenen Daten geht hervor, dass die Menge der gedumpten Einfuhren sich bis 2004 mehr als verdreifacht hat und im Bezugszeitraum um über 50 % gestiegen ist. Wie bereits gesagt, dürfte der Gemeinschaftsmarkt bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit Waren zu sehr niedrigen Preisen überschwemmt werden, wobei diese Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

(96)

Sollten die japanischen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in die Gemeinschaft dieselben Preise berechnen wie für die Ausfuhren in Drittländer, was durchaus anzunehmen ist, würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 30 % unterboten. Eine solche Preispolitik verbunden mit der Fähigkeit der japanischen Ausführer, große Mengen in die Gemeinschaft einzuführen, würde aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Preise in der Gemeinschaft drücken und in der Folge die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigen.

6.2   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(97)

Daher wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1   Einleitung

(98)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Rohstofflieferanten.

(99)

Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen und ihre Verlängerung dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefen. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um die zweite Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, d. h. es wird eine Situation analysiert, in der die Maßnahmen bereits seit 1994 gelten.

(100)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

7.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um den einzigen FKS-Hersteller, der nicht mit japanischen ausführenden Herstellern verbunden ist. Er hat bewiesen, dass er überlebensfähig und in der Lage ist, sich an die sich ändernden Marktbedingungen anzupassen. Dies wurde deutlich in seinen Bemühungen, die Produktion zu straffen, die Kosten zu senken und die Produktivität zu erhöhen, sowie in seinen kontinuierlichen Investitionen in die Produktion von technisch hoch entwickelten Produkten.

(102)

Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum deutet darauf hin, dass er von den Maßnahmen profitieren konnte und wieder ein fairer Wettbewerb herrschte. Trotz der Verbesserungen bei der Rentabilität ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von der Gewinnhöhe entfernt, die bei dieser Art von Ware zu erwarten wäre. Wie bereits gesagt, kann der Schluss gezogen werden, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach ernsthaft verschlechtern würde, wobei wie unter Randnummer (93) erläutert, die Möglichkeit der Unternehmensschließung nicht ausgeschlossen werden kann. Davon wären über 100 direkt mit der Produktion der betroffenen Ware verbundene Arbeitsplätze betroffen.

(103)

Daneben haben die Produktion von Hightech-Produkten wie FKS und insbesondere die damit verbunden F&E-Entwicklungen bedeutende Auswirkungen auf andere Bereiche. Dies gilt vor allem für die Produktion des CCD-Blocks, da seine Bauteile auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise bei Sicherheitssystemen, oder in der Medizin, der Industrie und der Telekommunikation verwendet werden. Ferner hat ein FKS-produzierender Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch Bedeutung für die gesamte Fernsehwirtschaft, angefangen bei der Entwicklung und Herstellung von Sendegeräten bis hin zur Herstellung von Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten; er kann aber auch bei der Festlegung künftiger Normen für den gemeinschaftlichen Fernsehsektor eine Rolle spielen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein Verschwinden dieser Hochtechnologiebranche negative Auswirkungen auf die Fernsehwirtschaft generell hätte.

(104)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen verlängert werden müssen, um die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auszugleichen, die das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit ein Reihe qualifizierter Arbeitsplätze gefährden könnten.

7.3   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(105)

Hinsichtlich der Interessen der anderen Gemeinschaftshersteller von FKS sei darauf hingewiesen, dass lediglich ein einziger an der Untersuchung mitarbeitete. Dieser mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbundene Hersteller sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, gestand aber ein, dass die Maßnahmen ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ausführenden japanischen Herstellern verschafften, auf den er nicht verzichten wolle.

(106)

Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft vonseiten des anderen angeblichen Gemeinschaftsherstellers muss der Schluss gezogen werden, dass eine Verlängerung der Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf den kooperierenden Gemeinschaftshersteller hätte. Wie bereits bei der Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2000 würde sich eine Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen vorteilhaft für seine Investitionen in der Gemeinschaft auswirken.

7.4   Interessen der Verwender

(107)

25 Verwender von FKS hatten von der Kommission ebenfalls Fragebogen erhalten. Lediglich vier arbeiteten bei der Untersuchung mit. Bei ihnen handelt es sich um zugelassene Sendeanstalten, die mit eigener Ausrüstung ihre eigenen Sendungen ausstrahlen. Sie bezogen ihre Geräte direkt von den FKS-Herstellern, und zwar sowohl in der Gemeinschaft als auch im Ausfuhrland produzierte Geräte, und sind repräsentativ für die Mehrzahl der FKS-Verwender.

