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Document 32006R1628

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 302 vom 1.11.2006, p. 29–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 800–817 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1628/oj

1.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1628/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2006

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Buchstabe b,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen, die in Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilferegelungen in Fördergebieten angewandt und ihre diesbezügliche Politik insbesondere in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (3), sowie in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (4) dargelegt. Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen und der auf dieser Grundlage herausgegebenen allgemeinen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und eine Vereinfachung der Verwaltung angezeigt, dass die Kommission von den ihr durch Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht, ohne dabei die eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(3)

Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und fördern so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes. Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die umweltverträgliche Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen. Sie fördern die Erweiterung, Rationalisierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen sowie die Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten.

(4)

Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt von der Beihilfeintensität bzw. dem als Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe erfolgt auf Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung als marktübliche Zinssätze die Referenzzinssätze gelten, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht werden.

(5)

Um Transparenz und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nur für transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen gelten. Dabei handelt es sich um Beihilferegelungen, bei denen es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben ex ante ohne Risikobewertung genau zu berechnen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, begrenzte fiskalische Maßnahmen). Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Grundsätzlich sollten Beihilferegelungen, die staatliche Bürgschaften oder mit einer staatlichen Bürgschaft verbundene öffentliche Darlehen vorsehen, als nicht transparent angesehen werden. Allerdings sollten solche Beihilferegelungen als transparent angesehen werden, wenn nach Annahme dieser Verordnung die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Die Methode wird von der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (5) geprüft. Öffentliche Beteiligungen und Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen sollten nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Nicht transparente Regionalbeihilferegelungen sind stets bei der Kommission anzumelden. Anmeldungen nicht transparenter Regionalbeihilferegelungen werden von der Kommission insbesondere anhand der Kriterien geprüft, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 vorgegeben sind.

(6)

Diese Verordnung sollte auch auf Ad-hoc-Beihilfen Anwendung finden, d. h. auf Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, wenn die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer transparenten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, und die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreitet. Es sollte daran erinnert werden, dass Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 außerhalb einer Beihilferegelung gewährt werden, nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.

(7)

Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. In nach dieser Verordnung freigestellten Regionalbeihilferegelungen sollte ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen werden.

(8)

Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf bestimmte Wirtschaftssektoren finden, für die besondere Vorschriften gelten. Beihilfen, die in diesen Sektoren gewährt werden, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Dies gilt für die Kohle- und Stahlindustrie, den Kunstfasersektor und den Schiffbau sowie für die Fischerei und Aquakultur. Im Agrarsektor sollte diese Verordnung keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die die Primärerzeugung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Gegenstand haben. Sie sollte auf die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ausnahme der Herstellung oder Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung Anwendung finden (6). Landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines Produktes für den Erstverkauf sowie der Erstverkauf an Wiederverkäufer und Verarbeiter sollten nicht als Verarbeitung oder Vermarktung in diesem Sinne angesehen werden. Es ist sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (7) genannten Beihilfeintensitäten zugunsten von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, stets erreicht werden können.

(9)

Eine ablehnendere Haltung nimmt die Kommission grundsätzlich gegenüber Beihilfen für einzelne Wirtschaftszweige ein. Investitionsbeihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Industrie- oder Dienstleistungssektors sollten daher nicht durch diese Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommen werden. Regionale Investitionsbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten jedoch nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige betrachtet werden und sollten von dem Anmeldeerfordernis in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden, sofern die Beihilfe alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(10)

Beihilfen für Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen. Sie sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(11)

Nach gängiger Praxis der Kommission und um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen förderfähigen Kosten und nicht in Form absoluter Höchstbeträge ausgedrückt werden.

(12)

Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu erzielen. Deshalb sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen im Sinne dieser Verordnung begrenzt werden. Regionalbeihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen vorsehen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen, die keine Investitions- oder Beratungsbeihilfen darstellen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(13)

Da die Kommission sicherstellen muss, dass die genehmigten Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht entgegen dem allgemeinen Interesse beeinträchtigen, sollte eine Investitionsbeihilfe zugunsten eines Beihilfeempfängers, der einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Daher unterliegen solche Beihilfen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(14)

Um Anlageinvestitionen gegenüber Investitionen zugunsten des Faktors Arbeit nicht zu begünstigen, sollten Investitionsbeihilfen sowohl auf Grundlage der Investitionskosten als auch der Kosten der Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Investitionsvorhabens berechnet werden können.

