EUR-Lex Hozzáférés az európai uniós joghoz

Vissza az EUR-Lex kezdőlapjára

Ez a dokumentum az EUR-Lex webhelyről származik.

Dokumentum 32006R0708

Verordnung (EG) Nr. 708/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 21 und IFRIC 7 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 122 vom 9.5.2006., 19—23. o. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006., 394—398. o. (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

A dokumentum hatályossági állapota Már nem hatályos, Érvényesség vége: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/708/oj

9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 21 und IFRIC 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 24. November 2005 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern, nachstehend „IFRIC 7“ genannt, veröffentlicht. In IFRIC 7 wird klargestellt, wie ein Unternehmen im ersten Jahr, in dem es in der Volkswirtschaft seiner funktionalen Währung die Existenz einer Hochinflation feststellt, die als problematisch empfundene Anpassung des Abschlusses gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern vornehmen muss.

(3)

Am 15. Dezember 2005 hat der International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb veröffentlicht, mit der die Anforderungen dieses Standards in Bezug auf Investitionen eines Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb klarer gefasst wurden. Vonseiten der Unternehmen waren in Bezug auf Kredite, die Teil einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen, Zweifel angemeldet worden, da ein solcher Kredit nach IAS 21 in der funktionalen Währung des Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs anzugeben ist, damit die entstehenden Umrechnungsdifferenzen im konsolidierten Abschluss unter der Rubrik Eigenkapital angesetzt werden können. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass der Kredit in einer anderen (dritten) Währung angegeben ist. Der IASB stellte fest, dass diese Einschränkung nicht beabsichtigt war, und veröffentlichte daher diese Änderung, damit ein Kredit auch in einer Drittwährung angegeben werden kann.

(4)

Die Konsultation der Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass IFRIC 7 und die Änderungen des IAS 21 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

2.

IAS 21 wird entsprechend der Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 7 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar oder Februar beginnt, IFRIC 7 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

(2)   Jedes Unternehmen wendet die Änderung des IAS 21 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 108/2006 (ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRIC 7

IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

IAS 21

Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 7

Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29

Rechnungslegung in Hochinflationsländern

Verweise

IAS 12 Ertragsteuern

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

Hintergrund

1

Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum festgelegt, in dem ein Unternehmen die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt (1), sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäß IAS 29 anpasst.

Fragestellung

2

Folgende Fragen werden in dieser Interpretation behandelt:

a)

Wie sollte das Erfordernis „… in der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit auszudrücken …“ in Paragraph 8 von IAS 29 ausgelegt werden, wenn ein Unternehmen diesen Standard anwendet?

b)

Wie sollte ein Unternehmen latente Steuern in der Eröffnungsbilanz in seinem angepassten Abschluss bilanzieren?

Beschluss

3

In dem Berichtszeitraum, in dem ein Unternehmen feststellt, dass es in der funktionalen Währung eines Hochinflationslandes Bericht erstattet das im letzten Berichtszeitraum nicht hochinflationär war, hat das Unternehmen die Vorschriften von IAS 29 so anzuwenden, als wäre dieses Land immer schon hochinflationär gewesen. Folglich sind nicht-monetäre Posten, die zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden, in der Eröffnungsbilanz des frühesten Berichtszeitraums, der im Abschluss dargestellt wird, anzupassen, so dass den Auswirkungen der Inflation ab dem Zeitpunkt Rechnung getragen wird, zu dem die Vermögenswerte erworben und die Verbindlichkeiten eingegangen oder übernommen wurden, und zwar bis zum Bilanzstichtag des Berichtszeitraums. Für nicht-monetäre Posten, die in der Eröffnungsbilanz mit Beträgen angesetzt wurden, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Erwerbs der Vermögenswerte oder des Eingehens der Verbindlichkeiten bestimmt wurden, muss die Anpassung stattdessen den Auswirkungen der Inflation Rechnung tragen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Buchwerte bestimmt wurden, und dem Bilanzstichtag des Berichtszeitraums aufgetreten sind.