(108)

Ein Verwender gab an, dass er nicht beabsichtige, in den kommenden fünf Jahren eine größere Anzahl von FKS zu kaufen und dass daher eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit hätte.

(109)

Ein anderer Verwender brachte vor, dass er beabsichtige, seine Ausrüstung auf hochauflösende Geräte umzustellen; in seinem Fall hätte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Folge, dass es mehr Anbieter in der Gemeinschaft gäbe, dass sich die Preise verändern würden und die Produktinnovation gefördert würde. Ferner sei ein Wechsel des Kameraherstellers nicht realistisch, da es sich bei FKS nicht um Massenprodukte handele.

(110)

Ein dritter Verwender sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus, da sie den Wettbewerb und das Produktangebot einschränken würden. Ferner sei es fast unmöglich, kurzfristig den Hersteller zu wechseln.

(111)

Ein vierter Verwender gab an, der könne die Folgen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht absehen.

(112)

Es sei darauf hingewiesen, dass derzeit mindestens zwei japanische Hersteller in der Gemeinschaft niedergelassen sind und weiterhin mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konkurrieren. Einige Verwender kauften nach wie vor japanische FKS, und zwar sowohl importierte als auch in der Gemeinschaft hergestellte Geräte. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von FKS zum Erliegen gebracht haben. Die FKS-Importe aus Japan sind zwar seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgegangen, doch resultiert dies daraus, dass die japanischen ausführenden Hersteller nicht in der Lage waren, ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu nicht gedumpten Preisen abzusetzen.

(113)

Was die Möglichkeit angeht, den FKS-Anbieter zu wechseln, so sei darauf hingewiesen, dass mit Antidumpingmaßnahmen nicht ein Wechsel des Anbieters erzwungen werden soll, sondern dass vielmehr durch die Beseitigung unfairer Handelspraktiken gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen. Sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für FKS infolge des Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen verschwinden, würde dies zweifellos den Wettbewerb einschränken und dazu führen, dass FKS-Verwender in der Gemeinschaft von japanischer Technologie abhängig wären. Letzteres ist insofern von großer Bedeutung als FKS-Hersteller bei der Festlegung künftiger Übertragungsnormen eine wichtige Rolle spielen können. Zweifellos würde das Fehlen eines hinreichend starken Herstellers die Gemeinschaft benachteiligen.

(114)

Ebenso wie die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Prüfung, dass FKS für die Verwender keinen bedeutenden Kostenfaktor darstellen, da sie lediglich einen kleinen Anteil an den Gesamtkosten für die Produktion von Fernsehsendungen haben. Die unter die Antidumpingmaßnahmen fallenden Kamerasysteme stellen nur einen Teil der von einem Sendeunternehmen benötigten Ausrüstung dar. Gemessen an den Gesamtkosten eines Sendeunternehmens und nicht nur an den Kosten für die Ausrüstung machen die Kosten für FKS, auf die Antidumpingzölle erhoben werden, einen noch kleineren Teil aus, da beispielsweise die Kosten für die Produktion von Sendungen, die Personalkosten und die Gemeinkosten weitaus höher sind als die reinen Kosten für FKS.

(115)

Generell wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen auf die Verwender am Umsatz der Sendeunternehmen eher gering sind, da die Anschaffung eines FKS weniger als 0,2 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Außerdem beträgt die durchschnittliche Lebenszeit eines FKS derzeit ungefähr sieben Jahre, bisweilen zehn Jahre, womit FKS für die Verwender keinen ständig wiederkehrenden Kostenfaktor darstellen.

(116)

Da die Maßnahmen bereits seit einiger Zeit in Kraft sind und in gleicher Höhe aufrechterhalten werden würden, wird der Schluss gezogen, dass sich durch die Aufrechterhaltung die Lage der Verwender nicht verschlechtern würde. Ferner könnten diese auch weiterhin nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte FKS erwerben. Es gab im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Auswirkungen auf die Verwender gegen die Notwendigkeit sprechen, die handelsverzerrenden Folgen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und wieder für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

(117)

Schließlich sei angemerkt, dass bei einer Einführung von Maßnahmen in der unter Randnummer (6) erwähnten parallelen Untersuchung die geltenden Maßnahmen überprüft würden und ihre Höhe korrigiert würde.

7.5   Interesse der vorgelagerten Industrie

(118)

Lediglich einer der neun kontaktierten Rohstofflieferanten beantwortete den Fragebogen und war kooperationsbereit. Dieses Unternehmen liefert ein wichtiges FKS-Bauteil, so dass seine Geschäftstätigkeit als repräsentativ für alle Rohstofflieferanten dieser Ware angesehen werden kann.