(15)

Beihilfen größeren Umfangs sollten vor ihrer Gewährung weiterhin von der Kommission einzeln geprüft werden. Dementsprechend sollte die vorliegende Freistellungsverordnung nicht auf Beihilfen anwendbar sein, die einen bestimmten Schwellenwert zugunsten eines einzelnen Unternehmens oder einer einzelnen Betriebsstätte im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung überschreiten, sondern es gilt insoweit weiterhin das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, sollte ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen).

(16)

Es ist sicherzustellen, dass Regionalbeihilfen einen echten Anreiz für Investitionen bieten, die andernfalls nicht in Fördergebieten getätigt würden und einen Anreiz zur Entwicklung neuer Tätigkeiten geben. Daher sollten die zuständigen Behörden vor Einleitung der Arbeiten an einem beihilfegeförderten Vorhaben schriftlich bestätigen, dass das Projekt prima facie die Förderkriterien erfüllt. Eine „schriftliche Bestätigung“ sollte so verstanden werden, dass sie auch eine Mitteilung per Fax oder E-Mail einschließt.

(17)

Angesichts der Besonderheiten von Regionalbeihilfen sollten Beihilfen, die mit anderen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene oder mit Fördermitteln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit denselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden. Nach dieser Verordnung freigestellte regionale Investitionsbeihilfen sollten in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (8) kumuliert werden, wenn durch eine solche Kumulierung die in der Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten überschritten würden.

(18)

Diese Verordnung sollte nicht auf Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten anwendbar sein, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

(19)

Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 bietet sich die Verwendung eines Standardvordrucks an, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission mit Blick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kurzform über die Einführung einer Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung oder die Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe unterrichten. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die Unterlagen gemacht werden, die sie über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Um von den zuständigen Stellen leichter bearbeitet werden zu können, sind die Kurzinformationen auch in EDV-gestützter Form vorzulegen, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist. Im Hinblick auf eine größere Transparenz der Regionalförderung in einer erweiterten Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung veröffentlichen und der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mitteilen.

(20)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken.

(21)

Die Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Einzelbeihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) erhält, anzumelden oder die Kommission hiervon zu unterrichten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

Sie kann auch auf Ad-hoc-Beihilfen Anwendung finden, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, wenn die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer transparenten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, und die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreitet.

(2)   Diese Verordnung ist nicht auf folgende Wirtschaftszweige anwendbar:

a)

Fischerei und Aquakultur,

b)

Schiffbau,

c)

Kohleindustrie,

d)

Stahlindustrie,

e)

Kunstfasersektor.

Sie gilt nicht für Tätigkeiten, die die Primärerzeugung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Gegenstand haben. Sie gilt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ausnahme der Herstellung oder Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87.

(3)   Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf folgende Beihilfekategorien:

a)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

b)

Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beihilfe“: alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

b)

„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

c)

„Erstinvestition“:

i)

eine Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamt-Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder

ii)

den Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, und wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben werden.

Die Übernahme der Anteile eines Unternehmens alleine gilt nicht als Erstinvestition;

d)

„Ad-hoc-Beihilfe“: eine Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

e)

„materielle Anlagewerte“: Grundstücke, Gebäude und Werkanlagen/Maschinen;

f)

„immaterielle Anlagewerte“: der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen;

g)

„großes Investitionsvorhaben“: eine Erstinvestition in Anlagen mit förderfähigen Ausgaben von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse. Ein großes Investitionsvorhaben gilt als Einzelinvestition, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftliche Einheit bildet;

h)

„Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ)“: der abgezinste Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Investitionskosten;

i)

„transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen“: regionale Investitionsbeihilferegelungen, bei denen das Bruttosubventionsäquivalent als exakter Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben berechnet werden kann, ohne dass ex ante eine Risikobewertung vorgenommen werden muss (z. B. Regelungen, in deren Rahmen Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, begrenzte fiskalische Maßnahmen eingesetzt werden);

j)

„Beginn der Arbeiten“: entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste rechtlich bindende Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind, je nachdem welches Datum früher liegt;

k)

„Arbeitsplatzschaffung“: Nettoerhöhung der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE) einer Betriebsstätte im Verhältnis zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate; JAE ist die Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen;

l)

„Lohnkosten“: sämtliche Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich zu zahlen hat, zusammengesetzt aus Bruttolöhnen vor Steuern und Sozialversicherungs-Pflichtbeiträgen;

m)

„durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffene Arbeitsplätze“: die Arbeitsplätze, die in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition in dem Tätigkeitsbereich geschaffen wurden, auf den sich die Investition bezieht, darunter auch Arbeitsplätze, die im Anschluss an eine höhere Auslastung der durch die Investition errichteten Kapazität geschaffen wurden;

n)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“:

i)

in Anhang I EG-Vertrag genannte Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (10);

ii)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

iii)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87;

o)

„Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen“: Erzeugnisse, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, die allerdings eine andere Zusammensetzung haben, insofern sie nicht aus Milch stammende Fette und/oder Proteine enthalten, mit oder ohne Milcheiweiß („andere Erzeugnisse als Milcherzeugnisse“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87);

p)

„Verarbeitung von Agrarerzeugnissen“: die Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, aus der ein Erzeugnis hervorgeht, das ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tier- oder Pflanzenprodukts für den Erstverkauf;

q)

„Vermarktung eines Agrarerzeugnisses“: Besitz oder Ausstellung eines Produkts zwecks Verkauf, Angebots zum Verkauf, Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens auf dem Markt, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt nur als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

r)

„Tourismustätigkeiten“: folgende Geschäftstätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 1.1 (11):

i)

NACE 55: Hotel- und Gaststättengewerbe;

ii)

NACE 63.3: Reisebüros und Reiseveranstalter;

iii)

NACE 92: Kultur, Sport und Unterhaltung.

(2)   Regelungen, in denen öffentliche Darlehen eingesetzt werden, gelten in der Regel als transparente regionale Investitionsbeihilfen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe i, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit davon ausgegangen wird, dass sie kein Element einer staatlichen Bürgschaft enthalten; Regelungen, in denen staatliche Bürgschaften oder öffentliche Darlehen mit einer staatlichen Bürgschaft eingesetzt werden, werden als transparent angesehen, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung nach Annahme dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Öffentliche Beteiligungen und in Risikokapitalmaßnahmen enthaltene Beihilfen werden nicht als transparent angesehen.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen, die allen Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die nach solchen Regelungen gewährten Beihilfen erfüllen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.

b)

In der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen.

(2)   Beihilfen bis zu dem gemäß Artikel 7 Buchstabe e festgelegten Betrag, die auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Regelungen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

(3)   Ad-hoc-Beihilfen, die lediglich verwendet werden, um Beihilfen zu ergänzen, die auf der Grundlage transparenter regionaler Investitionsbeihilferegelungen gewährt wurden und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die gewährte Ad-hoc-Beihilfe sämtliche Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.

Artikel 4

Beihilfen für Erstinvestitionen

(1)   Beihilfen für Erstinvestitionen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sofern

a)

die Beihilfe in Fördergebieten gewährt wird, wie in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007—2013 ausgewiesen, und

b)

die Bruttobeihilfeintensität die Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreitet, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nach der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte für das Gebiet gilt, in dem die Investition getätigt wird.

Abgesehen von Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben und von Transportbeihilfen können die in Buchstabe b vorgesehenen Höchstsätze der Beihilfen für Erstinvestitionen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und die Höchstsätze der Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

(2)   Zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für eine Freistellung müssen Beihilfen für Erstinvestitionen folgende besondere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Investition muss in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Fall von KMU drei Jahre erhalten bleiben, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist.

b)

Um beihilfefähig zu sein, müssen die immateriellen Aktiva

i)

nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält,

ii)

als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden,

iii)

bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein,

iv)

von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben.

c)

wird die Beihilfe auf Grundlage der Kosten der materiellen oder immateriellen Investition oder im Falle von Übernahmen auf Grundlage der Erwerbskosten der mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte berechnet, muss der Beihilfeempfänger einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, entweder aus eigenen Mitteln oder über Fremdfinanzierung, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Überschreitet jedoch die im Rahmen der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats genehmigte Beihilfehöchstintensität 75 %, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Aufschläge, so wird der finanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers entsprechend reduziert.

Die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe a verhindert nicht die Ersetzung einer Anlage oder eines Ausrüstungsgegenstandes, die bzw. der infolge des raschen technologischen Wandels innerhalb des unter diesem Buchstaben genannten Zeitraums veraltet ist, sofern die Wirtschaftstätigkeit für den Mindestzeitraum in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt.

