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Document 32006L0110

Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

ABl. L 363 vom 20.12.2006, p. 418–421 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 933–936 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R1337

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/110/oj

20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/418


RICHTLINIE 2006/110/EG DES RATES

vom 20. November 2006

zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die Richtlinien 95/57/EG (2) und 2001/109/EG (3) sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(2)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.

(3)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.


ANHANG

STATISTIK

1.

31995 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32), geändert durch:

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

32004 D 0883: Entscheidung 2004/883/EG der Kommission vom 10.12.2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 69)

Im Anhang erhält der Abschnitt mit der Überschrift „Geographische Aufgliederung“ folgende Fassung:

„GEOGRAPHISCHE AUFGLIEDERUNG

1.   Statistiken der Angebotsseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Gesamte Europäische Union (27)

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

EFTA insgesamt

Island

Norwegen

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

Alle anderen europäischen Länder

davon:

 

Russland

 

Türkei

 

Ukraine

Afrika insgesamt

davon:

 

Südafrika

Nordamerika insgesamt

davon:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Kanada

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

 

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

 

Volksrepublik China

 

Japan

 

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

 

Australien

Nicht näher bezeichnet

2.   Statistiken der Nachfrageseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Gesamte Europäische Union (27)

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

EFTA insgesamt

Island

Norwegen

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

Alle anderen europäischen Länder

davon:

 

Russland

 

Türkei

Afrika insgesamt

davon:

 

Südafrika

 

Maghreb-Länder

Nordamerika insgesamt

davon:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

 

Argentinien

 

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

 

Volksrepublik China

 

Japan

 

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

 

Australien

Nicht näher bezeichnet“

2.

32001 L 0109: Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21), geändert durch:

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

32006 D 0128: Entscheidung 2006/128/EG der Kommission vom 3.2.2006 (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 21)

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN

 

Äpfel

Birnen

Pfirsiche

Aprikosen

Orangen

Zitronen

Kleinfruchtige

Zitrusgewächse

Belgien

x

x

 

 

 

 

 

Bulgarien

x

x

x

x

 

 

 

Tschechische Republik

x

x

x

x

 

 

 

Dänemark

x

x

 

 

 

 

 

Deutschland

x

x

 

 

 

 

 

Estland

x

 

 

 

 

 

 

Griechenland

x

x

x

x

x

x

x

Spanien

x

x

x

x

x

x

x

Frankreich

x

x

x

x

x

x

x

Irland

x

 

 

 

 

 

 

Italien

x

x

x

x

x

x

x

Zypern

x

x

x

x

x

x

x

Lettland

x

x

 

 

 

 

 

Litauen

x

x

 

 

 

 

 

Luxemburg

x

x

 

 

 

 

 

Ungarn

x

x

x

x

 

 

 

Malta

 

 

x

 

x

x

 

Niederlande

x

x

 

 

 

 

 

Österreich

x

x

x

x

 

 

 

Polen

x

x

x (1)

x (1)

 

 

 

Portugal

x

x

x

x

x

x

x

Rumänien

x (1)

x (1)

x (1)

x (1)

 

 

 

Slowenien

x

x

x

x

 

 

 

Slowakei

x

x

x

x

 

 

 

Finnland

x

 

 

 

 

 

 

Schweden

x

x

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

x

x

 

 

 

 

 


(1)  Für folgende Merkmale werden keine Daten erhoben: Baumalter, Pflanzdichte, Obstsorte.“


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