(119)

Die Verkäufe dieses Anbieters an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machen einen großen Teil des Gesamtumsatzes aus, den das Unternehmen mit dieser Ware erzielt. Nach Auffassung dieses Unternehmens könnte bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Produktion des Rohstoffs fortgesetzt werden. Sollten dagegen die Maßnahmen außer Kraft treten, wären seine Montagekapazitäten gefährdet, da es die Preise nicht senken könne.

(120)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich positiv auf die vorgelagerte FKS-Industrie auswirken würde.

7.6   Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(121)

Ein Einführer, der auch FKS in der Gemeinschaft herstellt und mit einem japanischen ausführenden Hersteller verbunden ist, gab an, dass er ungeachtet einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht beabsichtige, die Produktion in der Gemeinschaft herunterzufahren.

(122)

Mithin wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst bei einer Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen weiterhin mit anderen Wirtschaftsbeteiligten, die in der Gemeinschaft FKS herstellen und verkaufen, konkurrieren würde. Die Verwender würden also wie bisher weiterhin FKS japanischer Hersteller kaufen können.

(123)

Daneben ergab die Untersuchung, dass durchaus Grund zur Annahme besteht, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet sein könnte (vgl. Randnummer (94)). In diesem Fall würden nur noch japanische Hersteller (oder ihre verbundenen Unternehmen) FKS produzieren, was zur Folge hätte, dass die Gemeinschaft von einer noch kleineren Zahl von weniger Herstellern abhängig wäre.

(124)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich insofern positiv auswirken dürfte, als der Wettbewerb beibehalten und die handelsverzerrenden Auswirkungen beseitigt würden.

7.7.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(125)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(126)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(127)

Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen und Teilen davon mit Ursprung in Japan, die den KN-Codes ex 8525 30 90 (TARIC-Code: 8525309010), ex 8537 10 91 (TARIC-Code 8537109191), ex 8537 10 99 (TARIC-Code 8537109991), ex 8529 90 81 (TARIC-Code 8529908138), ex 8529 90 95 (TARIC-Code 8529909530), ex 8543 89 97 (TARIC-Code 8543899715), ex 8528 21 14 (TARIC-Code 8528211410), ex 8528 21 16 (TARIC-Code 8528211610) und ex 8528 21 90 (TARIC-Code 8528219010), zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Die Fernsehkamerasysteme können aus einer Kombination folgender Bauteile bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a)

einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400 000 Pixeln, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem Gehäuse montiert sein, es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln,

b)

einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr),

c)

einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist,

d)

einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung),

e)

einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras.

3.   Der Zoll wird nicht erhoben auf:

a)

Linsen (TARIC-Zusatzcode A727)

b)

Videorekorder (TARIC-Zusatzcode A727)

c)

Kameraköpfe mit einem Aufnahmegerät im selben Gehäuse (TARIC-Zusatzcode A727)

d)

professionelle Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke genutzt werden können (TARIC-Zusatzcode A727)

e)

die im Anhang aufgeführten professionellen Kamerasysteme (TARIC-Zusatzcodes 8786 und 8969).

4.   Wird das Fernsehkamerasystem mit der Linse eingeführt, wird bei dem Antidumpingzoll der Wert frei Grenze der Gemeinschaft des Kamerasystems ohne Linse zugrunde gelegt. Wird dieser Wert in der Rechnung nicht ausgewiesen, meldet der Einführer den Wert der Linse bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an und legt dazu entsprechende Beweise und Informationen vor.

5.   Der Antidumpingzoll beträgt 96,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 8744), mit Ausnahme der von den nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren, für die folgender Zollsatz gilt:

Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 200,3 % (TARIC-Zusatzcode 8741),

Sony Corporation: 108,3 % (TARIC-Zusatzcode 8742),

Hitachi Denshi Ltd: 52,7 % (TARIC-Zusatzcode 8743).

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 309 vom 15.12.2004, S. 2.

(5)  ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.

(6)  ABl. C 117 vom 18.5.2006, S. 8.


ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind

Name des Unternehmens

Kameraköpfe

Sucher

Kamerakontrolleinheit

Betriebskontrolleinheit

Endkontrolleinheit

Kameraadapter

Sony

 

DXC-M7PK

 

DXC-M7P

 

DXC-M7PH

 

DXC-M7PK/1

 

DXC-M7P/1

 

DXC-M7PH/1

 

DXC-327PK

 

DXC-327PL

 

DXC-327PH

 

DXC-327APK

 

DXC-327APL

 

DXC-327AH

 

DXC-537PK

 

DXC-537PL

 

DXC-537PH

 

DXC-537APK

 

DXC-537APL

 

DXC-537APH

 

EVW-537PK

 

EVW-327PK

 

DXC-637P

 

DXC-637PK

 

DXC-637PL

 

DXC-637PH

 

PVW-637PK

 

PVW-637PL

 

DXC-D30PF

 

DXC-D30PK

 

DXC-D30PL

 

DXC-D30PH

 

DSR-130PF

 

DSR-130PK

 

DSR-130PL

 

PVW-D30PF

 

PVW-D30PK

 

PVW-D30PL

 

DXC-327BPF

 

DXC-327BPK

 

DXC-327BPL

 

DXC-327BPH

 

DXC-D30WSP (2)

 

DXC-D35PH (2)

 

DXC-D35PL (2)

 

DXC-D35PK (2)

 

DXC-D35WSPL (2)

 

DSR-135PL (2)

 

DXF-3000CE

 

DXF-325CE

 

DXF-501CE

 

DXF-M3CE

 

DXF-M7CE

 

DXF-40CE

 

DXF-40ACE

 

DXF-50CE

 

DXF-601CE

 

DXF-40BCE

 

DXF-50BCE

 

DXF-701CE

 

DXF-WSCE (2)

 

DXF-801CE (2)

 

HDVF-C30W

 

CCU-M3P

 

CCU-M5P

 

CCU-M7P

 

CUU-M5AP (2)

 

RM-M7G

 

RM-M7E (2)

 

CA-325P

 

CA-325AP

 

CA-325B

 

CA-327P

 

CA-537P

 

CA-511

 

CA-512P

 

CA-513

 

VCT-U14 (2)

Ikegami

 

HC-340

 

HC-300

 

HC-230

 

HC-240

 

HC-210

 

HC-390

 

LK-33

 

HDL-30MA

 

HDL-37

 

HC-400 (2)

 

HC-400W (2)

 

HDL-37E

 

HDL-10

 

HDL-40

 

HC-500 (2)

 

HC-500W (2)

 

VF15-21/22

 

VF-4523

 

VF15-39

 

VF15-46 (2)

 

VF5040 (2)

 

VF5040W (2)

 

MA-200/230

 

MA-200A (2)

 

MA-400 (2)

 

CCU-37

 

CCU-10

 

RCU-240

 

RCU-390 (2)

 

RCU-400 (2)

 

RCU-240A

 

CA-340

 

CA-300

 

CA-230

 

CA-390

 

CA-400 (2)

 

CA-450 (2)

Hitachi

 

SK-H5

 

SK-H501

 

DK-7700

 

DK-7700SX

 

HV-C10

 

HV-C11

 

HV-C10F

 

Z-ONE (L)

 

Z-ONE (H)

 

Z-ONE

 

Z-ONE A (L)

 

Z-ONE A (H)

 

Z-ONE A (F)

 

Z-ONE A

 

Z-ONE B (L)

 

Z-ONE B (H)

 

Z-ONE B (F)

 

Z-ONE B

 

Z-ONE B (M)

 

Z-ONE B (R)

 

FP-C10 (B)

 

FP-C10 (C)

 

FP-C10 (D)

 

FP-C10 (G)

 

FP-C10 (L)

 

FP-C10 (R)

 

FP-C10 (S)

 

FP-C10 (V)

 

FP-C10 (F)

 

FP-C10

 

FP-C10 A

 

FP-C10 A (A)

 

FP-C10 A (B)

 

FP-C10 A (C)

 

FP-C10 A (D)

 

FP-C10 A (F)

 

FP-C10 A (G)

 

FP-C10 A (H)

 

FP-C10 A (L)

 

FP-C10 A (R)

 

FP-C10 A (S)

 

FP-C10 A (T)

 

FP-C10 A (V)

 

FP-C10 A (W)

 

Z-ONE C (M)

 

Z-ONE C (R)

 

Z-ONE C (F)

 

Z-ONE C

 

HV-C20

 

HV-C20M

 

Z-ONE-D

 

Z-ONE-D (A)

 

Z-ONE-D (B)

 

Z-ONE-D (C)

 

Z-ONE.DA (2)

 

V-21 (2)

 

V-21W (2)

 

V-35 (2)

 

DK-H31 (2)

 

V-35W (2)

 

GM-5 (A)

 