4

Am Bilanzstichtag werden latente Steuern in Übereinstimmung mit IAS 12 erfasst und bewertet. Die Beträge der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums werden jedoch wie folgt ermittelt:

a)

Das Unternehmen bewertet die latenten Steuern gemäß IAS 12 neu, nachdem es die nominalen Buchwerte der nicht-monetären Posten zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums durch Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßeinheit angepasst hat.

b)

Die gemäß a) neu bewerteten latenten Steuern werden an die Änderung der Maßeinheit von dem Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums bis zum Bilanzstichtag dieses Berichtszeitraums angepasst.

Ein Unternehmen wendet den unter a) und b) genannten Ansatz zur Anpassung der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz von allen Vergleichszeiträumen an, die in den angepassten Abschlüssen für den Berichtszeitraum dargestellt werden, in dem das Unternehmen IAS 29 anwendet.

5

Nachdem ein Unternehmen seinen Abschluss angepasst hat, werden alle Vergleichszahlen einschließlich der latenten Steuern im Abschluss für einen späteren Berichtszeitraum angepasst, indem nur der angepasste Abschluss für den späteren Berichtszeitraum um die Änderung der Maßeinheit für diesen folgenden Berichtszeitraum geändert wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

6

Ein Unternehmen hat diese Interpretation für am 1. März 2006 oder später beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. März 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

Änderung des IAS 21

Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

Das vorliegende Dokument enthält Änderungen des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse. Diese gehen auf Vorschläge zurück, die im September 2005 in einem Änderungsentwurf („Draft Technical Correction 1 Proposed Amendments to IAS 21 Net Investment in a Foreign Operation“) veröffentlicht wurden.

Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Es wird folgender Paragraph 15A hinzugefügt:

„15A

Bei dem Unternehmen, das über einen monetären Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber einem in Paragraph 15 beschriebenen ausländischen Geschäftsbetrieb verfügt, kann es sich um jede Tochtergesellschaft der Gruppe handeln. Zum Beispiel: Ein Unternehmen hat zwei Tochtergesellschaften A und B, wobei B ein ausländischer Geschäftsbetrieb ist. Tochtergesellschaft A gewährt Tochtergesellschaft B einen Kredit. Die Forderung von Tochtergesellschaft A gegenüber Tochtergesellschaft B würde einen Teil der Nettoinvestition des Unternehmens in Tochtergesellschaft B darstellen, wenn die Abwicklung des Darlehens in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist. Dies würde auch dann gelten, wenn die Tochtergesellschaft A selbst ein ausländischer Geschäftsbetrieb wäre.“

Ansatz von Umrechnungsdifferenzen

Paragraph 33 wird wie folgt geändert:

„33

Wenn ein monetärer Posten Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist und in der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens angegeben wird, ergeben sich in den Einzelabschlüssen des ausländischen Geschäftsbetriebs Umrechnungsdifferenzen gemäß Paragraph 28. Wird ein solcher Posten in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben, entsteht im separaten Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens eine Umrechnungsdifferenz gemäß Paragraph 28. Wird ein solcher Posten in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben, entstehen im separaten Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens und in den Einzelabschlüssen des ausländischen Geschäftsbetriebs Umrechnungsdifferenzen gemäß Paragraph 28. Derartige Umrechnungsdifferenzen werden in Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen enthalten (d. h. Abschlüsse, in denen der ausländische Geschäftsbetrieb konsolidiert, quotenkonsolidiert oder nach der Equity-Methode bilanziert wird), als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert. “

Es wird folgender Paragraph 58A hinzugefügt:

„58A

Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Änderung des IAS 21), Dezember 2005, Hinzufügung von Paragraph 15A und Änderung von Paragraph 33. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.“


(1)  Die Feststellung der Hochinflation basiert auf dem eigenen Einschätzung des Unternehmens, die es sich gemäß IAS 29 Paragraph 3 bildet.


Az oldal tetejére