This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006L0110
Council Directive 2006/110/EC of 20 November 2006 adapting Directives 95/57/EC and 2001/109/EC in the field of statistics, by reason of the accession of Bulgaria and Romania
Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
ABl. L 363 vom 20.12.2006, p. 418–421
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 933–936
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R1337
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31995L0057 | Änderung | Anhang | 01/01/2007 | |
Modifies | 32001L0109 | Änderung | Anhang | 01/01/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32011R0692 | Teilweise Aufhebung | |||
Implicitly repealed by | 32011R1337 | 01/01/2012 | |||
Modified by | 32011R1337 | Teilweise Aufhebung |
20.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/418 |
RICHTLINIE 2006/110/EG DES RATES
vom 20. November 2006
zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden. |
(2) |
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Richtlinien 95/57/EG (2) und 2001/109/EG (3) sind daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG werden gemäß dem Anhang geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.
(2) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
(3) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.
ANHANG
STATISTIK
1. |
31995 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32), geändert durch:
Im Anhang erhält der Abschnitt mit der Überschrift „Geographische Aufgliederung“ folgende Fassung: „GEOGRAPHISCHE AUFGLIEDERUNG 1. Statistiken der Angebotsseite Welt insgesamt EWR insgesamt Gesamte Europäische Union (27) Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich EFTA insgesamt Island Norwegen Schweiz (einschl. Liechtenstein) Alle anderen europäischen Länder davon:
Afrika insgesamt davon:
Nordamerika insgesamt davon:
Zentral- und Südamerika insgesamt davon:
Asien insgesamt davon:
Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete davon:
Nicht näher bezeichnet 2. Statistiken der Nachfrageseite Welt insgesamt EWR insgesamt Gesamte Europäische Union (27) Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich EFTA insgesamt Island Norwegen Schweiz (einschl. Liechtenstein) Alle anderen europäischen Länder davon:
Afrika insgesamt davon:
Nordamerika insgesamt davon:
Zentral- und Südamerika insgesamt davon:
Asien insgesamt davon:
Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete davon:
Nicht näher bezeichnet“ |
2. |
32001 L 0109: Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21), geändert durch:
Der Anhang erhält folgende Fassung: „ANHANG IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN
|
(1) Für folgende Merkmale werden keine Daten erhoben: Baumalter, Pflanzdichte, Obstsorte.“