GM-5-R2 (A)

 

GM-5-R2

 

GM-50

 

GM-8A (2)

 

GM-9 (2)

 

GM-51 (2)

 

RU-C1 (B)

 

RU-C1 (D)

 

RU-C1

 

RU-C1-S5

 

RU-C10 (B)

 

RU-C10 (C)

 

RC-C1

 

RC-C10

 

RU-C10

 

RU-Z1 (B)

 

RU-Z1 (C)

 

RU-Z1

 

RC-C11

 

RU-Z2

 

RC-Z1

 

RC-Z11

 

RC-Z2

 

RC-Z21

 

RC-Z2A (2)

 

RC-Z21A (2)

 

RU-Z3 (2)

 

RC-Z3 (2)

 

RU-Z35 (2)

 

RU-3300N (2)

 

CA-Z1

 

CA-Z2

 

CA-Z1SJ

 

CA-Z1SP

 

CA-Z1M

 

CA-Z1M2

 

CA-Z1HB

 

CA-C10

 

CA-C10SP

 

CA-C10SJA

 

CA-C10M

 

CA-C10B

 

CA-Z1A (2)

 

CA-Z31 (2)

 

CA-Z32 (2)

 

CA-ZD1 (2)

 

CA-Z35 (2)

 

EA-Z35 (2)

Matsushita

 

WV-F700

 

WV-F700A

 

WV-F700SHE

 

WV-F700ASHE

 

WV-F700BHE

 

WV-F700ABHE

 

WV-F700MHE

 

WV-F350

 

WV-F350HE

 

WV-F350E

 

WV-F350AE

 

WV-F350DE

 

WV-F350ADE

 

WV-F500HE (1)

 

WV-F-565HE

 

AW-F575HE

 

AW-E600

 

AW-E800

 

AW-E800A

 

AW-E650

 

AW-E655

 

AW-E750

 

AW-E860L

 

AK-HC910L

 

AK-HC1500G

 

WV-VF65BE

 

WV-VF40E

 

WV-VF39E

 

WV-VF65BE (1)

 

WV-VF40E (1)

 

WV-VF42E

 

WV-VF65B

 

AW-VF80

 

WV-RC700/B

 

WV-RC700/G

 

WV-RC700A/B

 

WV-RC700A/G

 

WV-RC36/B

 

WV-RC36/G

 

WV-RC37/B

 

WV-RC37/G

 

WV-CB700E

 

WV-CB700AE

 

WV-CB700E (1)

 

WV-CB700AE (1)

 

WV-RC700/B (1)

 

WV-RC700/G (1)

 

WV-RC700A/B (1)

 

WV-RC700A/G (1)

 

WV-RC550/G

 

WV-RC550/B

 

WV-RC700A

 

WV-CB700A

 

WV-RC550

 

WV-CB550

 

AW-RP501

 

AW-RP505

 

AK-HRP900

 

AK-HRP150

 

WV-AD700SE

 

WV-AD700ASE

 

WV-AD700ME

 

WV-AD250E

 

WV-AD500E (1)

 

AW-AD500AE

 

AW-AD700BSE

JVC

 

KY-35E

 

KY-27ECH

 

KY-19ECH

 

KY-17FITECH

 

KY-17BECH

 

KY-F30FITE

 

KY-F30BE

 

KY-F560E

 

KY-27CECH

 

KH-100U

 

KY-D29ECH

 

KY-D29WECH (2)

 

VF-P315E

 

VF-P550E

 

VF-P10E

 

VP-P115E

 

VF-P400E

 

VP-P550BE

 

VF-P116E

 

VF-P116WE (2)

 

VF-P550WE (2)

 

RM-P350EG

 

RM-P200EG

 

RM-P300EG

 

RM-LP80E

 

RM-LP821E

 

RM-LP35U

 

RM-LP37U

 

RM-P270EG

 

RM-P210E

 

KA-35E

 

KA-B35U

 

KA-M35U

 

KA-P35U

 

KA-27E

 

KA-20E

 

KA-P27U

 

KA-P20U

 

KA-B27E

 

KA-B20E

 

KA-M20E

 

KA-M27E

Olympus

 

MAJ-387N

 

MAJ-387I

 

 

OTV-SX 2

 

OTV-S5

 

OTV-S6

 

 

 

Kamera OTV-SX


(1)  Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.

(2)  Diese Modelle sind unter der Bedingung vom Zoll befreit, dass das dazugehörige Triaxsystem oder der dazugehörige Triaxadapter nicht auf dem EG-Markt verkauft werden.


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