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Document 32006R0635

    Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 112 vom 26.4.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 377–377 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/635/oj

    26.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2006 DER KOMMISSION

    vom 25. April 2006

    zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1), hat die Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit der Unionsbürger in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. In Artikel 17 der Richtlinie werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (2), im Wesentlichen wiedergegeben und dahin geändert, dass den Inhabern des Verbleiberechts ein privilegierterer Status, nämlich das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, eingeräumt wird.

    (2)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist demgemäß aufzuheben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 wird mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. April 2006

    Für die Kommission

    Vladimír ŠPIDLA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

    (2)  ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.


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