(3)   Bemessungsgrundlage für die in Absatz 1 genannten Obergrenzen sind entweder die förderfähigen materiellen oder immateriellen Investitionskosten oder die prognostizierten Lohnkosten für investitionsgebundene Arbeitsplätze, die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, oder eine Mischung aus beiden, wobei die Beihilfe jedoch den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, nicht überschreiten darf.

(4)   Dabei wird der Wert der Investitionskosten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe herangezogen. Wird die Beihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt, wird der abdiskontierte Wert zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde gelegt. Für die Abzinsung wird der Referenzsatz zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einbehaltung einer bestimmten im BSÄ definierten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt verwendet, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

(5)   Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten nur berücksichtigt werden, wenn diese Transaktion unter Marktbedingungen vorgenommen wurde. Geht der Erwerb mit einer anderen Erstinvestition einher, sind die diesbezüglichen Aufwendungen zu den Kaufkosten hinzuzurechnen.

(6)   Kosten für Leasing von anderen Aktiva als Grundstücken oder Gebäuden können nur berücksichtigt werden, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Ausrüstungsgut zu erwerben. Verträge über das Leasing von Grundstücken oder Gebäuden müssen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben, beziehungsweise bei KMU eine Laufzeit von mindestens drei Jahren.

(7)   Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der Gewährung von Beihilfen für Erstinvestitionen ausgenommen.

(8)   Außer im Falle von KMU oder Betriebsstättenübernahmen sind die erworbenen Aktiva neu. Bei Betriebsstättenübernahmen werden Anlagewerte, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden, abgezogen. Bei KMU können auch die Kosten der Investitionen in immaterielle Anlagewerte in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen sind diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der förderbaren Gesamtausgaben für das Projekt beihilfefähig.

(9)   Wird die Beihilfe auf Grundlage der Lohnkosten berechnet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Die Arbeitsplätze müssen unmittelbar durch ein Investitionsvorhaben geschaffen werden.

b)

Die Arbeitsplatzschaffung muss innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition stattfinden und mindestens fünf Jahre lang bzw. im Fall von KMU drei Jahre lang erhalten bleiben.

(10)   Abweichend von Absatz 1 können die Höchstbeihilfeintensitäten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie folgt erhöht werden:

a)

auf 50 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 40 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;

b)

auf 25 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 20 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, wenn der Beihilfeempfänger weniger als 750 Angestellte und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR gemäß der in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (12) dargelegten Berechnungsweise hat und sämtliche anderen Bedingungen dieser Empfehlung erfüllt.

Artikel 5

Notwendigkeit der Beihilfe

(1)   Bezogen auf Anträge auf Gewährung von Regionalbeihilfen, die den nationalen Behörden nach dem 1. Januar 2007 vorgelegt werden, gilt die Freistellung aufgrund dieser Verordnung nur für auf Grundlage von regionalen Investitionsbeihilferegelungen gewährte Beihilfen, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben einen Beihilfeantrag an die innerstaatliche oder regionale Behörde gestellt hat und diese Behörde schriftlich unter dem Vorbehalt des Endergebnisses einer detaillierten Prüfung bestätigt hat, dass das Vorhaben die in der Regelung vorgegebenen Förderkriterien erfüllt. Die Beihilferegelung muss einen ausdrücklichen Verweis auf diese beiden Kriterien enthalten. Beginnen die Arbeiten, bevor die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt das gesamte Vorhaben nicht für eine Regionalförderung in Betracht.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beihilferegelungen, aufgrund derer bestimmte Steuern für beihilfefähige Aufwendungen automatisch und ohne jeglichen behördlichen Ermessensspielraum erlassen oder reduziert werden.

Artikel 6

Kumulierung

(1)   Die in Artikel 4 genannten Beihilfeobergrenzen gelten für den Gesamtbeihilfebetrag für ein Vorhaben, unabhängig davon, ob die öffentliche Förderung aus lokalen, regionalen, nationalen oder Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten oder dasselbe Investitionsvorhaben dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln oder nationalen Fördermitteln kumuliert werden, wenn dadurch die nach dieser Verordnung zulässige Beihilfeintensität überschritten wird.

(3)   Gemäß dieser Verordnung freigestellte regionale Investitionsbeihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 kumuliert werden, wenn durch eine solche Kumulierung die in der Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten überschritten würden.

Artikel 7

Anmeldepflichtige Beihilfen

Folgende Beihilfen werden nicht auf Grundlage dieser Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt und sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag weiterhin anmeldepflichtig:

a)

nichttransparente regionale Investitionsbeihilferegelungen;

b)

Regionalbeihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Industrie- oder Dienstleistungssektors; regionale Investitionsbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, werden nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige betrachtet;

c)

Regionalbeihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen vorsehen;

d)

Regionalbeihilferegelungen, die andere Beihilfen als Investitions- oder Beratungsbeihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen vorsehen;

e)

Regionalbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben auf Grundlage bestehender Beihilferegelungen, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags überschreitet, den eine Investition mit förderfähigen Ausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, wenn die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Standardbeihilfeobergrenze für große Unternehmen angewandt würde;

f)

Andere Ad-hoc-Regionalbeihilfen als diejenigen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung freigestellt sind;

g)

Investitionsbeihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Artikel 8

Transparenz und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe im Sinne dieser Freistellungsverordnung eine Kurzbeschreibung der Beihilfe nach dem in Anhang I vorgeschriebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Kurzbeschreibung ist auf elektronischem Weg in EDV-gestützter Form zu übermitteln.

(2)   Wird eine Regionalbeihilfe auf Grundlage bestehender Beihilferegelungen für große Investitionen gewährt, die den Schwellenwert für die Einzelanmeldung gemäß Artikel 7 Buchstabe e unterschreitet, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Beihilfegewährung durch die zuständige Behörde die in dem Musterformular in Anhang II enthaltenen Angaben auf elektronischem Wege. Die Kommission veröffentlicht diese zusammenfassenden Angaben im Internet unter folgender Anschrift: http://ec.europa.eu/comm/competition/.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und die danach bewilligten Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Unterlagen müssen belegen, dass die in der Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, wenn der Anspruch auf Beihilfe hiervon abhängt. Die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer Beihilferegelung müssen während zehn Jahren vom Zeitpunkt der letzten auf Grundlage dieser Regelung bewilligten Beihilfe an gerechnet zur Verfügung gehalten werden. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder der in der Anforderung angegebenen längeren Frist, alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission in der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (13) vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein ganzes Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt.

(5)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung und teilen der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mit. Diese Informationen sind in den Jahresbericht gemäß Absatz 4 aufzunehmen. Vorhaben, für die vor Veröffentlichung der Beihilferegelung Kosten angefallen sind, können nicht mit Regionalbeihilfen gefördert werden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet Anwendung auf Beihilferegelungen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Kraft treten oder wirksam werden.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(2)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden durch diese Verordnung freigestellt, sofern sie sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch bis zum Tag des Ablaufs der genehmigten Fördergebietskarten freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 120 vom 20.5.2006, S. 2.

(3)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(5)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(6)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(11)  Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft.

(12)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(13)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(in elektronischer Form per E-Mail zu senden an stateaidgreffe@ec.europa.eu)

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ANHANG II

Standardangaben über Beihilfen für große Investitionsvorhaben, bei denen die Schwellenwerte in Artikel 7 Buchstabe e nicht überschritten werden

1.

Beihilfe zugunsten von (Name des begünstigten Unternehmens/der begünstigten Unternehmen):

2.

Beihilferegelung (Kommissionsreferenz der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

3.

Beihilfe gewährende Behörde(n) (Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde(n)):

4.

Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird:

5.

Region (NUTS-3-Ebene), in der die Investition getätigt wird:

6.

Kommune (bisher NUTS-5-Ebene, jetzt LAU 2), in der die Investition getätigt wird:

7.

Art des Vorhabens (Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte für neue Produktmärkte oder grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte):

8.

Im Rahmen des Investitionsvorhabens gefertigte Erzeugnisse oder erbrachte Dienstleistungen (PRODCOM/NACE-Systematik oder CPA-Klassifikation für Vorhaben in den Dienstleistungssektoren):

9.

Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens:

10.

Abgezinste förderfähige Kosten des Investitionsvorhabens (in EUR):

11.

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

12.

Beihilfeintensität (% in BSÄ):

13.

Mit der geplanten Beihilfe verbundene Auflagen (soweit vorhanden):

14.

Geplanter Start- und Abschlusstermin des Vorhabens:

15.

Datum der Beihilfegewährung:


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